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Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 23. Juni 1999 - III 50 - 321.11.1 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 312)
Zeiten von Unterrichtsstunden, die wegen Abwesenheit von Klassen oder Kursen nicht erteilt werden, stehen der Schule für Unterricht und sonstige schulische Aufgaben zur Verfügung. Entlastungen und Belastungen der Lehrkräfte müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere regelt die Schule in eigener Zuständigkeit.
Die für die Nacharbeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung geltenden Regelungen sind zu beachten. Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; dabei soll die Nacharbeit für schwerbehinderte Lehrkräfte nicht zur Überschreitung des Pflichtstundenmaßes in der jeweiligen Woche führen.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß über die Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts vom 18. Juni 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 232) außer Kraft.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


Auszug aus SGB IX:

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
 
siehe auch Schwerbehinderte
 
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein