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siehe: Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen – BS-PrüVO)
Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien (FgPVO)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien (FgPVO)
Vom 26. Februar 2001
Gl.-Nr.: 223-9-145
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2001 S. 113

Änderungsdaten:

  1. §§ 18 und 20 geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393)

  2. §§ 10, 20 und 23 geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)

  3. §§ 9, 10 und 17 geändert (Art. 5 LVO v. 12.8.2004, NBl. S. 213)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:


Abschnitt I Abiturprüfung an Fachgymnasien

§ 1 Abiturprüfung und Abiturprüfungskommission 
§ 2 Prüfungstermine
§ 3 Meldung zur Abiturprüfung
§ 4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung
§ 5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung 
§ 6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 7 Beratung der Prüflinge
§ 8 Fächer der mündlichen Abiturprüfung 
§ 9 Fachausschüsse
§ 10 Mündliche Abiturprüfung 
§ 11 Besondere Lernleistung 
§ 12 Teilnahme von Gästen
§ 13 Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 14 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen
§ 15 Niederschriften
§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Abschnitt II Abiturprüfung an Fachgymnasien für Nichtschülerinnen und Nichtschüler 

§ 17 Personenkreis
§ 18 Zulassung
§ 19 Prüfungsgremien § 20 Prüfungsfächer
§ 21 Durchführung der Prüfung 
§ 22 Ergebnis der Prüfung 

Abschnitt III Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 23 Inkrafttreten

Abschnitt I Abiturprüfung an Fachgymnasien

§1 Abiturprüfung und Abiturprüfungskommission

(1) Der Bildungsweg am Fachgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Wer die Abiturprüfung bestanden hat; erhält die allgemeine Hochschulreife:
(2) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz in der Abiturprüfungskommission führt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vor
sitzender ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser beruft im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde zwei bis vier Lehrkräfte der Schule als weitere Mitglieder, darunter die Koordinatorin oder den Koordinator für das Fachgymnasium, und bestellt ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. Die Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien haben.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Falls ein Mitglied verhindert ist, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission steht der oder dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter Vorsitzende oder Vorsitzender der Abiturprüfungskommission, so
ist sie oder er von der Mitwirkung bei der Entscheidung über ihren oder seinen Einspruch ausgeschlossen.

§2 Prüfungstermine

(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die Prüfung mit.
(2) Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(4) In der mündlichen Abiturprüfung finden in der Regel alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag statt.

§3 Meldung zur Abiturprüfung

(1) Am Ende des dritten Kurshalbjahres meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerin oder der Schüler hat das Zeugnisheft oder die Zeugnisse vorzulegen und nachzuweisen, dass sie oder er die Bedingungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 14 der Fachgymnasiumsverordnung (FgVO) erfüllen kann.
(2) Falls die Meldung unvollständig ist, hat die Schülerin oder der Schüler sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.


§4 Entscheidung über die Teilnahme an der Abiturprüfung

(1) Hat die Schülerin oder der Schüler die in § 3 geforderten Nachweise nicht erbracht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Kurshalbjahres entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob die Schülerin oder der Schüler unter Einbeziehung der im vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen oder nach Absatz 2 nicht an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der in § 38 Abs. 4 SchulG genannten Zeiten aus der Schule entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler auch schriftlich mit.

§5 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden Leistungskursfächer und das von der Schülerin oder dem Schüler nach § 7 FgVO gewählte dritte Prüfungsfach.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt die Kurslehrerin oder der Kurslehrer des vierten Kurshalbjahres. Sie bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Hat die oberste Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, so fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgaben selbst stellen, wenn dies aus zeitlichen Gründen geboten ist. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung müssen die Aufgabenvorschläge außer den Stoffgebieten der 13. Jahrgangsstufe auch Stoffgebiete der 12. Jahrgangsstufe berücksichtigen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für das Fachgymnasium. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase darstellen.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(4) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf das Verfahren bei besonderen Vorkommnissen nach § 14 hingewiesen.
(5) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt.
(6) Die Prüflinge bearbeiten ihre Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(7) Die Arbeitszeit beträgt in Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, in Grundkursfächern vier Zeitstunden. Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde dürfen diese Zeiten um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten erforderlich ist.
(8) Die Arbeitszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, beginnt die Arbeitszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Lehrerexperimenten beginnt die Arbeitszeit nach Abschluss des Experiments.
(9) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen.
(10) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt und mit dem Schulstempel versehen ist. Die Prüflinge haben die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

§6 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Kurslehrerin (Erstgutachterin) oder dem Kurslehrer (Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten, die in Worten anzugeben ist (§ 10 Abs. 1 FgVO). Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In den Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er schließt sich entweder der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Benotung. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt, oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die oberste Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Fachgymnasiums oder Gymnasiums zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere Gründe es nahe legen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erst- und Zweitgutachterin oder Erst- und Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden auf Anforderung der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen.
(6) Die Tutorinnen und Tutoren können vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten der von ihnen betreuten Schülerinnen und Schüler und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.

§7 Beratung der Prüflinge

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird hier nicht als Unterrichtstag gezählt. Nach der Mitteilung haben die Prüflinge bis zur mündlichen Prüfung unterrichtsfrei.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Kurshalbjahr ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Tutorin oder den Tutor und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der mündlichen Prüfung beziehen.

§8 Fächer der mündlichen Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in seinem vierten Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der
schriftlichen Prüfung schriftlich zu stellen. Die Entscheidung ist für den Prüfling verbindlich.

§9 Fachausschüsse

(1) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2. eine Prüferin oder ein Prüfer,
3. eine Schriftführerin oder ein Schriftführer; bei Gruppenprüfungen eine weitere Schriftführerin oder ein weiterer Schriftführer, soweit dies die Abiturprüfungskommission für erforderlich hält, und
4. in der Regel eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender eines Fachausschusses ist die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien.
(3) Prüferin oder Prüfer soll jeweils die Lehrkraft sein, die den Prüfling im Kurs des vierten Kurshalbjahres unterrichtet hat. Falls sie verhindert ist, beruft die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft, auch aus einem anderen Fachgymnasium, zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4) Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Schriftführerin oder Schriftführer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer werden von der Abiturprüfungskommission aus dem Kollegium der Schule oder auch aus einer anderen Schule berufen.
(5) Es können mehrere Fachausschüsse gleichzeitig prüfen.
(6) Auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers kann die Abiturprüfungskommission im Ausnahmefall verzichten, wenn der Schule keine fachkundige Lehrkraft zur Verfügung steht. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Zusammensetzung eines Fachausschusses ändern. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann als zusätzliches Mitglied dem Fachausschuss beitreten.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Gegen die Entscheidung des Fachausschusses steht der oder dem Vorsitzenden das Recht des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission; § 1 Abs. 5 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

§10 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Sie dauert etwa 20 Minuten.

Die Form der Prüfung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten. An einer Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Die Gruppenprüfung dauert
1.) bei zwei Prüflingen mindestens 25 und höchstens 50 Minuten,
2.) bei drei Prüflingen mindestens 35 und höchstens 70 Minuten,
3.) bei vier Prüflingen mindestens 45 und höchstens 90 Minuten,
und ist gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen.
Auch bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung des einzelnen Prüflings festzustellen. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden.

(2) Die mündliche Prüfung besteht in der Regel aus zwei Aufgaben. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer. Die Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt; die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für das Fachgymnasium. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise in der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein; sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Vor Beginn der mündlichen Prüfung informiert die Prüferin oder der Prüfer den Fachausschuss über die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben.

(3) Im Ausnahmefall kann dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden eine neue Aufgabe gestellt werden.

(4) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen ist sie auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers angemessen zu verändern.

Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle Aufgaben notwendig ist.

(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

(6) Der Prüfling behandelt die ihm gestellte Aufgabe zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses, die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass die Aufgaben im Wesentlichen zu gleichen Teilen geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahe legt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder des Fachausschusses am Prüfungsgespräch beteiligen.

(8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert, die von der Prüferin oder dem Prüfer vorgeschlagen und protokolliert werden. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.

(9) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 8 Satz 4 mit absoluter Mehrheit festgesetzte Punktwert. Kommt eine absolute Mehrheit für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der angegebenen Bewertungen das Ergebnis der Prüfung fest.

§11 Besondere Lernleistung

(1) Die Erbringung der besonderen Lernleistung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der schriftlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden.
(2) Schriftliche Dokumentation und Präsentation der besonderen Lernleistung im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile.
(3) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.
(4) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig, die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen.
(5) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsauschuss gebildet; § 9 gilt entsprechend. Ihm gehört außer der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und der Lehrkraft, die die Erbringung der besonderen Lernleistung begleitet hat, eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an; § 6 gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(6) Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuss festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich.
(7) Das Kolloquium vor dem Bewertungsauschuss findet in der Regel zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung.
Es dauert in der Regel 30 Minuten.
(8) Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert.
(9) Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung nicht selbstständig angefertigt wurde, so wird diese nicht gewertet. Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt.
(10) Die Note der besonderen Lernleistung geht in die Bewertung der Abiturprüfung ein, sofern sie das Ergebnis verbessert.

§12 Teilnahme von Gästen

(1) Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen.
(2) Bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats und bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers und bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler der Jahrgangsstufe 12 können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, wenn der Prüfling eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der obersten Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Im Fach Religion kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter der jeweiligen Kirche an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats, des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch den Beratungen über die Prüfung zuhören. Die Schülerinnen oder Schüler sind bei den Beratungen in den Fachausschüssen nicht zugegen.

§13 Ergebnisse der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung nach folgenden Grundsätzen fest: Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Bedingungen nach § 14 FgVO erfüllt und in der Prüfung mindestens 100 Punkte erreicht hat durch 1. die Leistungen in den Kursen der vier Prüfungsfächer im vierten Kurshalbjahr,
2. die schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen in den beiden Leistungskursfächern,
3. eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im dritten Prüfungsfach und
4. eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach, wobei in jedem dieser vier Fächer die im vierten Kurshalbjahr erreichten Punkte einfach, die in der Abiturprüfung erzielten Punkte vierfach gewertet werden, oder durch
1. die Leistungen in den Kursen der vier Prüfungsfächer im vierten Kurshalbjahr,
2. die schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungen in den beiden Leistungskursfächern,
3. eine schriftliche und ggf. mündliche Prüfung im dritten Prüfungsfach,
4. eine mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und 5. eine besondere Lernleistung nach § 11,
wobei in jedem der vier Fächer die im vierten Kurshalbjahr erreichten Punkte einfach, die in der Abiturprüfung erzielten Punkte dreifach, die besondere Lernleistung vierfach gewertet werden. In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, müssen hierbei mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein. Dies gilt ebenso bei der wahlweisen Einbringung einer besonderen Lernleistung bei zunächst vierfacher Wertung. Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Gesamtergebnis im Verhältnis 2:1 aus den beiden Prüfungsteilen nach Anlage 1 gebildet. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vor. liegen.
(2) Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird ein Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.
(3) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.
(4) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Das Abiturzeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die Prüfung abgelegt wurde.
(6) In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtmäßig zu belegenden Kurse einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer abgeschlossener Kurse außerhalb der Belegpflicht. Die Bewertungen von Grundkursen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen.
(7) Die Durchschnittsnote nach § 14 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS 2000 vom 31. Juli 2000 (NBI. MBWFK. S: 621), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2000 (NBI. MBWFK. S. 813) ist nach Anlage 2 zu bilden.
(8) Falls Lateinkenntnisse im Fachgymnasium erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach dem Lehrplan für das Fach Latein.
(9) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Abiturprüfung aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Abgangszeugnis.
(10) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Abiturprüfung erstmals nicht besteht, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.
(11) Die nichtbestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Kurshalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind im Bereich der Prüfungsfächer neben den Kursen des ersten und zweiten Kurshalbjahres die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Halbjahres.

§14 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen 

(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, so kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Wer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, zur schriftlichen Abiturprüfung nicht antritt oder sie abbricht oder nicht zur mündlichen Abiturprüfung antritt, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, sofern er nicht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Schulbesuchs nach § 38 Abs. 4 SchuIG aus der Schule entlassen ist. Versäumt ein Prüfling Teile der mündlichen Prüfung oder gibt er die Aufgabe für die mündliche Prüfung unbearbeitet zurück, werden die fehlenden Prüfungsteile mit 0 Punkten bewertet. Das Gleiche gilt für eine Leistungsverweigerung in der mündlichen Prüfung.
(3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit 0 Punkten bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Ein Prüfling, der aus einem der in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Gründe in einem Prüfungsteil 0 Punkte erhalten hat, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.

§15 Niederschriften 

(1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 10 Abs. 8 und 9 zu entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen oder Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterzeichnen.

§16 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Auf Antrag wird ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Bei freiwilligem Rücktritt kann die Schülerin oder der Schüler auf den Erwerb der Fachhochschulreife im ersten Durchgang verzichten.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler
1. in zwei Leistungskursfächern nach § 4 FgVO je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung in den vier Leistungskursen erreicht hat,
2. ihre oder seine Belegpflicht nach § 5 Abs. 1 und 4 FgVO erfüllt und in elf Grundkursen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat und
3. in zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht hat.
Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, der Fremdsprache nach § 5 Abs. 1 FgVO, Gemeinschaftskunde, Mathematik und in einer Naturwissenschaft enthalten sein.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können am Ende des dritten Kurshalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des zweiten und dritten Kurshalbjahres erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Kurshalbjahres die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Belegpflicht in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Kursen des dritten und vierten Kurshalbjahres erfüllen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 3 und 4 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Belegpflichten nach den §§ 4, 5 und 10 Abs. 5 FgVO unberührt.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Leistungskurse und Grundkurse zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende der Jahrgangsstufe 12 setzt der Erwerb der Fachhoch
schulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.
(7) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus der Bewertung der Leistungs- und Grundkurse nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtpunktzahl P wird nach der Formel
N-5 2 P 3-57 in eine Durchschnittsnote N nach Anlage 3 umgerechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(8) Falls Lateinkenntnisse im Fachgymnasium erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken.
(9) Die Fachhochschulreife kann nur einmal erworben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Jahrgangsstufe wiederholt wird.

Abschnitt II Abiturprüfung an Fachgymnasien für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§17 Personenkreis

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachgymnasiums bzw. Gymnasiums in freier Trägerschaft zu sein, kann sich der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler unterziehen, wenn er
1. das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2. in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten Fachgymnasiums bzw. Gymnasiums in freier Trägerschaft oder Kollegs gewesen ist,
3. nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,
4. nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,
5. nicht bereits einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und
6. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein oder Nordschleswig (Sonderjylland) hat.

§18 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1. ob die Abiturprüfung nach den Bestimmungen für den Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Gesundheit und Soziales, Ernährung, Technik oder Wirtschaft des Fachgymnasiums abgelegt werden soll,
2. welches weitere Fach sie oder er nach § 20 neben dem festgelegten berufsbezogenen Leistungskursfach als schriftlich und mündlich zu prüfendes Leistungskursfach wählt,
3. welche zwei Fächer sie oder er nach § 20 als weitere schriftlich und mündlich zu prüfende Fächer wählt, 4. welche vier Fächer sie oder er nach § 20 als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt und
5. ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will.
Diese Angaben sind für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde, 2. ein mit Namen versehenes Lichtbild,
3. ein Lebenslauf mit Bildungsgang,
4. Angaben und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses oder des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule,
6. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Hochschulreife zu erwerben, und 7. eine amtliche Meldebescheinigung.
(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.

§19 Prüfungsgremien

(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Vorsitzende oder Vorsitzender von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt wird. Sie oder er ist entweder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Fachgymnasiums. Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder außerdem die Vorsitzenden der Fachausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer an.
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 1 Abs. 3 entsprechend.
(3) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Prüferin oder Prüfer ist eine von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingesetzte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung und das Verfahren die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

§ 20 Prüfungsfächer

(1)Prüfungsfächer können nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sein:

1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch, Dänisch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch,

2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Gemeinschaftskunde sowie
a) im Schwerpunkt Agrarwirtschaft das Fach Wirtschaftslehre,

b) im Schwerpunkt Ernährung das Fach Wirtschaftslehre,

c) im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales das Fach Pädagogik/Psychologie,

d) im Schwerpunkt Technik das Fach Wirtschaftslehre,

e) im Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer Wirtschaftstheorie und -politik, Rechtslehre, Wirtschaftsgeographie,

3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld das Fach Mathematik sowie

a) im Schwerpunkt Agrarwirtschaft die Fächer Agrartechnik mit Biologie, Chemie, Physik, Informatik,

b) im Schwerpunkt Ernährung die Fächer Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Informatik,

c) im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit/Pflege, Biologie, Chemie, Informatik,

d) im Schwerpunkt Technik die Fächer Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Chemie, Physik, Informatik,

e) im Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer Physik, Rechnungswesen,
Informatik,

4. Religion, Philosophie.

(2) Die Abiturprüfung wird in acht Fächern abgelegt, von denen vier Fächer schriftlich und mündlich (Abschnitt I) sowie vier weitere Fächer nur mündlich (Abschnitt II) geprüft werden. Zu den schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern gehören zwei Leistungskursfächer, und zwar

1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Physik oder Chemie,

2. im Schwerpunkt Ernährung das Fach Ernährungslehre mit Chemie und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie oder Physik,

3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales das Fach Pädagogik/Psychologie oder Gesundheit und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie - jedoch nicht, wenn Gesundheit eistungskursfach ist - oder Chemie oder Physik,

4. im Schwerpunkt Technik nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers das Fach Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik und Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie oder Chemie oder Physik,

5. im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach Wirtschaftstheorie und -politik und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers Deutsch oder Englisch oder Mathematik oder Biologie oder Chemie oder Physik.
Ist Deutsch Leistungskursfach, muss sich unter den vier Fächern des Abschnittes I Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

(3) Pflichtfächer der Prüfung sind neben dem jeweiligen berufsbezogenen Leistungskursfach Deutsch, Gemeinschaftskunde, Mathematik und zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder ggf. eine nichtdeutsche Muttersprache und Dänisch oder Französisch oder Latein oder Spanisch sowie

1. im Schwerpunkt Agrarwirtschaft die Fächer Chemie oder Physik und außerdem Wirtschaftslehre oder Informatik oder das weitere naturwissenschaftliche Fach oder Religion oder Philosophie,

2. im Schwerpunkt Ernährung die Fächer Biologie oder Physik und außerdem Wirtschaftslehre oder Informatik oder das weitere naturwissenschaftliche Fach oder Religion oder Philosophie,

3. im Schwerpunkt Gesundheit und Soziales
a) mit dem Leistungskursfach Pädagogik/Psychologie die Fächer Biologie oder Chemie oder Physik und außerdem Gesundheit - jedoch nicht, wenn Biologie Prüfungsfach ist - oder Informatik oder ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder Religion oder Philosophie,

b) mit dem Leistungskursfach Gesundheit die Fächer Chemie oder Physik und außerdem Pädagogik/Psychologie oder Informatik oder das weitere naturwissenschaftliche Fach oder Religion oder Philosophie,

4. im Schwerpunkt Technik die Fächer Biologie oder Chemie oder Physik und außerdem Wirtschaftslehre oder Informatik oder ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder Religion oder Philosophie;

5. im Schwerpunkt Wirtschaft die Fächer Biologie oder Chemie oder Physik und außerdem Rechtslehre oder Wirtschaftsgeographie oder Rechnungswesen oder Informatik oder Religion oder Philosophie.
Unter den Fächern des Abschnittes I muss sich Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Die schriftliche Prüfung muss die Aufgabenfelder 1 bis 3 abdecken.

(4) Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für das Fachgymnasium.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen.


§21 Durchführung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel
ein halbes, höchstens ein Jahr. Im ersten Abschnitt wer
den die vier Fächer geprüft, in denen sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die weiteren Fächer geprüft.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer. Sie bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen richtet sich die Durchführung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 bis 10. Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten richtet sich nach § 6.
(3) Die Durchführung der mündlichen Prüfung richtet sich nach den §§ 10 und 12 Abs. 1.
(4) Im ersten Abschnitt der Prüfung können höchstens 600 Punkte durch folgende Wertung erreicht werden:
1. In den beiden Leistungskursfächern werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils sechsfach gewertet,
2. in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils vierfach gewertet.
(5) Der erste Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 200 Punkte, darunter 120 in beiden Leistungskursfächern, erreicht wurden.
(6) Im zweiten Abschnitt der Prüfung können höchstens 240 Punkte durch eine vierfache Wertung der Punktergebnisse in den einzelnen Fächern erreicht werden.
(7) Der zweite Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(8) Für das Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gilt § 14.
(9) Für die Anfertigung von Niederschriften gilt § 15.

§ 22 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen aufgrund der Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 5 und 7 fest. Die Benotung der Leistungen richtet sich nach § 9 Abs. 1 FgVO.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die sich aus der Summe der Punkte aus dem ersten und zweiten Abschnitt errechnet (siehe Anlage 2).
(3) Den Nachweis von Lateinkenntnissen hat erbracht, wer in Latein die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler schriftlich und mündlich abgelegt und dabei mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) erhalten hat. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Falls der Nachweis geführt werden kann, dass Lateinkenntnisse bei zurückliegendem Schulbesuch eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.
(5) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden.
(6) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(7) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

Abschnitt III Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die das Fachgymnasium nach den Bestimmungen der Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 398) besuchen, und für alle Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die die Abiturprüfung nach dem 1. Januar 2001 ablegen.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien vom 18.
September 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 350) außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 26. Februar 2001

Ute Erdsiek-Rave 
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur


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Anlage 1

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses
bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
(Verhältnis 2 : 1)

 

Schriftliche
Prüfung
6 - 5    + - 4 + - 3 + - 2 + - 1 +
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Mündliche
Prüfung
6 0 0 3 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40
- 1 2 4 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42
5 2 3 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43
+ 3 4 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44
- 4 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46
4 5 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47
+ 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48
- 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50
3 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51
+ 9 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52
- 10 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54
2 11 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55
+ 12 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54 56
- 13 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55 58
1 14 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54 56 59
+ 15 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55 58 60

 

Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Das Ergebnis  der schriftlichen Prüfung wird mit 2 2/3, das der mündlichen Prüfung mit 1 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Das Endergebnis wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.

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Anlage 2

Berechnung der Durchschnittsnote
Die Durchschnittsnote N wird aus der Gesamtpunktzahl P des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife nach der Formel

errechnet; eine Punktzahl über 784 ergibt die Note 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnot N aus der Gesamtpunktzahl P:
P N P N P N
840-768 1,0 616-600 2,0 448-432 3,0
767-751 1,1 599-583 2,1 431-415 3,1
750-734 1,2 582-566 2,2 414-398 3,2
733-717 1,3 565-549 2,3 397-381 3,3
716-701 1,4 584-533 2,4 380-365 3,4
700-684 1,5 532-516 2,5 364-348 3,5
683-667 1,6 515-499 2,6 347-331 3,6
666-650 1,7 498-482 2,7 330-314 3,7
649-633 1,8 481-465 2,8 313-297 3,8
632-617 1,9 464-449 2,9 296-281 3,9
280 4,0

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Anlage 3

Tabelle zur Bestimmung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife:
P N P N P N
285-261 1,0 209-204 2,0 152-147 3,0
260-255 1,1 203-198 2,1 146-141 3,1
254-249 1,2 197-192 2,2 140-135 3,2
248-244 1,3 191-187 2,3 134-130 3,3
243-238 1,4 186-181 2,4 129-124 3,4
237-232 1,5 180-175 2,5 123-118 3,5
231-227 1,6 174-170 2,6 117-113 3,6
226-221 1,7 169-164 2,7 112-107 3,7
220-215 1,8 163-158 2,8 106-101 3,8
214-210 1,9 157-153 2,9 100-96 3,9
95 4,0

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein