Landesverordnung über die
Abschlussprüfung an berufsbildendenSchulen
(Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen – BS-PrüVO)
Vom 2. Oktober 2007
(NBl. Schl.-H. 10/2007
S.318)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die Landesregierung § 21 Abs. 1, § 25
Abs. 4 und § 41; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 und des § 140
Abs. 2 SchulG verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis
20, § 21 Abs. 2 bis § 25 Abs. 3 sowie die §§ 26 bis 41:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich und Nachteilsausgleich § 2 – Gliederung der Prüfung
§ 3 – Prüfungsausschuss
§ 4 – Fachausschüsse
§ 5 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren § 6 – Einspruchsrecht der
oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses
§ 7 – Durchführung der schriftlichen Prüfung § 8 – Praktische Prüfung
§ 9 – Teilnahme von Gästen
§ 10 – Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
Abschnitt II
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen
an Berufsfachschulen, Fachoberschulen,
Berufsoberschulen, Fachschulen und für den
Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang
der Berufsschule
§ 11 – Haus- und Facharbeiten
§ 12 – Erklärungen des Prüflings § 13 – Prüfungstermine
§ 14 – Erste Prüfungskonferenz
§ 15 – Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 16 – Zweite
Prüfungskonferenz § 17 – Bekanntgabe der Ergebnisse § 18 – Mündliche Prüfung
§ 19 – Dritte Prüfungskonferenz
§ 20 – Durchschnittsnote
§ 21 – Wiederholungs- und Nachprüfung
§ 22 – Prüfungen zum Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse
§ 23 – Niederschriften
Abschnitt III
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen
an Beruflichen Gymnasien
§ 24 – Prüfungstermine
§ 25 – Zulassung zur Abiturprüfung
§ 26 – Dauer und Beurteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
§ 27 – Bekanntgabe der Ergebnisse § 28 – Mündliche Prüfung § 29 – Besondere
Lernleistung § 30 – Prüfungskonferenz
§ 31 – Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 32 – Feststellung der Gesamtqualifikation § 33 – Wiederholungsprüfung § 34
– Niederschriften
Abschnitt IV
Bestimmungen für Nichtschülerinnen
und Nichtschüler
§ 35 – Voraussetzungen für die Zulassung
§ 36 – Zulassung
§ 37 – Zulassung von Fernunterrichtsteilnehmerinnen
und -teilnehmern
§ 38 – Prüfungsfächer
§ 39 – Prüfungsergebnis
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 – Anlagen
§ 41 – Inkrafttreten und Übergangsregelung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Nachteilsausgleich
(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für die Abschlussprüfungen an den
Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Beruflichen
Gymnasien, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im
Bildungsgang der Berufsschule; sie gilt nicht für Schulen nach § 126 Abs. 6
SchulG.
(2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten
und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.
(3) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit
einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
§ 2
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und,
soweit in der Schulartenverordnung vorgesehen, auch aus einem praktischen
Teil sowie einer Haus- oder Facharbeit. Ein Fach im Sinne dieser
Prüfungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jeden
Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt
für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der
obersten Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person,
2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die
Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter oder eine durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
benannte Person,
3. zwei bis vier durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte
Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet
haben.
Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur
Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung
erforderlichen Maßnahmen. Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden
und zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören, trifft die oder der
Vorsitzende. Die getroffenen Maßnahmen sind bei der nächsten Sitzung des
Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den
nautischen und technischen Dienst sowie zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist
eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums oder
einer von ihm beauftragten Stelle als Gast einzuladen. Die Vertreterin oder
der Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der
mündlich/praktischen Prüfung Fragen anzuregen. Sie oder er hat kein
Stimmrecht, ist jedoch auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für die
Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder
an Gymnasien haben. Für einzelne Fächer der Berufsfachschule und Fachschule
sind Ausnahmen hiervon möglich.
§ 4
Fachausschüsse
(1) Für die mündliche und die praktische Prüfung
können Fachausschüsse durch den Prüfungsausschuss
gebildet werden. Dem Fachausschuss gehören an
1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende oder eine
andere vom Prüfungsausschuss bestimmte Lehrkraft der Schule,
2. als prüfende Lehrkraft diejenige, die im Schul- oder Schulhalbjahr der
Prüfung das zu prüfende Fach unterrichtet hat; haben mehrere Lehrkräfte in
der Klasse ein Fach unterrichtet, werden diejenigen Lehrkräfte Prüferinnen
oder Prüfer, die das Fach überwiegend unterrichtet haben,
3. in der Regel eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer,
4. als Schriftführerin oder Schriftführer jeweils ein fachkundiges Mitglied
des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige
Lehrkraft. Verfügt die Schule über keine weitere
fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule
berufen.
Bei Gruppenprüfungen kann eine weitere Schriftführerin oder ein weiterer
Schriftführer berufen werden, soweit dies der Prüfungsausschuss für
erforderlich hält. Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie Satz 3
werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen. In
besonderen Fällen können von der obersten Schulaufsicht zusätzlich bis zu
zwei Personen als Sachverständige in den Fachausschuss berufen werden. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann dem Fachausschuss als zusätzliches Mitglied beitreten.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen
besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens können für den Prüfungsausschuss
durch die beurteilenden Lehrkräfte Noten mit einer Tendenz versehen werden.
§ 6
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse
steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des
Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch
entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende
Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der
Entscheidung nicht mitwirken.
§ 7
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Für die schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern am Beruflichen
Gymnasium nach § 5 der Verordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom
2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 314) und für die schriftliche
Abschlussprüfung in den Fremdsprachen an der Berufsfachschule nach § 1 Abs.
3 der Berufsfachschulverordnung vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.
155), Fachrichtung Wirtschaft, werden Aufgaben zentral durch das für Bildung
zuständige Ministerium erstellt. Für weitere Fächer der schriftlichen
Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium und für die schriftliche
Abschlussprüfung an weiteren berufsbildenden Schularten kann das für Bildung
zuständige Ministerium Aufgaben zentral erstellen. Bei dezentraler
Aufgabenerstellung bedürfen die Aufgaben für die Schularten Berufsoberschule
und Berufliches Gymnasium der Genehmigung der Schulaufsicht; die
Schulaufsicht kann die Aufgaben selbst stellen, wenn dies aus zeitlichen
Gründen geboten ist.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der
Schule statt.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen
von Unregelmäßigkeiten nach § 10 besonders hinzuweisen.
(4) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der
betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder
Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der
Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger
geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht
alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines
Schulhalbjahres entnommen sein. Im Beruflichen Gymnasium müssen sie auch
Sachgebiete der 12. Jahrgangsstufe berücksichtigen und dürfen keine
inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen in der
Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen der
Prüfungsaufgaben richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu
beachtenden Lerninhalten.
(6) Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen
Aufgabe. Kann der Prüfling zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die
Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf.
Bei Lehrerexperimenten beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des
Experiments.
(7) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das
Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Prüflingen mit
Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu
versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(8) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den
Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit
ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.
§ 8
Praktische Prüfung
Soweit ein praktischer Prüfungsteil vorgesehen ist, wird er vor dem
Prüfungs- oder vor dem Fachausschuss abgelegt. § 18 Abs. 6 gilt
entsprechend.
§ 9
Teilnahme von Gästen
(1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können
an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen
darüber teilnehmen.
(2) Mit Einverständnis des Prüflings oder der Prüflinge können bis zu je
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats und der
Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges der Schule sowie
weitere fachkundige Gäste bei den mündlichen Prüfungen, im Fach Religion
zusätzlich eine Beauftragte oder ein Beauftragter der jeweiligen Kirche
anwesend sein, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen.
§ 10
Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
(1) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Reichen die erbrachten Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des
Rücktritts für das Bestehen der Abschlussprüfung aus, ist dieser nicht mehr
möglich.
(2) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die
gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Eine
Erkrankung kann noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach
Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend gemacht werden. Eine
ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses anfordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem
Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen
Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat oder gibt er die
Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“
bewertet.
(5) Der Prüfungsausschuss kann für einen Prüfling, der täuscht oder zu
täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine
Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder ihn von einer
weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die
Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei Minderjährigen sind die Eltern
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem endgültigen Ausschluss von der
Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Behindert ein Prüfling durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend,
dass die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt
werden kann, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, den störenden Prüfling
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den
Ausschluss entfallenden Prüfungssteile werden mit „ungenügend” bewertet.
Abschnitt II
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen,
Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und für den Erwerb der
Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule
§ 11
Haus- und Facharbeiten
(1) Ist eine Haus- oder Facharbeit Bestandteil der Abschlussprüfung oder ein
besonderer Prüfungsteil des Bildungsganges, erhält der Prüfling das Thema
der Haus- oder Facharbeit in der Regel zu Beginn des letzten
Schulhalbjahres. Nach Abstimmung mit der prüfenden Lehrkraft und Genehmigung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter kann die Haus- oder Facharbeit
auch als vorgezogene Prüfungsleistung angefertigt werden.
(2) Die Haus- oder Facharbeit orientiert sich am Ziel des jeweiligen
Bildungsganges, kann fächerübergreifend angelegt sein und kann durch eine
Präsentation ergänzt werden. Die Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling an
einem begrenzten Thema erlernte Arbeitsmethoden und Lösungsstrategien auf
eine Aufgabenstellung selbstständig und sachgerecht anwenden kann.
(3) Die Bearbeitungsdauer soll 60 Arbeitstage und die Arbeit soll einen
Umfang von 20 bis 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½
-Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen nicht überschreiten.
Der Abgabetermin wird dem Prüfling von der Schulleiterin oder vom
Schulleiter schriftlich mitgeteilt und soll spätestens 14 Tage vor der
schriftlichen Prüfung liegen.
(4) Der Arbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie
selbstständig angefertigt wurde und alle Stellen, die wortgleich oder
sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich
gemacht sind.
(5) Die Fachlehrkraft beurteilt die Haus- oder Facharbeit. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.§ 12
Erklärungen des Prüflings
Der Prüfling hat innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
festgesetzten Frist die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn er
zwischen mehreren Fächern wählen kann, und zu erklären, ob er an einer
Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann.
§ 13
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges der Schulart
statt. Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein
Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird. Ein
Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig. § 11 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, die praktische Prüfung
und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die Schulleiterin oder der
Schulleiter im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde oder in
einem von dieser vorgegebenen Zeitraum fest und gibt sie durch Aushang
bekannt. Die schriftlichen Prüfungstermine sind so zu legen, dass der
einzelne Prüfling die schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht an drei
aufeinander folgenden Tagen zu schreiben hat.
(3) Nach Abschluss der jeweiligen schriftlichen Prüfungen und, soweit
vorgesehen, der praktischen Prüfung sowie nach Ablauf der Frist nach § 17
Abs. 4 legt der Prüfungsausschuss in einer Prüfungskonferenz die Termine für
die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie durch Aushang bekannt.
§ 14
Erste Prüfungskonferenz
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt spätestens eine Woche vor der
schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die
Vornoten des Prüflings in den schriftlichen Prüfungsfächern.
(2) Sind Praxiswochen Bestandteil des besuchten Bildungsganges und sind
diese zum Zeitpunkt der Prüfung zeitlich noch nicht vollständig erfüllt,
kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass diese nach Ablegen der
Abschlussprüfung nachgeholt werden. Der Abschluss des Bildungsganges wird
erst erreicht, wenn die geforderten Praxiswochen nach den dazu ergangenen
Vorgaben erfolgreich abgeschlossen sind.
§ 15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft korrigiert,
beurteilt und benotet, die im Schulhalbjahr der Prüfung in der Klasse
unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Schulleiterin oder
der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft.
(2) Wird eine Arbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet, hat eine
weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt,
die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer
weiteren fachkundigen Lehrkraft.
(3) In den jeweiligen Lehrplänen getroffene Regelungen zu
Leistungsanforderungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
§ 16
Zweite Prüfungskonferenz
Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden
Lehrkräfte die Vornoten der Prüflinge in den Fächern, die nicht schriftliche
Prüfungsfächer sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der
Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte
aufgrund aller Vornoten und der
Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche
Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt,
erfolgt keine mündliche Prüfung.
2. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, kann
der Prüfungsausschuss die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine
mündliche Prüfung durchzuführen.
3. Der Prüfling kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen
mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen
Arbeit übereinstimmt oder die Vornote mit der letzten Zeugnisnote in den
nicht schriftlich geprüften Fächern übereinstimmt.
§ 17
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Jedem Prüfling werden eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung
folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder
ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben: 1. die
Vornoten der schriftlich geprüften Fächer, 2. die Ergebnisse der
schriftlichen, soweit vorgesehen,
der praktischen Prüfung und die Ergebnisse der vor
gezogenen Prüfungsteile, soweit die Bekanntgabe
noch nicht erfolgt ist,
3. die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer, 4. die Note der
Haus- oder Facharbeit, soweit vorge
schrieben,
5. die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung auf
Beschluss des Prüfungsausschusses stattfindet, und 6. ob sie oder er die
Prüfung schon jetzt nicht bestanden
hat.
(2) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse ist bis zur mündlichen Prüfung für die
Prüflinge unterrichtsfrei.
(3) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse können sich die Prüflinge hinsichtlich
der Wahl mündlicher Prüfungsfächer beraten lassen. Für die mündliche Prüfung
kann der Prüfling Bereiche angeben, mit denen sie oder er sich besonders
beschäftigt hat.
(4) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gibt der
Prüfling gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche schriftliche
Erklärung ab, welche Fächer er für die mündliche Prüfung hinzu wählt. Die
Erklärung ist für den Prüfling bindend. Der Prüfungsausschuss entscheidet
spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob der Prüfling in den
von ihm gewählten Fächern geprüft wird, und teilt ihm die Entscheidung mit.
(5) Bei einem vorgezogenen Prüfungsteil erfolgt die Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse spätestens sechs Wochen nach Ablegung des Prüfungsteils.
§ 18 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den
Fachausschüssen abgelegt.
(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
Die Form der Prüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Eine Einzelprüfung
dauert in der Regel 20 Minuten, eine Gruppenprüfung entsprechend länger,
wobei die Zeit gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen ist. An einer
Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Eine Gruppenprüfung ist
so durchzuführen, dass die Leistung des einzelnen
Prüflings bewertet werden kann.
(3) Mündliche Prüfungsfächer können, unbeschadet § 17 Abs. 4, alle Fächer
sein, in denen der Prüfling unterrichtet wurde.
(4) Für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer dem
Prüfling in der Regel zwei Aufgaben in schriftlicher Form; § 7 Abs. 5 Satz
1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Fachausschusses erhalten
sie mindestens einen Schultag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die oder der Vorsitzende
des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die
mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen
Prüfung sein. Vor Beginn der mündlichen Prüfung informiert die Prüferin oder
der Prüfer den Fachausschuss über die unterrichtlichen Voraussetzungen und
die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung.
(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und
achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6) Der Prüfling bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft und Benutzung
der vom Prüfungsausschuss genehmigten Hilfsmittel vor. Die Vorbereitungszeit
für Abschlussprüfungen beträgt in der Regel 20, an der Berufsoberschule 30
Minuten. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses darf die Vorbereitungszeit
auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für
experimentelle Aufgaben notwendig ist.
(7) Der Prüfling soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im
anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche
Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich
auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann
ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen. Die Prüfung ist zu
beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf
von 10 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über die Note, die
von der Prüferin oder dem Prüfer vorgeschlagen wird. Andere fachkundige
Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der
oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der
mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied,
beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung an.
§ 19
Dritte Prüfungskonferenz
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der
praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten
Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden
Grundsätzen:
1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich
geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3. In Fächern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote
mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Die
Prüfungsnote setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen
Prüfungsteile zusammen.
4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten
Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des
Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und
außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. (2) Vor der Entscheidung über
das Nichtbestehen
wird der Prüfling von dem Prüfungsausschuss angehört,
sofern er dies wünscht.
(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die
Endnoten in den Fächern, die in der für den jeweiligen
Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen
sind, mindestens „ausreichend“ lauten. Der Prüfling hat,
ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 oder soweit
in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen
enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn
1. eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach
durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen
schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens „befriedigend“
lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder
2. eine „mangelhaft” lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich
geprüft worden ist, durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote
eines anderen Faches ausgeglichen wird; das zum Ausgleich herangezogene Fach
muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder
Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben; soweit erforderlich,
können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die
zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das
auszugleichende Fach haben.
(4) Der Prüfling hat die Prüfung nicht bestanden,
wenn
1. die Endnote in einem Fach „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach
„mangelhaft“ oder
2. die Endnote in einem für das Bestehen der Prüfung besonders ausgewiesenen
Fach „mangelhaft“ lautet, soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung
geregelt ist.
(5) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen
das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung
nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche
Mitteilung.
§ 20
Durchschnittsnote
In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule, Berufsschule, Fachschule und
Fachoberschule, mit denen die Fachhochschulreife erworben wird, sowie in
Abschlusszeugnissen der Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote
ausgewiesen. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel der Noten der Fächer des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls
einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung, wobei die Fächer Religion,
Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
§ 21
Wiederholungs- und Nachprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der
Wiederholung hat ein weiteres Schulbesuchsjahr vorauszugehen, soweit nicht
die Dauer des Bildungsganges kürzer bemessen ist.
(2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz
können Prüflinge bei nicht mehr als zwei „mangelhaft“ lautenden Endnoten
oder bei einer „mangelhaft“ lautenden Endnote nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 in
einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach der
nicht bestandenen Prüfung zu einer Nachprüfung in den Fächern mit
„mangelhaft“ lautenden Endnoten für das nachträgliche Bestehen der
Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(3) Sind Praxiswochen Bestandteil des letzten Ausbildungsjahres des
besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit „ausreichend“
benotet worden, sind sie erfolgreich nachzuholen.
§ 22
Prüfungen zum Erwerb weiterer Bildungabschlüsse
(1) Der Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse kann durch Prüfungen im Rahmen
des originären Bildungsganges oder durch eine Zusatzprüfung erfolgen.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
1. Der Prüfling kann einen weiteren Bildungsabschluss
nur erhalten, wenn er die Abschlussprüfung des Bildungsganges und die
Zusatzprüfung bestanden hat.
2. Der Prüfling hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn
eine „mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der
Zusatzprüfung durch eine mindestens „befriedigend“
lautende Endnote in einem anderen schriftlichen
Prüfungsfach der Zusatzprüfung oder durch zwei mindestens „befriedigend“
lautende Endnoten in Fächern der Abschlussprüfung
ausgeglichen wird und ein Ausgleich in der
Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
in Anspruch genommen wurde.
(2) Hat ein Prüfling die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann er diese einmal
zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, wiederholen. Für
die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 140 Abs. 1 SchulG sowie § 36
Abs. 1 und § 39 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 36
Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der
Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die
Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und
mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung „mangelhaft“ oder
„ungenügend“ lautete. Mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten sind in der
Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen
Fächern ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der
Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt.
§ 23
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie
über den Verlauf der schriftlichen, mündlichen und, soweit vorgesehen, der
praktischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften
müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der Prüflinge, ihre Sitzordnung während
der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie
den Prüfungsraum verlassen haben,
3. das Prüfungsfach,
4. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeit
angaben,
5. die Namen und die Funktionen der Prüferinnen und
Prüfer, die die mündliche und die praktische Prüfung
durchführen,
6. das Fach der mündlichen oder der praktischen Prüfung, die Art der
gestellten Aufgaben und die Note und 7. den Verlauf des Prüfungsgespräches
sowie weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des
Prüfungsverfahrens und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen
muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 18 Abs. 8
entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses
und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen Prüfungen von
der aufsichtsführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen.
Abschnitt III
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Beruflichen Gymnasien
§ 24
Prüfungstermine
§ 13 gilt mit der Maßgabe, dass an Beruflichen Gymnasien Prüfungsteile nicht
vorgezogen werden dürfen.
§ 25
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung erfolgt, wenn die
Schülerin oder der Schüler am Ende des dritten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase nachweisen kann, dass sie oder er unter Zugrundelegung
höchstmöglicher Ergebnisse im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase
und in der Abiturprüfung diese erfolgreich bestehen kann.
(2) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat
erfüllt, wer
1. die Belegpflicht nach Anlage 1,
2. in der Qualifikationsphase mindestens 200 Punkte,
die sich nach der Formel in Anlage 2 errechnen, und
3. in der Qualifikationsphase in den beiden Fächer auf
erhöhtem Anforderungsniveau absolut mindestens 40
Punkte erreicht hat.
Einbringungspflichtig sind mindestens 34 Schulhalbjahresergebnisse aus der
Qualifikationsphase. In den Abiturprüfungsfächern sind jeweils vier
Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. Dadurch kann sich die Zahl der
einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse auf 36 erhöhen. Maximal
können 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Unter den
eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens
20 % mit weniger als fünf Punkten und kein Ergebnis mit 0 Punkten sein. In
der Qualifikationsphase sind maximal 600 Punkte zu erreichen.
(3) Sind in einer Fremdsprache nur zwei Schulhalbjahresergebnisse
einbringungspflichtig, sind diese aus der Qualifikationsphase zu nehmen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Abiturprüfung
zugelassen wird oder nach Absatz 2 nicht an der mündlichen Abiturprüfung
teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er
nicht wegen Überschreitung der in § 18 Abs. 4 SchulG genannten Zeiten aus
der Schule zu entlassen ist.
§ 26
Dauer und Beurteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt in den Fächern auf
erhöhtem Anforderungsniveau fünf Zeitstunden und in den Fächern auf
grundlegendem Anforderungsniveau vier Zeitstunden. Diese Zeiten dürfen um
höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn die Aufgabe es erfordert,
dass der Prüfling Experimente durchzuführen hat.
(2) § 15 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Notentendenz durch die Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt
wird. § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter
beurteilt und benotet, die die Befähigung für die Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien
und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt und von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Steht eine solche
Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung oder legen wichtige
Gründe es nahe, bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft
eines anderen Beruflichen Gymnasiums oder einer anderen gymnasialen
Oberstufe zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter.
(4) Weicht die Benotung einer Arbeit im Erst- und Zweitgutachten voneinander
ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Er kann
eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung
heranziehen.
§ 27
Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 und 6 sowie Abs. 2 und 4 finden auf Berufliche Gymnasien
entsprechende Anwendung.
§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Jeder Prüfling wird entsprechend § 9 BGVO in seinem fünften Prüfungsfach
mündlich geprüft.
(2) § 7 Abs. 5 und § 18 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, Halbsatz 1, Satz 2 bis 5, Abs.
5 und 7 finden auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.
(3) § 18 Abs. 6 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Vorbereitungszeit 30 Minuten beträgt. Absatz 8 gilt mit der
Maßgabe, dass zusätzlich die Punktzahl beraten und festgesetzt wird.
(4) Finden in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt,
so wird das Gesamtergebnis im Verhältnis 2:1 aus den beiden Prüfungsteilen
nach Anlage 3 gebildet.
§ 29
Besondere LernIeistung
(1) Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere individuelle
Lernleistung sein, die im Rahmen und Umfang von zwei aufeinanderfolgenden
Schulhalbjahren erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein: 1. Eine
Jahres- oder Seminararbeit, 2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch
fachübergreifenden Projektes oder Praktikums und 3.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern
geförderten Wettbewerb in den Bereichen, die schulischen Referenzfächern
zugeordnet werden können. Voraussetzung für das Einbringen ist, dass die
besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig
im Rahmen der Schule angerechnet wurden. Eine besondere Lernleistung kann
nur ein Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau repräsentieren.
(2) Eine besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren.
Anschließend sind die Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter
prüfungsgemäßen Bedingungen zu präsentieren.
(3) Die Erbringung der besonderen Lernleistung ist auf ein Jahr begrenzt.
Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der
schriftlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der
Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden.
(4) Schriftliche Dokumentation und Präsentation der besonderen Lernleistung
im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile.
(5) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr
als 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½ -Zeilenabstand und
2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen umfassen. Die Schülerin oder der
Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene
Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist
und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig, die individuelle besondere
Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer
Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen.
(7) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein
Bewertungsausschuss gebildet; § 4 gilt entsprechend. Abweichend von § 4 Abs.
1 gehört ihm außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der
Lehrkraft, die die Erbringung der besonderen Lernleistung begleitet hat,
eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an; § 26
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob
die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits
anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(8) Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das
Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuss
festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium
mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich.
(9) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet in der Regel zwei bis
fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur
Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der
Regel 30 Minuten.
(10) Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der
schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der
Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert.
(11) Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung
nicht selbstständig angefertigt wurde, wird diese nicht gewertet. Die Note
der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar
nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium
mitgeteilt.
(12) Die besondere Lernleistung kann
1. ein einbringungspflichtiges Schulhalbjahresergebnis
in dem entsprechenden Fach oder
2. die Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ersetzen.
§ 30
Prüfungskonferenz
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung,
dass zusätzlich über die Punktzahl entschieden wird; § 19 Abs. 2 und 5
findet entsprechende Anwendung.
§ 31
Ergebnisse der Abiturprüfung
Die Abiturprüfung hat bestanden, wer in dieser mindestens 100 Punkte der
vierfachen Wertung erreicht hat, wobei die Prüfungsfächer gleich gewichtet
werden. Dabei müssen in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer, darunter
mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens fünf Punkte
erreicht werden. Maximal sind 300 Punkte erreichbar.
§ 32
Feststellung der Gesamtqualifikation
(1) Aus den in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und in der
Abiturprüfung erreichten Punkten wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, wobei
die Punkte in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung in das
Verhältnis 2 : 1 gesetzt werden.
(2) In der Gesamtqualifikation sind insgesamt 900 Punkte erreichbar. Es
müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.
(3) Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß
Umrechnungstabelle in Anlage 4.
§ 33
Wiederholungsprüfung
§ 21 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.
§ 34
Niederschriften
§ 23 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass
zusätzlich Angaben über die Punktzahl enthalten sein müssen; § 23 Abs. 2 und
3 findet entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV
Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 35
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Für die Prüfung in einem Bildungsgang an einer Berufsfachschule,
Fachoberschule, Berufsoberschule oder Fachschule kann
eine Person als Nichtschülerin oder Nichtschüler zugelassen werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 SchulG erfüllt,
2. nachweisen kann, dass sie sich angemessen auf die
Prüfung vorbereitet hat, und
3. nicht bereits zweimal versucht hat, diese Prüfung als
Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder
Nichtschüler abzulegen.
Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat,
kann die Prüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen. Dafür sind Satz
1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 6, § 38 Nr. 2 und 3
sowie § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der für
die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die
Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen und
beruflichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden
Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem
angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der
Nichtschülerprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr.
§ 36
Zulassung
(1) Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum 30. November eines Jahres
für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten
Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praktikumszeiten vor Teilnahme
an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum 30.
Juni eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu
beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu
dieser Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder
Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt
wurde,
2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere
Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
3. gegebenenfalls den Vorschlag einer geeigneten Ausbildungsstätte, bei der
das vorgeschriebene Praktikum abgeleistet werden soll.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht
älter als drei Monate sein soll,
2. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien
der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen
für die Zulassung ergeben,
3. eine nach Fächern geordnete Übersicht über die
Bereiche, mit denen sich die Bewerberin oder der
Bewerber besonders beschäftigt hat, und
4. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
(3) Die Zulassung zur Prüfung, mit der ein Schulabschluss erworben werden
soll, kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des
entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Zur
Prüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses kann zugelassen werden, wer
mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in
diesem Beruf tätig war. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen,
dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang
vermittelt werden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der
Berufsfachschule, in dem ein Praktikum oder Praxiswochen vorgesehen ist oder
sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang
nachzuweisen.
(5) Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen
Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen
in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich. Davon kann der Nachweis in
einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für
die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung
Sozialpädagogik, Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“, ist außerdem
eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen.
(6) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie
teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung
sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Soweit
Prüfungsgebühren erhoben werden, sind diese vor Aushändigung der Zulassung
zu entrichten.
§ 37
Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von der Staatlichen
Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang kann von dem
Erfordernis der Wohnung in Schleswig-Holstein abgesehen werden, wenn das
betreffende Fernlehrinstitut seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat.
(2) Der Nachweis der angemessenen Vorbereitung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 ist
mit der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Fernlehrgang
erbracht.
§ 38
Prüfungsfächer
Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Abschnitte I
und II in Verbindung mit den entsprechenden Schulartenverordnungen mit
folgenden Ausnahmen:
1. Prüfungsfächer sind alle Fächer der Stundentafel. Ausnahmen hiervon kann
die oberste Schulaufsichtsbehörde festlegen.
2. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel zusammen mit der
Abschlussprüfung der jeweiligen Schulart an der zuständigen Schule statt.
Die mündliche Prüfung kann sich über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen
erstrecken. Bei Abnahme auch einer praktischen Prüfung, die vor der
mündlichen Prüfung durchzuführen ist, kann sich der Zeitraum auf bis zu drei
Wochen ausdehnen.
3. Auf eine mündliche Prüfung in einem Fach kann verzichtet werden, wenn die
Note in diesem Fach bei der schriftlichen Prüfung mindestens „befriedigend“
lautet. Davon abweichend erstreckt sich die mündliche Prüfung in der
Berufsoberschule auf das Fach Englisch und vier weitere nicht bereits
schriftlich geprüfte Fächer.
§ 39
Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen
oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen
Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft
wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde
zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen
Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, ist der Mittelwert die Endnote.
Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um
eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote unter
Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes
festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der
mündlichen Prüfung die Endnote.
(2) Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und
Sozialpädagogik setzt eine von der begleitenden Fachschule festgestellte
erfolgreiche Ableistung eines mindestens halbjährigen Praktikums voraus.
Über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums entscheidet der
Prüfungsausschuss der begleitenden Fachschule.
(3) Ein erfolgreich abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum und/oder eine
Hausarbeit, die mindestens mit der Note „ausreichend“, und/oder ein
schriftliches Prüfungsfach, das mindestens mit der Note „befriedigend“
bewertet worden ist, werden oder wird bei dem erstmaligen Nichtbestehen der
Nichtschülerprüfung für die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gemäß § 21
anerkannt.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 41
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten
die
Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl.
MBF. Schl.-H. S. 187), und die Landesverordnung
über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien vom 26. Februar 2001 (NBl.
MBWFK. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August
2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 213, ber. S. 285), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für § 7 Abs. 1 Satz
1, dass die Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung im Schuljahr
2009/2010 für ein Kernfach, im Schuljahr 2010/2011 für zwei Kernfächer und
ab Schuljahr 2011/2012 für alle Kernfächer zentral erstellt werden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen
Bildungsgang einer berufsbildenden Schule besuchen, gelten die Bestimmungen
der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnungen für diesen
Bildungsgang fort. Sie gelten auch fort für Personen, die bereits zu einer
Nichtschülerprüfung zugelassen worden sind. Für Schülerinnen und Schüler,
die
vor Ablauf des Schuljahres 2007/08 in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen
werden, gelten die Bestimmungen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 aufgehobenen
Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien fort; § 14 Abs.
2 Satz 2 BGVO gilt entsprechend.
(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt
und ist zu verkünden.
Kiel, 2. Oktober 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin
für Bildung und Frauen |