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Hinweise auf Veröffentllchung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein |
Landesbesoldungsamt
Im Februar 1998
Schleswig-Holstein
Informationsblatt
Die Landesregierung hat am 21. Januar 1998 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1998 das
Landesbeamtengesetz (§ 95 Absatz 2)
dahingehend geändert, daß ab 1. März 1998
die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (wahlärztliche Leistung
und Zweibettzimmer) nicht mehr beihilfefähig sind.
Ausgenommen davon sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die vor
dem 1 März 1998 das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Ausgenommen sind ebenfalls Aufwendungen für Wahlleistungen
- für vor dem 1. März 1998 begonnene und über diesen Zeitpunkt hinausgehende
Behandlungen, - von Personen, die wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten vor
dem 1. März 1998 wahlärztliche Leistungen in Anspruch nahmen und aus medizinischer Sicht
bzw. beim Vorliegen eines wahlärztlichen Behandlungsplans die Weiterbehandlung durch den
Wahlarzt über den 1 . März 1998 hinaus als notwendig bescheinigt wird und die
Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser wahlärztlichen Leistungen vor
Beginn der Behandlung anerkannt hat (Ausnahme: Notfälle),
- die in den Fällen entstanden sind, in denen trotz ausreichender Versicherung angeborene
Leiden oder bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind,
- in den Fällen, in denen ohne eigenes Verschulden und entgegen erkennbar gewordener
Absicht aus gesundheitlichen Gründen sowie aus Altersgründen ab 1. März 1998
kein Versicherungsschutz für Wahlleistungen abgeschlossen werden konnte.
Hinweise:
Die Streichung der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen gilt nicht für Personen, die
unter den Artikel 131 des Grundgesetzes fallen.
Die Entscheidung über eine zukünftige Absicherung von Wahlleistungen durch ein privates
Krankenversicherungsunternehmen ist von den Beihilfeberechtigten selbst zu treffen.
Sollte sich das private Krankenversicherungsunternehmen, bei dem bereits ein
Krankenversicherungsschutz abgeschlossen wurde, wegen des Wegfalls der Beihilfefähigkeit
der Wahlleistungen und in diesem Zusammenhang wegen einer Erhöhung des
Versicherungsschutzes nicht melden, ist eine Anfrage dort zu empfehlen.
Die Nichtversicherbarkeit (siehe oben 4. Spiegelstrich) ist durch die Ablehnungsbescheide
von zwei verschiedenen privaten Krankenversicherungsunternehmen nachzuweisen.
Hinweise
auf Veröffentllchung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschurig und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1998
- III 1401 - 0323.12 -
Das Landesbeamtengesetz und das Landesbesoldungsgesetz sind mit Artikel 7 und 8 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 37) geändert
worden.
Danach wird die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen
für besonders berechnete ärztliche Leistungen und für gesondert berechnete Unterkunft
(§ 6 Abs. 1 Nr 6 Buchst. b BhV) gestrichen.
Mit dieser Änderung werden Aufwendungen für stationäre Behandlungen nur noch im Rahmen
der Pflegesätze der allgemeinen Krankenhausleistungen als beihilfefähig arierkannt. Die
Änderungen treten am1. März 1998 in Kraft.
Das Haushaltsbegleitgesetz 1998 (GVOBI. Schl.-H. Nr 2} kann bei der Firma Schmidt &
Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel; oder über den Buchhandel bezogen werden.
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1998
- I I I 1401 - 031 1.30 -
Die "Landesverordnung über Bewilligung von Urlaub aus besonderen Anlässen für die
Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)"
vom 14. Januar 1998 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1
bekanntgemächt worden. Das Verordnungsblatt kann bei der Firma Schmidt & KIaunig,
Ringstraße 19, 241 14 Kiel, oder über den Buchhandel bezogen werden.
Dr. Franziska Pabst
Bekanntmachung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau - V 330 -
vom 16 Januar 1998
Die vom Landesjugendamt Schleswig-Holstein am 21. Dezember 1997 erlassene Richtlinie über
Form und Inhalt der Grundausbildung sowie über das Verfah-ren für die Erstattung des
Verdienstausfalls nach dem Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der
außerschulischen Jugendbildung (NBI. KM. Schl.-H. 1978 S. 22) ist durch das
Jugendförderungs-gesetz vom 5. Februar 1992; § 23 (GVOBI. Schl.-H.
S. 158), außer Kraft gesetzt worden.
S. 54 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998