Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juli 2018 - III 341 - 3023.514 (NBl. MBWK.Schl.-H. 2018 S.354) Nach § 4 Absatz 2 Berufsoberschulverordnung (BOSVO) vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 259) - Zeugnisse und Berechtigungen - wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsoberschule (BOS) die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt, wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Spanisch, möglich sind aber auch die Sprachen Dänisch, Latein, Russisch, Türkisch, Polnisch u. a, die in der Regel außerhalb der Berufsoberschule, z. B. am Beruflichen Gymnasium (BG), belegt werden müssen. Der Nachweis kann durch Unterricht und eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote im Abschlusszeugnis der BOS oder durch ein in Schleswig-Holstein anerkanntes Zertifkat, mit dem das Niveau B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen (GER)“ bescheinigt wird, oder durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend Ziffer 7.3 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018) erbracht werden. Hierzu führt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus: a) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BOSVO: Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife richtet sich im Regelfall nach Nummer 1 der nachstehenden Übersicht. Wurde er in einem anderen Bildungsgang als der Fachoberschule (FOS) erfolgreich absolviert, kann er in dieser Fremdsprache nach der Nummer 2 ff. der nachstehenden Übersicht an der Berufsoberschule fortgesetzt werden.
Für die Nummern 2 und 3 gilt, dass an die Stelle des Zusatzunterrichtes an der Berufsoberschule nur dann Unterricht in einem anderen Bildungsgang, z. B. in der 13. Jahrgangsstufe am Beruflichen Gymnasium, treten darf, wenn die Fremdsprache in der Berufsoberschule nicht angeboten wird. b) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BOSVO
c) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BOSVO
d) Feststellungsprüfungen Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können nach den Voraussetzungen des § 50 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237) die Unterrichtsleistung in der zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule durch eine Feststellungsprüfung in der nichtdeutschen Amtssprache des Herkunftslandes ersetzen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 51 bis 53 BS-PrüVO. Dieser Erlass tritt am 1. August 2018 in Kraft; er ist befristet bis zum 31. Juli 2023. |