Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen

 

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Änderung der Berufsfachschulordnung
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 198)
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen

Vom 27. Juli 2005

 Aufgrund des § 35 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 sowie § 136 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

 Artikel 1

Änderung der Berufsfachschulordnung

 Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert:

 1.      In § 1 Abs. 3 werden in der Nummer 8 das Wort „und“ und in Nummer 9 der Punkt jeweils durch ein Komma ersetzt sowie folgende Nummern angefügt:
„10. Datenverarbeitung (Bauwesen),
 11. Fotodesign und
 12. Gestaltungstechnik.“

 2.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialwesen“ die Worte „und
Datenverarbeitung (Bauwesen)“ eingefügt.

b)   In Absatz 5 werden die Worte „„Hauswirtschaft“, „Sozialpflege““ durch die
Worte „„Sozialpflege“, „Hauswirtschaft““ ersetzt.

3.      § 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 werden in der Nummer 8 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 das Wort „geführt“ gestrichen und folgende Nummern angefügt:
„10. in der Fachrichtung Datenverarbeitung (Bauwesen) der Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“,
11. in der Fachrichtung Fotodesign der Ausbildungsgang „Fotodesignerin“
oder „Fotodesigner“ und
12. in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“
geführt“

b)  In Absatz 3 Satz 1 wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „12“ ersetzt.

 

4.      § 4 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„ (1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

 (2) Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen
     1. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
         a) in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen
         Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,
         b) in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache,
     2. „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign,
     3. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung.“

b)  Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4; in Absatz 3 werden die Worte „im Ausbildungsgang“ durch die Worte „in den Ausbildungsgängen“ ersetzt und nach dem Wort „Informatik“ die Worte „sowie „Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ eingefügt. 

5.      In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „15.03.2002“ ersetzt durch die Angabe „22.10.2004“.

 6.      Die Anlage zu § 4 Abs. 1 BFSO wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe aa werden das Wort „Technologie“ und das Komma gestrichen.

bb) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort „Schwerpunkten“ die Worte „Allgemeine Technik, Gestaltung, “ eingefügt.

b)  In Nummer 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k) im Ausbildungsgang „Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“

Informationstechnik                                                            (drei)

 Bautechnik                                                                         (drei)

 Mathematik                                                                        (drei)

             Deutsch                                                                              (drei)

             Englisch                                                                              (drei)


l)     im Ausbildungsgang „Fotodesignerin“ oder „Fotodesigner“
          Grafik- und Fotodesign                                                        (vier)

          Medientechnik                                                                       (drei)

          Mathematik*                                                                           (drei)

          Deutsch*                                                                                 (drei)

          Englisch*                                                                                (drei)


m) im Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder
„Gestaltungstechnischer Assistent“ in den Schwerpunkten Graphik
sowie Medien/Kommunikation:
            Werkstoffe/Arbeitstechniken                                      (zwei)

       Entwurf                                                                          (drei)

       Vorlagenherstellung                                                     (drei)

  Mathematik*                                                             (drei)

  Deutsch*                                                                   (drei)

 Englisch*                                                                   (drei)“

Artikel 2 Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238), wird wie folgt geändert:

 1.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 wird die Angabe „vom 26. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),“ ersetzt durch die Angabe „vom 7. März 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 89)“

b)  In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2.      § 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 erhält der Relativsatz die Fassung „, die ohne diesen Abschluss in den Bildungsgang eingetreten sind“.

bb) In dem Zusatz wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Der erworbene Abschluss ist dem Abschluss nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung gleichwertig.“

b)  In Absatz 5 wird die Angabe „ 29.09.1995“ durch die Angabe „04.12.1997“ ersetzt.

Artikel 3 Änderung der Fachschulordnung

 Die Fachschulordnung (FSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 354, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert:

1.   § 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden in Nummer 26 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
“27.     Mechatronik.“

b)  In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schiffsbetriebstechnik“ ein Komma und die Worte „„Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Fachrichtung Sozialpädagogik“ eingefügt.
 

2.      § 2 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist

a)  im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung,

b)  im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von sieben Jahren.“

3.      § 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 2 wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „bis 27“ ersetzt.

b)  Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10. nach § 1 Abs. 1 Nr. 23 berechtigt

a)     im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und Anleitung“,

b)     im dreijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,“

4.      In § 4 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialpädagogik“ jeweils ein Komma und die Worte „Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“,“ eingefügt.

5.      In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden der Buchstabe „b“ durch den Buchstaben „a“ und die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 

6 )     Die Anlage zu § 4 Abs. 1 FSO wird wie folgt geändert:

a)   Nummer 23 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Sozialpädagogik“ werden der Doppelpunkt gestrichen und folgende Buchstaben a und b eingefügt:

„a)   im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung“:
Methodik der kooperativen Kommunikation                       
und der Anleitung                                                                                (vier)
Soziologische und institutionelle Grundlagen oder
Psychologische Grundlagen                                                              (zwei)

b) im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“:“

b)   Folgende Nummer 27 wird angefügt:
„27. Mechatronik
Systemdesign                                                                                             (drei)
Arbeitsplanung                                                                                           (drei)
Funktionsanalyse                                                                                       (drei)
Mathematik*                                                                                                (drei)
Deutsch/Kommunikation*                                                                          (drei)
Englisch*                                                                                                     (drei)“

 

Artikel 4 Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen

Die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert:

 1.      § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

a)  „Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird.“

b)  Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Ein Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig.“

 

2.      In § 26 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“, ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen.“
 

Artikel 5 Änderung der Fachgymnasiumsverordnung

 Die Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert:

 1.      § 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„ (4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung und, sofern es sich um eine duale Berufsausbildung handelt, mit dem Berufsschulabschlusszeugnis wird der nach Abs. 3 Nr. 1 ermittelte Notendurchschnitt um 0,5, mit Nachweisen über eine erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in den Fächern der Stundentafel der Schulart, in der der Realschulabschluss oder ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben wurde, um 0,3 verbessert. Der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben wurde.“

 2.      In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungskurs“ die Worte „oder in einem Grundkurs in einer neu begonnenen Fremdsprache“ eingefügt.

 

Artikel 6 Änderung der Fachoberschulordnung

 Die Fachoberschulordnung vom 22. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert:

 1.      In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Zeugnis erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.““ 

Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsregelung

  (1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

  (2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/06 in den Bildungsgang eingetreten sind, wird Artikel 5 nicht angewendet.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 27. Juli 2005

 

Für die Ministerin

für Bildung und Frauen

 Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

Staatssekretär


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