Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen
(Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO)
Vom 22. Juni 2007
GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-164
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.176)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
verordnet die Landesregierung:
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsschulen, Berufsfachschulen,
Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen; sie gilt nicht für
die Schulen nach § 126 Abs. 6 SchuIG.
(2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden
Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben
unberührt.§2 Grundsätze für die Versetzung
(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres
versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der
Jahrgangsstufe entsprechen und zu erwarten ist, das:, sie oder er im
Unterricht der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten
kann. Dies ist immer darin der Fall, wenn die Noten in allen Fächern
mindestens .ausreichend" lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben
ist. Dabei sind Leistungen in Fächern, die mindestens halbjährig
unterrichtet worden sind, bei der Entscheidung über die Versetzung zu
berücksichtigen und in das Versetzungszeugnis zu übernehmen. Ein Fach,
im Sinne dieser Versetzungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein.
(2) Eine „mangelhaft" lautende Note kann durch eine mindestens
„befriedigend" 9arhtende Note ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich
kann nur für ein Fach erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach
muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder
Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit
erforderlich, können zum Ausgleich einer Note mehrere Fächer
herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder
Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.
(3) Die Klassenkonferenz (§ 65 Abs. 4 SchuIG) kann von Absatz 1 Satz 2
zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die
Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr
durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und
von ihr oder ihm erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächst
höheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeitet.
(4) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb eines
höheren Schulabschlusses sind bei der Versetzung nicht zu
berücksichtigen.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
§3 Rücktritt auf Antrag
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der versetzt worden ist,
kann vorbehaltlich des § 18 Abs. 5 und des § 19 Abs. 3 Satz 2 SchuIG
einmal auf Antrag in die nächst niedrigere Jahrgangsstufe der Schulart
zurück
treten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die
wesentlichen Ursachen der Leistungsschwächen, die das Ziel des
Bildungsganges gefährden, behoben werden können. Der Antrag ist
spätestens bis zwei Monate vor Ende der Unterrichtszeit des laufenden
Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu
richten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler sich zur
Prüfung gemeldet hat. In der Oberstufe der zweijährigen Berufsfachschule
nach § 1 Abs. 1 der Berufsfachschulverordnung vom 22. Juni 2007 (NBI.
MBF. Schl.-H. S. 155) ist ein Rücktritt nicht möglich.
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag. Hat sie dem Antrag
entsprochen, weist sie die Schülerin oder den Schüler der nächst
niedrigeren Jahrgangsstufe zu. Die Schülerin oder der Schüler steigt
beim nächsten Versetzungstermin ohne erneute Versetzung in die nächst
höhere Jahrgangsstufe auf.
§4 Wiederholung, Entlassung aus der Schule
(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder
seines Schulbesuchs einmal nicht versetzt und ist sie oder er nicht nach
§ 3 zurückgetreten, kann sie oder er das Schulleistungsjahr wiederholen,
wenn zu erwarten ist, dass in der verbleibenden Schulbesuchszeit der
Abschluss der Schule erreicht werden kann.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder
seines Schulbesuchs zweimal nicht versetzt oder nach einem Rücktritt
nach § 3 einmal nicht versetzt, ist sie oder er zu entlassen.
(3) Eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe (Eingangsklasse) eines
mehrjährigen Bildungsganges der Berufsfachschule und Fachschule kann
durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgeschlossen und die Schülerin
oder der Schüler entlassen werden, wenn die erzielten Leistungen in mehr
als zwei Fächern mit „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt werden und
nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen
werden kann.
(4) Zeichnet sich ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen
Nichtversetzung aus der Schule entlassen werden muss, sollen Volljährige
selbst, bei Minderjährigen die Eltern unter Angabe der Gründe bis
spätestens zehn Wochen vor Schuljahresende schriftlich benachrichtigt
werden. Ist eine Benachrichtigung nicht erfolgt, kann daraus kein Recht
auf eine Versetzung hergeleitet werden.
§5 Aufsteigen ohne Versetzung
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule steigen ohne Versetzung in
eine ihrem Ausbildungsabschnitt oder Alter entsprechende Jahrgangsstufe
auf.
(2) Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler einjähriger Bildungsgänge
außerhalb der Berufsschule, die bei Teilzeitunterricht einen
entsprechend längeren Zeitraum umfassen, entsprechend.
§6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die
Versetzungverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI.
MBWFK. Schl.-H S 513) außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 20006/07 in
einem Bildungsgang einer berufsbildenden Schule
befinden, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft
getretenen Verordnung für diesen Bildungsgang fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen |