Änderung der Berufsfachschulordnung | |
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 198) | |
Landesverordnung zur Änderung
schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen Vom 27. Juli 2005 Aufgrund des § 35 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und 2 sowie § 136 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: Artikel 1 Änderung der Berufsfachschulordnung Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert: 1.
In § 1 Abs. 3 werden in der Nummer 8 das Wort „und“ und in Nummer
9 der Punkt jeweils durch ein Komma ersetzt sowie folgende Nummern
angefügt:
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialwesen“ die Worte
„und
b)
In Absatz 5 werden die Worte „„Hauswirtschaft“, „Sozialpflege““
durch die 3. § 3 wird wie folgt geändert: a)
In Absatz 2 werden in der Nummer 8 das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 9 das Wort „geführt“ gestrichen und folgende Nummern
angefügt: b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „12“
ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4; in Absatz 3 werden die Worte „im Ausbildungsgang“ durch die Worte „in den Ausbildungsgängen“ ersetzt und nach dem Wort „Informatik“ die Worte „sowie „Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ eingefügt. 5. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „15.03.2002“ ersetzt durch die Angabe „22.10.2004“. 6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 BFSO wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe aa werden das Wort „Technologie“ und das Komma gestrichen. bb) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort „Schwerpunkten“ die Worte „Allgemeine Technik, Gestaltung, “ eingefügt. b) In Nummer 3 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) im Ausbildungsgang „Technische
Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder „Technischer
Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ Bautechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch (drei) Englisch (drei)
Medientechnik (drei) Mathematik* (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei)
Entwurf (drei) Vorlagenherstellung (drei) Mathematik* (drei) Deutsch* (drei) Englisch* (drei)“ Artikel 2 Änderung der Berufsschulordnung Die Berufsschulordnung (BSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „vom 26. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),“ ersetzt durch die Angabe „vom 7. März 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 89)“ b) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 erhält der Relativsatz die Fassung „, die ohne diesen Abschluss in den Bildungsgang eingetreten sind“. bb)
In dem Zusatz wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: b) In Absatz 5 wird die Angabe „ 29.09.1995“ durch die Angabe „04.12.1997“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Fachschulordnung Die Fachschulordnung (FSO) vom 12. August 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 354, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden in Nummer 26 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer angefügt:
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schiffsbetriebstechnik“
ein Komma und die Worte „„Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der
Fachrichtung Sozialpädagogik“ eingefügt. 2.
§ 2 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: a) im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, b) im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“ der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von sieben Jahren.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „bis 27“ ersetzt.
b)
Nummer 10 erhält folgende Fassung: a) im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und Anleitung“, b) im dreijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,“ 4.
In § 4 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialpädagogik“
jeweils ein Komma und die Worte „Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder
„Erzieher“,“ eingefügt. 6 ) Die Anlage zu § 4 Abs. 1 FSO wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 23 wird wie folgt geändert:
„a) im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung“: b) im Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“:“
b)
Folgende Nummer 27 wird angefügt: Artikel 4
Änderung der
Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: a) „Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird.“
b)
Folgender Satz 3 wird angefügt: 2.
In § 26 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Artikel 5 Änderung der Fachgymnasiumsverordnung Die Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert: 1.
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 6 Änderung der Fachoberschulordnung Die Fachoberschulordnung vom 22. April
1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S
- S. 213, ber. S. 285), wird wie folgt geändert: Artikel 7 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/06 in den Bildungsgang eingetreten sind, wird Artikel 5 nicht angewendet. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 27. Juli 2005
Für die Ministerin für Bildung und Frauen Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann Staatssekretär |