Arbeitszeitkonten 1998 Seite drucken

Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts Aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - IlI 500 - 321.11.1 - (S. 232 NBL MBWFK.Schl.-H. 1998)

Unterrichtsstunden, die nach dem Stundenplan vorgesehen sind und infolge der Abwesenheit von Lehrkräften oder aus anderen Gründen nicht erteilt werden können, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unter Angabe des Namens der Lehrkraft, des Grundes ihrer Abwesenheit oder des sonstigen Ausfallgrundes, der betroffenen Klassen und Unterrichtsfächer zu erfassen und nachzuweisen. Soweit die nicht erteilten Unterrichtsstunden durch eine Vertretung erteilt oder nachgeholt werden, sind diese Tatbestände ebenfalls zu erfassen und nachzuweisen. Die Nachweispflicht umfaßt in Anlehnung an § 106 h LBG eine Dauer von jeweils 5 Jahren.
2. Dienstbefreiung und Krankheit führen für die betreffende Lehrkraft nicht zum Nachholen der nichterteilten Unterrichtsstunden.
3. Unterrichtsstunden, die wegen Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika) oder auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse sowie auf Grund sonstiger Anordnung der Schulleitung oder der Schulaufsicht entsprechend dem Erlaß über Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse vom 18. Juni 1998 nicht erteilt werden können, werden von der Schule gesondert erfaßt. Die betreffenden Lehrkräfte stehen in diesem Umfang der Schule für Unterricht sowie für sonstige schulische Aufgaben zur Verfügung. Der Ausgleich hat bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zu erfolgen. .
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung sowie für schwerbehinderte Lehrkräfte gilt Ziff. 3 Satz 2 nur für Unterrichtsstunden; die entsprechend dem Erlaß über Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse nicht erteilt werden können. Der entsprechende Ausgleich hierfür hat bis zum Ende des darauffolgenden Schulhalbjahres zu erfolgen:
Teilzeitbeschäftigte und schwerbehinderte Lehrkräfte sollen für Unterricht sowie für sonstige schulische Aufgaben nach Ziff. 4 in der Regel nicht an ihren unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Für schwerbehinderte Lehrkräfte soll die Nachholpflicht nicht dazu führen; daß das Pflichtstundenmaß der betreffenden Lehrkraft in der jeweiligen Woche überschritten wird.
4. Das Nähere regelt die Schule in eigener Zuständigkeit.
5. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt B XVI des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160) außer Kraft.

Gyde Köster


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein