Landesverordnung
über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule (Gr0)
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 114)
Aufgrund des
§ 35 Abs. 1 und des
§ 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchuIG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 460),
verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§1 Anmeldung zum Schulbesuch
(1) An die örtlich zuständige Grundschule, nach
§ 44 Abs. 1 SchuIG, sind zu
richten:
1. die Anmeldung zum Schulbesuch,
2. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
3. der Vorschlag auf Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch,
4. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule (insbesondere Schule der
dänischen Minderheit oder Waldorfschule), und
5. der Antrag auf Gestattung anderweitigen Unterrichts, der Wunsch auf Aufnahme
in eine andere Grundschule sowie der Antrag auf Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs; er ist mit einer Stellungnahme an das
Schulamt weiterzuleiten.
Für die Anmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum
Schulbesuch gilt § 4 der Ordnung für Sonderpädagogik (NBI. - MBWFK 1992 S.
347).
(2) Die Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs
Jahre alt und damit zum Schuljahresbeginn schulpflichtig werden oder vom
Schulbesuch zurückgestellt waren, müssen ihre Kinder zum Schulbesuch anmelden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Grundschule veranlaßt, daß Beginn
der Schulpflicht sowie Ort und Zeit der Anmeldung den Eltern auf geeignete Weise
bekanntgegeben werden;
§ 50 SchuIG gilt entsprechend. Am Tage der Anmeldung
oder der schulärztlichen Untersuchung steht die Schulleiterin oder der
Schulleiter für Beratungsgespräche zur Verfügung.
(3) Die Eltern eines bereits schulpflichtigen Kindes, das neu in das Gebiet
einer Grundschule zieht, müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch
anmelden, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland die Klassenstufe 4 der
Grundschule noch nicht abschließend besucht hat oder außerhalb dieses Gebietes
noch nicht vier Jahre schulpflichtig gewesen ist.
(4) Bei der Anmeldung sind Name, Eltern und Geburtstag des Kindes nachzuweisen
sowie die Religionszugehörigkeit und die Wohnung anzugeben.
§2 Feststellung der Schulfähigkeit
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter veranlaßt die schulärztliche
Untersuchung des Kindes.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt und entscheidet unter
Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, ob die
körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung der schulpflichtig
werdenden Kinder erwarten läßt, daß sie erfolgreich in der Eingangsphase
mitarbeiten können.
§3 Aufnahme in die Grundschule
(1) Ein schulfähiges Kind wird in die Klassenstufe 1 aufgenommen; § 1 Abs. 1
Nr. 5 bleibt unberührt.
(2) Hat das Kind bereits regelmäßig eine Grundschule in der Bundesrepublik
Deutschland besucht, so wird es entsprechend seiner bisherigen Klassenstufe in
die Grundschule aufgenommen. Bei anderen bereits schulpflichtigen Kindern
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Alters, der
Begabung und der Leistung über die angemessene Klassenstufe.
(3) Im Falle des Abs. 2 ist zudem das letzte Zeugnis oder Halbjahreszeugnis
vorzulegen.
§4 Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes
Kind oder eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund ihrer oder seiner
Leistungen im ersten Schulhalbjahr nicht für schulfähig und ist anzunehmen,
daß das Kind durch eine Zurückstellung schulfähig wird, so stellt sie oder er
das Kind nach Anhörung der Eltern vom Schulbesuch zurück und teilt dies den
Eltern und dem Schulamt mit.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob in zumutbarer Entfernung
die Aufnahme in einen Schulkindergarten, einen Kindergarten oder eine geeignete
Förderschule besteht und teilt dies dem Schulamt und den Eltern mit. Das
Schulamt entscheidet über den Besuch einer solcher Einrichtung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach einer angemessenen
Beobachtungszeit die Zurückstellung eines Kindes in den Schulkindergarten nach
Anhörung der Eltern aufheben, wenn zu erwarten ist, daß das Kind erfolgreich
in der Eingangsphase mitarbeiten kann. Die Entscheidung über die Aufhebung der
Zurückstellung ist dem Schulamt mitzuteilen.
§5 Leistungsbewertung
(1) In den Zeugnissen der Klassenstufen 1 bis 3 sowie in Schulkindergärten wird
über den Leistungs- und Entwicklungsstand zusammenfassend berichtet. In diesen
Bericht sind in den Klassenstufen 2 und 3 die Leistungen in den unterrichteten
Fächern mit einzubeziehen. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz auf
Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen. Für
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 wird auf Antrag der Eltern
zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt, wenn diese in ein anderes Land
umziehen.
(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, daß abweichend von Absatz 1 in der
Klassenstufe 3 Zeugnisse mit Noten und verbaler Ergänzung erteilt werden.
§6 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Die Schülerin oder der Schüler steigt ohne Versetzungsbeschluß von der
Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 auf. Lassen die Gesamtleistungen einer
Schülerin oder eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung nicht erwarten,
daß sie oder er die Klassenstufe 2 erfolgreich abschließen wird, so tritt sie
oder er während des Schuljahres aus der Klassenstufe 2 auf Beschluß der
Klassenkonferenz in die Klassenstufe 1 zurück. Der Zeitpunkt des Zurücktretens
ist so zu wählen, daß die Schülerin oder der Schüler entsprechend ihrem oder
seinem Leistungsstand Anschluß an den Unterricht in der Klassenstufe 1 findet.
Ist mit einem Zurücktreten zu rechnen, soll im Zeugnis am Ende der Klassenstufe
1 darauf hingewiesen werden.
(2) Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler auf
Beschluß der Klassenkonferenz während des Schuljahres von der Klassenstufe 1
in die Klassenstufe 2 wechseln; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schülerin oder der Schüler steigt in die Klassenstufe 3 und 4 durch
Versetzungsbeschluß am Schuljahresende auf. Eine Schülerin oder ein Schüler
wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern, die
Lernentwicklung und die Gesamtleistungen nach pädagogischer Beurteilung die
Erwartung rechtfertigen, daß sie oder er im Unterricht der folgenden
Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und daß eine den Unterrichtszielen
der Grundschule. gemäße Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe
gesichert ist. Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag der Eltern die
Klassenkonferenz das Überspringen einer Klassenstufe beschließen. Die
Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe rechtfertigen in der Regel eine
Versetzung, wenn sie im wesentlichen als ausreichend bewertet wurden.
Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die
bisherige Klassenstufe.
(4) Die Schülerinnen oder die Schüler wechseln nach dem Besuch der
Klassenstufe 4 ohne Versetzungbeschluß aufgrund der Vorschriften über die
Orientierungsstufe in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
(5) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers durch längere
Krankheit, Schulwechsel oder besonders belastende Umstände in der Familie
erheblich beeinträchtigt, tritt eine Schülerin oder ein Schüler - auch wenn
sie oder er versetzt worden ist , auf Antrag der Eltern in die vorhergehende
Klassenstufe zurück, wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet. Die Eltern
sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 38 Abs. 3 SchuIG und die
Möglichkeiten der Orientierungsstufe hinzuweisen.
§7 Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 tritt am 1. August 1999 in
Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über Aufnahme und
Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom
29. Juni 1981 (NBI. KM.
Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 26. Februar 1992
(NBI. MBWJK.-Schl.-H. S. 97), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt
gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl-H. S. 652), außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. März 1999
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur