Verwendung
von Zeiten nichterteilten Unterrichts Aufgehoben!
zum
aufhebenden Erlass
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - IlI 500 - 321.11.1 - (S. 232 NBL MBWFK.Schl.-H. 1998)
Unterrichtsstunden, die nach dem Stundenplan vorgesehen sind und infolge der
Abwesenheit von Lehrkräften oder aus anderen Gründen nicht erteilt werden
können, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unter Angabe des Namens der
Lehrkraft, des Grundes ihrer Abwesenheit oder des sonstigen Ausfallgrundes, der
betroffenen Klassen und Unterrichtsfächer zu erfassen und nachzuweisen. Soweit
die nicht erteilten Unterrichtsstunden durch eine Vertretung erteilt oder
nachgeholt werden, sind diese Tatbestände ebenfalls zu erfassen und
nachzuweisen. Die Nachweispflicht umfaßt in Anlehnung an §
106 h LBG eine Dauer von jeweils 5 Jahren.
2. Dienstbefreiung und Krankheit führen für die betreffende Lehrkraft nicht
zum Nachholen der nichterteilten Unterrichtsstunden.
3. Unterrichtsstunden, die wegen Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler aus
schulorganisatorischen Gründen (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage,
Betriebspraktika) oder auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse sowie auf
Grund sonstiger Anordnung der Schulleitung oder der Schulaufsicht entsprechend
dem Erlaß über Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer
Witterungsverhältnisse vom 18. Juni 1998 nicht erteilt werden können, werden
von der Schule gesondert erfaßt. Die betreffenden Lehrkräfte stehen in diesem
Umfang der Schule für Unterricht sowie für sonstige schulische Aufgaben zur
Verfügung. Der Ausgleich hat bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zu
erfolgen. .
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen
Unterrichtsverpflichtung sowie für schwerbehinderte Lehrkräfte gilt Ziff. 3
Satz 2 nur für Unterrichtsstunden; die entsprechend dem Erlaß über Ausfall
von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse
nicht erteilt werden können. Der entsprechende Ausgleich hierfür hat bis zum
Ende des darauffolgenden Schulhalbjahres zu erfolgen:
Teilzeitbeschäftigte und schwerbehinderte Lehrkräfte sollen für Unterricht
sowie für sonstige schulische Aufgaben nach Ziff. 4 in der Regel nicht an ihren
unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Für schwerbehinderte Lehrkräfte soll die Nachholpflicht nicht dazu führen;
daß das Pflichtstundenmaß der betreffenden Lehrkraft in der jeweiligen Woche
überschritten wird.
4. Das Nähere regelt die Schule in eigener Zuständigkeit.
5. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt
B XVI des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung
des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM.
Schl.-H. S. 160) außer Kraft.
Gyde Köster