Abendrealschule |
siehe auch: Landesverordnung zur Aufhebung der Abendrealschulordnung vom 16. Januar 2002 |
Stundentafeln für Abendrealschulen |
Landesverordnung über die
Gestaltung der Abendrealschulen in Schleswig-Holstein (Abendrealschulordnung - ARO -) aufgehoben! zum aufhebendem Erlass |
Vom 22. Februar 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S. 22) |
Aufgrund des § 24 Abs. 2, des § 26 Abs.1, des § 50 Abs. 2, des § 73 Abs. 2, des § 85 Abs. 2 und des § 110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), wird verordnet: |
§ 1 Allgemeine Bestimmungen |
(1) Die Abendrealschule ist eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang umfaßt vier Schulhalbjahre. Die Abendrealschule schließt mit der Realschulabschlußprüfung ab. Bei Bedarf kann ein Vorkurs eingerichtet werden. |
(2) Lehrer an der Abendrealschule müssen die Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer besitzen. In begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. |
(3) Die Dauer des Besuchs einer Abendrealschule beträgt in der Regel zwei Jahre und höchstens drei Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Realschulabschlußprüfung zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Der Vorkurs und andere Schulbesuchszeiten werden auf die Besuchsdauer nicht angerechnet. |
(4) Der Schüler muß mit Ausnahme der letzten beiden Schulhalbjahre berufstätig sein. Von dieser Voraussetzung kann die Schule aus besonderen Gründen absehen. |
§ 2 Aufnahme |
In die Abendrealschule dürfen nur solche Bewerber
aufgenommen werden, die 1. das Abschlußzeugnis einer Hauptschule oder ein Zeugnis über einen gleichwertigen Bildungsabschluß besitzen und 2. noch keinen dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsabschluß erworben haben. |
§ 3 Unterrichtsgestaltung |
(1) Der Unterricht in der Abendrealschule wird nach
den Lehrplänen der Realschule erteilt, wobei Alter und Lebenserfahrung
der Schüler berücksichtigt werden. Anzahl und Dauer der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden richten sich nach den dafür geltenden Bestimmungen. |
(2) Die in den Lehrplänen für Realschulen festgelegten Zahlen über KIassenarbeiten und Leistungsnachweise gelten für die Abendrealschule als Höchstzahlen; sie dürfen nicht um mehr als ein Viertel unterschritten werden. |
§ 4 Teilnahme am Unterricht |
( 1 ) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt im allgemeinen eine schriftliche Erklärung des Schülers. Der Schulleiter kann einen weiteren Nachweis fordern. |
(2) Ein Schüler kann entlassen werden, wenn er im Verlauf eines Monats insgesamt eine Unterrichtswoche dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder durch seine wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht keine Möglichkeit besteht, seine Leistungen zu bewerten. Eine solche Entlassung ist nur zulässig wenn der Schüler auf diese Möglichkeit vorher hingewiesen wurde (§ 36 Abs. 3 Sätze 3 u. 4 SchulG). |
§ 5 Aufsteigen und Zeugnis |
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet unter sinngemäßer Anwendung der Realschulordnung, ob der Schüler am Unterricht im nächstfolgenden Schulhalbjahr teilnehmen kann oder ob er das Halbjahr wiederholen muß. |
(2) Zeugnisse werden nach der Zeugnisordnung vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.196) auf den dafür vorgesehenen Vordrucken erteilt. Das Abschlußzeugnis ist auch von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Lehrkräften, die im letzten Schulhalbjahr unterrichtet haben, zu unterzeichnen. |
(3) Ein Schüler kann auf eigenen Wunsch im Rahmen des § 1 Abs. 3 um ein Schulhalbjahr zurücktreten. |
§ 6 Abschlußprüfung |
(1) Die Abendrealschule schließt mit der Realschulabschlußprüfung ab. Für die Prüfung gilt Abschnitt III der Realschulordnung entsprechend. |
(2) Die schriftliche Prüfung findet statt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Statt Englisch kann für Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, eine andere Fremdsprache zugelassen werden, wenn entsprechende Lehrkräfte zur Verfügung stehen. |
(3) Fächer der mündlichen Prüfung können sein: Religion Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft/Politik, Biologie, Chemie und Physik. In weiteren Fächern der Stundentafel der Realschule kann geprüft werden, wenn in diesen unterrichtet wurde. |
§ 7 Übergangsbestimmungen |
Die Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft. Sie gilt für alle Schüler, die nach diesem Zeitpunkt in die Abendrealschule eintreten. |
Stundentafeln
für Abendrealschulen
Gegenstandslos durch
Auflösung der Abendrealschulen! Runderlaß des Kultusministers vom 14. April 1983 - X 300 - 70 - 0 Für die Abendrealschulen bestimme ich aufgrund § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes vom Schuljahr 1983/84 an folgende Stundentafel: Fächer Vorkurs 1. 2. 3. 4. Schulhalbjahr -------------------------------------------------------------------------------- Deutsch 4 4 4 4 4 Englisch 5 5 5 5 5 Mathematik 4 4 4 4 4 Erdkunde Geschichte 3 3 3 3 3 Wirtschaft/ Politik Biologie 1 1 1 1 2 Chemie 1 1 1 1 1 Physik 2 2 2 2 1 ------------------------------------------------------------------------------- Pflichtstunden 20 20 20 20 20 Zugelassene zusätzliche Lehrerstunden: - für Wahlkurs Religion mit 1 bis 2 Wochenstunden - für Wahlkurs Zweite Fremdsprache (Französich oder Dänisch) mit 3 Wochenstunden - für Stützkurse zu den o.a. Fächern in der Regel mit 1 Wochenstunde je Fach nach Bedarf. Der Schulleiter kann von der Stundentafel abweichen, wenn besondere Gründe vorliegen; dabei darf der Unterricht in einzelnen Fächern bzw. Fächergruppen der Stundentafel nicht jedoch in Deutsch und Mathematik um jeweils eine Wochenstundeunterschritten und entsprechend in anderen Fächern bzw. Fächergruppen der Stundentafel um jeweils eine Stunde erhöht werden. Für den einzelnen Schüler darf der Unterricht in der Woche 25 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für den Lehrer an der Abendrealschule beträgt 27 Stunden, und zwar 25 Unterrichtsstunden, 1 Beratungs- und 1 Funktionsstunde. |