Beihilfe 1998

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Informationsblatt
Hinweise auf Veröffentllchung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Landesbesoldungsamt                      Im Februar 1998
Schleswig-Holstein
Informationsblatt

Die Landesregierung hat am 21. Januar 1998 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1998 das Landesbeamtengesetz (§ 95 Absatz 2) dahingehend geändert, daß ab 1. März 1998
die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (wahlärztliche Leistung und Zweibettzimmer) nicht mehr beihilfefähig sind.

Ausgenommen davon sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die vor dem 1 März 1998 das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Ausgenommen sind ebenfalls Aufwendungen für Wahlleistungen
- für vor dem 1. März 1998 begonnene und über diesen Zeitpunkt hinausgehende Behandlungen, - von Personen, die wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten vor dem 1. März 1998 wahlärztliche Leistungen in Anspruch nahmen und aus medizinischer Sicht bzw. beim Vorliegen eines wahlärztlichen Behandlungsplans die Weiterbehandlung durch den Wahlarzt über den 1 . März 1998 hinaus als notwendig bescheinigt wird und die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser wahlärztlichen Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat (Ausnahme: Notfälle),
- die in den Fällen entstanden sind, in denen trotz ausreichender Versicherung angeborene Leiden oder bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind,
- in den Fällen, in denen ohne eigenes Verschulden und entgegen erkennbar gewordener Absicht aus gesundheitlichen Gründen sowie aus Altersgründen ab 1. März 1998 kein Versicherungsschutz für Wahlleistungen abgeschlossen werden konnte.

Hinweise:
Die Streichung der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen gilt nicht für Personen, die unter den Artikel 131 des Grundgesetzes fallen.
Die Entscheidung über eine zukünftige Absicherung von Wahlleistungen durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist von den Beihilfeberechtigten selbst zu treffen.
Sollte sich das private Krankenversicherungsunternehmen, bei dem bereits ein Krankenversicherungsschutz abgeschlossen wurde, wegen des Wegfalls der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen und in diesem Zusammenhang wegen einer Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht melden, ist eine Anfrage dort zu empfehlen.
Die Nichtversicherbarkeit (siehe oben 4. Spiegelstrich) ist durch die Ablehnungsbescheide von zwei verschiedenen privaten Krankenversicherungsunternehmen nachzuweisen.


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Hinweise auf Veröffentllchung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschurig und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1998
- III 1401 - 0323.12 -

Das Landesbeamtengesetz und das Landesbesoldungsgesetz sind mit Artikel 7 und 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 37) geändert worden.
Danach wird die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen für besonders berechnete ärztliche Leistungen und für gesondert berechnete Unterkunft (§ 6 Abs. 1 Nr 6 Buchst. b BhV) gestrichen.
Mit dieser Änderung werden Aufwendungen für stationäre Behandlungen nur noch im Rahmen der Pflegesätze der allgemeinen Krankenhausleistungen als beihilfefähig arierkannt. Die Änderungen treten am1. März 1998 in Kraft.

Das Haushaltsbegleitgesetz 1998 (GVOBI. Schl.-H. Nr 2} kann bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel; oder über den Buchhandel bezogen werden.

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1998
- I I I 1401 - 031 1.30 -
Die "Landesverordnung über Bewilligung von Urlaub aus besonderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)" vom 14. Januar 1998 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1 bekanntgemächt worden. Das Verordnungsblatt kann bei der Firma Schmidt & KIaunig, Ringstraße 19, 241 14 Kiel, oder über den Buchhandel bezogen werden.

Dr. Franziska Pabst


Bekanntmachung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau - V 330 - vom 16 Januar 1998
Die vom Landesjugendamt Schleswig-Holstein am 21. Dezember 1997 erlassene Richtlinie über Form und Inhalt der Grundausbildung sowie über das Verfah-ren für die Erstattung des Verdienstausfalls nach dem Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung (NBI. KM. Schl.-H. 1978 S. 22) ist durch das Jugendförderungs-gesetz vom 5. Februar 1992; § 23 (GVOBI. Schl.-H.
S. 158), außer Kraft gesetzt worden.

S. 54 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein