Sonderurlaub, Dienstbefreiung | Arbeitszeit | Seite drucken |
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten Sonderurlaubsverordnung - SUVO) |
§ 68 Landesbeamtengesetz (LBG) - Urlaub | |
Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter ( Erholungsurlaubsverordnung - EUVO -) | |
Dienstbefreiung |
Dienstbefreiung erteilt nach § 3 Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Sonderurlaubsverordnung ist für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a. geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung zu gewähren ist.
Siehe auch unter
Allgemeine
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Erteilung von
Sonderurlaub der Leiterinnen und Leiter allgemeinbildender und berufsbildender
Schulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 17. Februar 1999 - I II 10 - 024.100 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 129)
Aufgrund § 2 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung vom 14. Januar 1998
(GVOBI. Schl.-H. S. 29) übertrage ich den Leiterinnen und Leiter
allgemeinbildender und berufsbildender Schulen mit sofortiger Wirkung die
Befugnis, sich in den in § 13 Abs. 1 der
Sonderurlaubsverordnung genannten Fällen selbst zu beurlauben. Eine derartige
Beurlaubung ist der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde unter Angabe des Grundes.
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein
Dienstbefreiung erteilt nach § 3 Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses Delegationserlaß die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sonderurlaubsverordnung ist für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a. geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung zu gewähren ist. Siehe auch unter Fortbildung Stillzeiten für Lehrerinnen Religionsunterricht