Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
aufgehoben! zum
aufhebenden Erlass
(NBl. Schl.-H. 11-12/2007 S.400)
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. November 2007 –
III 412 – 3023.514
Nach § 4 Abs. 2 der Berufsoberschulverordnung (BOSVO) vom 12. Juni 2007 (NBl.
MBF. Schl.-H. S. 161) wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsoberschule (BOS)
die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben, wenn Kenntnisse in
einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die zweite Fremdsprache ist in
der Regel Französisch oder Spanisch, möglich sind aber auch die Sprachen
Dänisch, Latein, Russisch, Türkisch, Polnisch u.a, die in der Regel außerhalb
der Berufsoberschule, z. B. am Beruflichen Gymnasium (BG), belegt werden müssen.
Der Nachweis kann durch Unterricht und Prüfung oder durch ein Zertifikat, mit
dem ein vergleichbares Niveau bescheinigt wird, erbracht werden. Hierzu führt
das Ministerium für Bildung und Frauen aus:
a) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BOSVO:
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife richtet sich im Regelfall nach Nummer 1 der nachstehenden
Übersicht.
Wurde er in einem anderen Bildungsgang als der Fachoberschule (FOS) erfolgreich
absolviert, kann er in dieser Fremdsprache nach der Nummer 2 ff. der
nachstehenden Übersicht an der Berufsoberschule fortgesetzt werden
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Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache in einer zuvor Schule in den Klassenstufen 7 und 8 mit mindestens ausreichenden Leistungen 160 Stunden Zusatzunterricht und besuchten |
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Nachweis von mindestens 160
Stunden in einer anderen Einrichtung als einer öffentlichen Schule oder einer Ersatz- schule und Nachweis des Anforderungsniveaus ver- gleichbar KMK-Fremdsprachenzertifikat Stufe I (A 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen) |
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Für die Nummern 2, 3 und 4 gilt, dass an die Stelle des Zusatzunterrichtes an
der Berufsoberschule nur dann Unterricht in einem anderen Bildungsgang, z. B. in
der 13. Jahrgangsstufe am Beruflichen Gymnasium, treten darf, wenn die
Fremdsprache in der Berufsoberschule nicht angeboten wird.
b) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BOSVO
KMK-Fremdsprachenzertifikat Stufe II (B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen) oder höher oder ein vergleichbares anerkanntes Zertifikat |
kein Zusatzunterricht und keine Prüfung in der BOS erforderlich |
c) Feststellungsprüfungen
Unbenommen bleibt bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache,
die bisher nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen
haben, die Möglichkeit, Feststellungsprüfungen in ihrer Erstsprache abzulegen,
vorausgesetzt, diese ist nicht bereits für die erste Fremdsprache anerkannt
worden.
d) Prüfung in der zweiten Fremdsprache als Nichtschülerin oder Nichtschüler Wer
an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, kann die
Prüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
nach § 25 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen als Nichtschülerin oder
Nichtschüler ablegen.
Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2012. Der Erlass vom 16. November
2004 – III 514 – (NBl.
MBWFK. Schl.-H. – S – S. 341) wird hiermit aufgehoben.