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Umstellung des Zahlungszeitpunktes der Entgelte im Tarifbereich | vom 19. Januar 2004 |
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Wegfall eines "freien Tages" nach § 15 a BAT und Änderung des § 52 BAT ab 1. Juli 1996 | |
Änderung § 52 BAT | |
Hinweis auf Veröffentlichung/lnformation | |
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) |
Umstellung des Zahlungszeitpunktes der Entgelte im Tarifbereich | |
Bekanntmachung des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 19.
Januar 2004 - III 131/141 - 0340.211 - Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 39) |
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Mit dem Runderlass vom
4. Dezember 2003 - VI 402 - 0340.21 - 36 (20) - Amtsbl. Schl.-H./AAz.
2003 S. 509 - teilt das Finanzministerium folgende endgültige Regelung
gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.‑H. mit: “Durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT und den Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum MTArb - jeweils vom 31. Januar 2003 - ist geregelt, dass die Bezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2003 am letzten Tag eines jeden Monats zu zahlen sind. Nach der Protokollnotiz zu § 36 BAT/§ 31 MTArb kann die Umstellung des Zahlungszeitpunktes vom 15. auf den letzten Tag eines jeden Monats nur im Dezember eines Jahres beginnen. Für die Tarifbeschäftigten des Landes Schleswig-Holstein wird geregelt, dass die Umstellung des Zahltages im Dezember 2003 erfolgt. Die in Einzelbereichen geltenden gesonderten Vereinbarungen hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes sind unverzüglich anzupassen“. Meine Bekanntmachung vom 14. Oktober 2003 - III 131/141 - 0340.211 - (NBl. MBWFK. Schl.-H. -S- S. 315) hebe ich hiermit auf. Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |
Wegfall
eines "freien Tages" nach § 15 a BAT und Änderung des § 52 BAT ab
1. Juli 1996 Achtung:
Änderung
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. August 1996 - III 140 a - 031 1 .4 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 349)
Nach Mitteilung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben sich die
Tarifvertragsparteien am 20. Juni 1996 im Rahmen der diesjährigen Lohnrunde
für den öffentlichen Dienst darauf verständigt, die Zahl der "freien
Tage" nach § 15 a BAT und den entsprechenden Vorschriften für
Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende usw. auf einen Tag im Kalenderjahr zu
reduzieren.
Die Reduzierung tritt bereits zum 1. Juli 1996 in Kraft. Die entsprechenden
Manteltarifverträge werden insoweit mit Wirkung vom 1. Juli 1996 geändert.
Für das Jahr 1996 bedeutet diese Vereinbarung, daß der für das zweite
Kalenderhalbjahr bisher zustehende freie Tag" nicht mehr bewilligt und
gewährt werden darf. Bereits ausgesprochene Bewilligungen bitte ich zu
widerrufen.
Zum Ausgleich wird an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor
Neujahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.
Ich bitte sicherzustellen, daß diese Vereinbarung der Tarifvertragsparteien
bereits jetzt beachtet wird.
Die Übernahme dieser Regelung für die Beamtinnen und Beamten wird derzeit vom
Innenministerium geprüft. Beamtinnen und Beamten kann daher bis auf weiteres
kein zweiter AZV Tag mehr bewilligt werden.
Über die endgültige Verfahrenspraxis wird unterrichtet. Der Schulbereich ist
von dieser Regelung insofern nicht betroffen, als die Regelung über den AZV Tag
gem. § 3 Abs. 4 der Arbeitszeitverordnung nicht für Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen gilt.
II.
Die Tarifvertragsparteien haben sich ferner auf eine Neuregelung der Absätze 1
und 2 des § 52 BAT und auf eine Protokollnotiz zu § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT
verständigt (s. Anlage). Für Arbeiterinnen und Arbeiter wird eine
entsprechende Regelung getroffen. '
Diese Änderung tritt ebenfalls zum 1 . Juli 1996 in Kraft. Auch insoweit bitte
ich sicherzustellen, daß Arbeitsbefreiung ab 1. Juli 1996 auf der Grundlage der
geänderten Tarifvorschrift gewährt wird.
Anlage
Änderung des § 52 BAT/BAT O:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:
"(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach § 616 BGB im nachstehend genannten
Ausmaß stattfindet, gelten nur für die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau | 1 Arbeitstag | |
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage | |
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag | |
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag | |
e) Schwere Erkrankung | ||
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr | |
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | |
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | |
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. | ||
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese nach ärztlich erforderlicher nachgewiesener Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muß. | Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten |
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung
geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der
Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge
an den Arbeitgeber abzuführen."
b) Es wird die folgende Protokollnotiz zu Absatz 3 Unterabs. 2
angefügt:
"Protokollnotiz zu Absatz 3 Unterabs. 2:
Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2
können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen)."
Ministerium für Finanzen und Energie des Landes
Schleswig-Holstein
Postfach 2009, 24019 Kiel
Ministerpräsidentin
- Staatskanzlei
[ weitere Anschriften ]
Mein
Zeichen/vom
Telefon (0431)
Datum
VI160a-0340.9-1(16)
988-4016
22. August 1996
Herr Tietjens
Änderung des § 52 BAT (Arbeitsbefreiung)
Anlagen: - 1 -
Mit Schnellbrief vom 24. Juni 1996 - o.a. Az. - hatte ich u.a. über eine
Änderung der Absätze 1 und 2 des § 52 BAT (Arbeitsbefreiung) informiert.
Nach Abschluß der entsprechenden Redaktionstarifverhandlungen liegt mir nun die
endgültige Neufassung dieser Tarifvorschrift im Rahmen eines 73.
Änderungstarifvertrages zum BAT vor (s. Anlage). Danach haben sich gegenüber
dem ursprünglich vorgesehenen Wortlaut noch Änderungen ergeben. Ich weise
darauf hin, daß
- die Tarifvertragsparteien zur Durchführung des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT
folgende Niederschriftserklärung abgegeben haben:
"Die in § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT genannte ärztliche Behandlung erfaßt
auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung."
- in § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT die zuvor enthaltenen Worte "nach
ärztlicher Bescheinigung" entfallen sind.
Für Arbeiterinnen und Arbeiter sind entsprechende Regelungen getroffen worden.
Im Auftrage
Friedrich Friedrichs
ÄNDERUNG § 52 BAT
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:
"(1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach § 616 BGB im nachstehend genannten
Ausmaß stattfindet, gelten nur für die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau | 1 Arbeitstag | |
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage | |
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag | |
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag | |
e) Schwere Erkrankung | ||
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr | |
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | |
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | |
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. | ||
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß | erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
(§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der
Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die
fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die
Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen." .
b) In Absatz 3 Unterabs. 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte . "und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" eingefügt.
c) In Absatz 4 Unterabs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Klammerzusatz die Worte
"und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" eingefügt.
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) Die Protokollnotiz zu Absatz 5 wird durch die folgenden Protokollnotizen
ersetzt:
Protokollnotizen:
1 . Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch ,
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2
können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen)."
Hinweis
auf Veröffentlichung/lnformation
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 24. Oktober 1996 - III 140 a - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 478)
Die Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 1. Oktober 1996
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein auf S. 608
veröffentlicht worden.
Unter Bezugnahme auf Abschnitt I der Bekanntmachung des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. August 1996 - III 140 a -031
1 .4 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 349) informiere ich hiermit darüber, daß mit
dem Inkrafttreten der o.a. Verordnung den Beamtinnen und Beamten nur noch ein
AZV Tag im Kalenderjahr zusteht. Zum Ausgleich sind der 24. und 31 . Dezember
dienstfrei.
Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) (Achtung!
ganz alte Fassung - siehe oben)
[Auszug]
§ 52 Arbeitsbefreiung
(1) Der Angestellte wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die
Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) für die Dauer
der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an
Wahlausschüssen,
b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter.
c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und
anderer öffentlicher Einrichtungen,
d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher
Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Angestellten
veranlaßt sind,
e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst
einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie
bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks
Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum
freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses,
f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die
Verpflichtung aus der Ortssatzung ergibt,
2. aus folgenden Anlässen:
a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Angestellten, sofern der Arzt
sein Fernbleiben von der Arbeit anordnet,
b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs- oder vertrauensärztlich
oder bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der
Bundesanstalt für Arbeit angeordneten Untersuchung oder Behandlung des
arbeitsfähigen Angestellten, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder
Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung von Zahnersatz als
ärztliche Behandlung gelten,
c) zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen,
soweit sie im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen,
d) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen derselben
Beschäftigungsstelle, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen,
e) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Angestellten bedroht,
f) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender. In den Fällen der Nr.1
sowie der Nr. 2 Buchst. a, b und f besteht Anspruch auf Fortzahlung der
Vergütung nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der
Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der
Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge
an den Arbeitgeber abzuführen.
(2) Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 aus folgenden
Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung (ä 26) von
der Arbeit freigestellt:
a) beim Umzug des Angestellten mit eigenem Hausstand 2 Arbeitstage, b) beim
Umzug des Angestellten mit eigenem Hausstand
anläßlich der Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort aus dienstlichen
oder betrieblichen
Gründen 3 Arbeitstage,
c) beim 25-, 40- und 50jährigen Arbeitsjubiläum des Angestellten, 1
Arbeitstag,
d) bei der Eheschließung des Angestellten 2 Arbeitstage,
e) bei der Niederkunft der mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehefrau, 2 Arbeitstage,
f) beim Tode des Ehegatten 4 Arbeitstage,
g) beim Tode von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kindern oder
Geschwistern, die mit dem Angestellten in demselben Haushalt gelebt haben,
2 Arbeitstage,
h) bei der Beisetzung einer in Buchstabe g genannten Person, die nicht mit dem
Angestellten in demselben Haushalt gelebt hat, 1 Arbeitstag,
i) bei der Einsegnung, bei der Erstkommunion, bei einer entsprechenden
religiösen oder weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließung eines Kindes
des Angestellten 1 Arbeitstag,
k) bei der silbernen Hochzeit des Angestellten 1 Arbeitstag,
1) bei schwerer Erkrankung
aa) des Ehegatten,
bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden
hat,
cc) der im Haushalt des Angestellten lebenden Eltern oder Stiefeltern des
Angestellten, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche
Pflege des Erkrankten des-
halb selbst übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht
sofort zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr,
m) soweit kein Anspruch nach Buchstabe 1 besteht oder im laufenden Kalenderjahr
eine Arbeitsbefreiung nach Buchstabe 1 nicht bereits in Anspruch genommen worden
ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem
Haushalt lebenden Person, wenn der Angestellte aus diesem Grunde die Betreuung
seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig
sind, übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort
zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr.
Fällt in den Fällen der Buchstaben h bis k der Anlaß der Freistellung auf
einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.
Fällt in den Fällen der Buchstaben d bis g der Anlaß der Freistellung auf
einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag
- im Falle des Buchstaben f einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei,
vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag.
In den Fällen der Buchstaben 1 und m vermindert sich der Anspruch auf
Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung (§ 26) bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der
Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie des
Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände, der Landesvorstände, der
Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der
vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im
Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) erteilt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage, so werden
neben der Vergütung (§ 26) die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
fortgezahlt.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.