Abitur 1990 | Seite drucken |
Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe (APVO)
Vom 2. August 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 222; ber.1991 S. 78)
- geändert durch VO vom 7. März 1994 (MBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.153)
aufgehoben!
zum
aufhebenden Erlass
Inhalt
§ 1 Abiturprüfungskommission
§ 2 Prüfungstermine
§ 3 Meldung Zur Abiturprüfung
§ 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung
§ 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 7 Beratung der Prüflinge
§ 8 Fächer der mündlichen Prüfung
§ 9 Fachausschüsse
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Teilnahme von Gästen
§ 12 Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 13 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen
§ 14 Niederschriften
§ 15 Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufgrund des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) wird verordnet:
§ 1 Abiturprüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine
Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der
Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter in der Regel die
Oberstufenleiterin oder den Oberstufenleiter, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt
ein Mitglied Zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder müssen die
Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien haben.
(2) Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission kann eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Für diese Zeit gehört sie oder er zusätzlich
der Abiturprüfungskommission an.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Falls ein Mitglied für längere Zeit verhindert ist, kann die oder der
Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht Zur
Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist. Wegen des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlußfassung
wird auf § 81 des Landesverwaltungsgesetzes verwiesen.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die Zur Durchführung der Prüfung
erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende
Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 2 Prüfungstermine
(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Die Schulaufsichtsbehörde
teilt der Schule einen Zeitplan für die Prüfung mit.
(2) Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission
die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, daß die einzelne
Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die
Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(4) In der mündlichen Abiturprüfung finden in der Regel alle Prüfungen eines Prüflings
am selben Tag statt. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem
oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft werden wollen.
§ 3 Meldung Zur Abiturprüfung
(1) Am Ende des dritten Kurshalbjahres melden sich die Schülerinnen und Schüler Zur
Abiturprüfung. Den Termin Zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die
Schülerinnen und Schüler haben das Studienbuch vorzulegen und nachzuweisen, daß sie die
Bedingungen für die Zulassung Zur mündlichen Prüfung nach § 12 der
Oberstufenverordnung (OVO) vom 6. März 1989 (NBl. MBWJK Schl.-H. S.18) erfüllen können.
(2) Falls die Meldung unvollständig ist, hat sie die Schülerin oder der Schüler
innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.
§ 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung
(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die in § 3 geforderten Nachweise nicht erbracht,
kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Kurshalbjahres entscheidet die
Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im
vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen
kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht Zur Abiturprüfung meldet
oder nach Absatz 1 und 2 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine
Jahrgangsstufe Zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der im § 38 des
Schulgesetzes genannten Zeiten aus der Schule entlassen wird. Die
Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler auch
schriftlich mit.
§ 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden Leistungsfächer und das von
der Schülerin oder vom Schüler nach § 7 OVO gewählte dritte Prüfungsfach.
(2) Ist Kunst oder Musik Leistungskursfach, kann mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere
Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen
schriftlichen Teil enthält.
(3) Ist Sport Leistungskursfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine
besondere Fachprüfung, die einen sportpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt die Kurslehrerin oder der
Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres. Sie bedürfen der Genehmigung durch die
Schulaufsichtsbehörde. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben
Bedenken, so fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf,
neue Aufgaben einZureichen. Bei Terminschwierigkeiten kann die Schulaufsichtsbehörde die
Aufgaben selbst stellen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, daß ihre Lösungen auf
der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger
Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle
Aufgabenvorschläge den Sachgebieten der Jahrgangsstufe 13 entnommen sein. Die fachlichen
Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe des Gymnasiums.
(5) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit
bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis
darauf führt Zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(6) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren
bei besonderen Vorkommnissen (§ 13) hingewiesen:
(7) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt.
(8) Die Prüflinge bearbeiten ihre Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(9) Die Arbeitszeit beträgt in Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, in
Grundkursfächern vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dürfen
diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es Zur Durchführung
von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(10) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die
Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer
Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Experimenten, die von Lehrkräften
durchgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit nach Abschluß des Experiments.
(11) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte
Hilfsmittel benutzen.
(12) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat
die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
§ 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Kurslehrerin oder dem Kurslehrer
(Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Die
zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten, die in Worten anzugeben
ist (§ 9 Abs.1 OVO). Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern
dahinter vermerkt.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder
schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte
der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits
in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der
äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter korrigiert,
beurteilt und benotet. Sie oder er schließt sich entweder der Bewertung der
Erstgutachterin oder des Erstgutachters an oder fertigt eine eigene Beurteilung und
Benotung. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder vom
Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für
die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach
besitzt oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde
muß eine Lehrhaft eines anderen Gymnasiums Zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter
bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht Zur
Verfügung steht oder andere Gründe es nahe legen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und
Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl
fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach Zur Beratung
heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der
genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung
vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung
vornehmen.
(6) Die Tutorinnen und Tutoren können vor der Bekanntgabe der Benotung an die
Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten der von ihnen betreuten Schülerinnen
und Schüler und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.