Erläuterung zur Änderung des § 6 (Leistungsbeurteilung)
der Grundschulordnung
RdErl. vom 26. Februar 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 97)
Die Änderung des § 6 der Grundschulordnung gilt
ab 1. August 1992. Die Schulrätinnen und Schulräte werden gebeten, die veränderte
Regelung der Leistungsbewertung mit den Schulleiterinnen und Schulleitern anhand der
nachfolgenden Regelungen zum Gegenstand von Schulleiterdienstversammlungen zu machen,
damit eine rechtzeitige Erörterung in den Lehrerkonferenzen und
Klassenelternversammlungen vorgenommen werden kann.
A. Zeugnisse
a) § 6 der Grundschulordnung hat nunmehr folgende Fassung:
"§ 6
( 1 ) Leistungsbewertung
In den Zeugnissen der Klassenstufen 1 bis 3 sowie in Schulkindergärten und
Vorbereitungsklassen wird über den Leistungs- und Entwicklungsstand zusammenfassend
berichtet. In diesen Bericht sind in den Klassenstufen 2 und 3 die Leistungen in den
unterrichteten Fächern mit einzubeziehen. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz auf
Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 wird auf Antrag der Eltern
zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt, wenn diese in ein anderes Land umziehen."
Zusätzlich wird in § 7 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr von der "Zeugnisnote", sondern
von der "Leistung" gesprochen.
b) Die für die Eltern verständlich formulierten Aussagen in den Zeugnissen müssen
insgesamt den Grundsätzen einer ermutigenden Erziehung entsprechen. Sie müssen die
wesentlichen, für die Förderung des Kindes hilfreichen Informationen in den
erzieherischen und unterrichtlichen Bereichen umfassen. Vorhandene Defizite und
Leistungsmängel sind mit der gebotenen Behutsamkeit deutlich zu benennen.
Charakterbeschreibungen und Formulierungen festschreibender Art widersprechen den
Grundsätzen ermutigender Erziehung und sind daher nicht vorzunehmen. Die Aussagen zum
Arbeits- und Sozialverhalten sind auf den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
beschränken.
c) Die Lehrkräfte müssen die individuelle Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler
in den verschiedenen Fächern laufend beobachten und in geeigneter Form, die sie selbst
bestimmen, dokumentieren (z. B. Beobachtungsbögen, Pädagogisches Tagebuch, Notizen,
Entwicklungsbeschreibungen).
d) Ergänzend zur Beobachtung der Lernprozesse und Arbeitsergebnisse werden individuell,
in Gruppen oder im Klassenverband Lernerfolgskontrollen, z. B. auch Klassenarbeiten, in
Deutsch, Mathematik und im Heimat- und Sachunterricht durchgeführt. Sie sind nicht zu
benoten und so differenziert zu gestalten, daß jede Schülerin und jeder Schüler eine
Chance hat, die eigenen Lernfortschritte zu erkennen und darzustellen. Die
Vorschriften des Lehrplans Grundschule über die Anzahl von Klassenarbeiten bis
einschließlich Klassenstufe 2 sowie über die Benotung von Klassenarbeiten bis
einschließlich Klassenstufe 3 hebe ich hiermit auf. Die Vorschriften des Lehrplans über
die Anzahl der Klassenarbeiten in der Klassenstufe 3 bleiben bestehen.
e) Im vertrauensvollen Gespräch zwischen Eltern und Lehrkräften wird die Lernentwicklung
der Schülerin oder des Schülers erörtert. Sollte die Lernentwicklung oder ein
plötzlich auftretender Leistungsabfall einer Schülerin oder eines Schülers Anlaß zur
Sorge geben und das Erreichen der Lernziele der jeweiligen Klassenstufe gefährdet sein,
sind die Eltern hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Berichtszeugnisse sollen ein
erneuter Anlaß für die sinnvolle Fortsetzung des Gesprächs zwischen Eltern und
Lehrkräften sein.
f) Damit mögliche Probleme bei Umzug in ein anderes Land während oder nach der
Klassenstufe 3 durch einen Schulwechsel bei der Aufnahme in die neue Schule vermieden
werden, wenn Berichtszeugnisse dort nicht vorgesehen sind, wird durch die Neufassung des
§ 6 der Grundschulordnung die Ausstellung eines zusätzlichen Zeugnisses in Form eines
Notenzeugnisses ermöglicht.
g) In der Klassenstufe 4 werden Notenzeugnisse erteilt. Dabei kann der für die
Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens vorgesehene Berichtsteil des Zeugnisses
auch für fachbezogene Äußerungen genutzt werden.
B. Zeugnisformulare
1. Für die Klassenstufe 3 werden die Vordrucke verwendet, die bereits für die
Klassenstufe 2 gelten.
2. Für die Klassenstufe 4 werden die bisherigen Vordrucke verwendet. Dabei ist es den
Schulen freigestellt, den Raum für den Berichtsteil in den Zeugnisformularen zu
erweitern.
3. Für ein zusätzliches Zeugnis in Form eines Notenzeugnisses in der Klassenstufe 3 wird
der bisherige Vordruck verwendet.
C. Handreichungen und Informationsblätter
Das Landesinstitut für Praxis und Theorie der Schule (IPTS), Schreberweg 5, 2300
Kronshagen, stellt weiterhin Handreichungen und Materialien zur Beobachtung und
Dokumentation der Lernentwicklung und zur Erstellung der Berichtszeugnisse bereit.
Zur Elterninformation gebe ich (Referat X PS, Düsternbrooker Weg 64, 2300 Kiel 1) ein
Faltblatt über Berichtszeugnisse heraus.
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1992 in Kraft. Er ersetzt meinen Runderlaß vom 18.
Oktober 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 272).
Neuer Vordruck für die Klassenstufen 1 bis 3 ab Schuljahr 1992/93 (Anlage zum Runderlaß
X G I20-320.356 vom 26. Februar 1992).