Waigel 96

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Änderung im Reisekosten- und Trennungsgeldverfahren aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 
hier: Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Bundesreisekostengesetz (BRKG) und § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Trennungsgeldverordnung (TGV)
Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 11. Dezember 2000 - VI 145 - 0322.10 (13)
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.60
Versteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 1996

Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
vom 15. Februar 1996 - III 100 - 0322.10 (13)-
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1996 S. 65)

Änderung im Reisekosten- und Trennungsgeldverfahren aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 
hier: Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Bundesreisekostengesetz (BRKG) und § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Trennungsgeldverordnung (TGV)
Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 11. Dezember 2000 - VI 145 - 0322.10 (13)
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.60)

Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2001 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2000 (BGBl. S. 1500) festgesetzt worden. 
Danach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im. Kalenderjahr 2001 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern/innen 
für ein Frühstück 2,70 DM,
Mittagessen: 4,82 DM, 
Abendessen: 4,82 DM 
Gesamt 12,34 DM.
Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert für ein
Frühstück 1,38 Euro, 
Mittagessen: 2,47 Euro, 
Abendessen: 2,47 Euro.
Die vorstehenden Werte finden für Personen, die unter die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV fallen, und für Dienstreisende gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 (letzter Halbsatz) BRKG Anwendung.
Für Personen, die unter § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV fallen, betragen die Werte für
Frühstück 4,05 DM, 
Mittagessen: 7,23 DM, 
Abendessen: 7,23 DM 
Gesamt 18,51 DM.


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Versteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 1996

Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein
vom 15. Februar 1996 - III 100 - 0322.10 (13)-
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1996 S. 65)

Mit Rd.Erl. vom 19. Dezember 1995/12. Februar 1996 - VI 150 c - 0322.10 (13) - hat der Minister für Finanzen und Energie auf die geänderten Regelungen des Einkommensteuerrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S.1250) hingewiesen. Im Wesentlichen wird darin die Versteuerung des Anteils beim Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen bei Zahlung von Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz geregelt. Der zu versteuernde Anteil für die bei einer Dienstreise entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt 90 v.H. des nach § 9 BRKG festzusetzenden Tagegeldes.

Reisekostenvergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen dürfen bei Dienstreisen und Dienstgängen, die ab 1. Januar 1996 entstehen, in folgender Höhe je Kalendertag (§ 4 Abs. 5 S. 2 EStG n.F.). steuerfrei gezahlt werden:

- bei einer Abwesenheit
  von mindestens 10 Stunden - 10,- DM
- bei einer Abwesenheit
  von mindestens 14 Stunden - 20,- DM
- bei einer Abwesenheit
  von 24 Stunden - 46,- DM.

Von Amts wegen unentgeltlich überlassene Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert (nach der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung) zu versteuern (für 1996 vorgesehen: Frühstück 2,60 DM, für Mittag- und Abendessen je 4,50 DM).
Die abrechnenden Dienststellen legen für jeden Dienstreisenden und für jede Dienstreise einen Nachweis über die steuerpflichtigen Beträge beim Landesbesoldungsamt zur Mitversteuerung bei Zahlung der Dienstbezüge vor. Soweit die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütungen 300,- DM im Monat nicht übersteigen, erfolgt die Versteuerung der steuerpflichtigen Beträge vierteljährlich. Das bedeutet, daß für die Monate Januar - März 1996 erstmalig eine Versteuerung mit den Maibezügen erfolgt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein