Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass |
Aufgrund des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur: |
§ 1 Geltungsbereich |
(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen,
Berufsoberschulen und Fachschulen sowie für ihre Abendform (§ 27
SchulG); sie gilt nicht für die Schulen nach § 121 Abs. 5
SchulG. (2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt. |
§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen |
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule
steigen ohne Versetzung in eine ihrem Ausbildungsabschnitt oder Alter entsprechende Klassenstufe auf. (2) Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler einjähriger Bildungsgänge außerhalb der Berufsschule, die bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen, entsprechend. |
§ 3 Grundsätze für die Versetzung |
(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der Klassenstufe entsprechen und zu erwarten ist, dass sie oder er im Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Noten in allen Fächern mindestens "ausreichend" lauten oder ein Ausgleich einer "mangelhaft" oder "ungenügend" lautenden Note nach Absatz 2 möglich ist. Dabei sind Leistungen in Fächern, die mindestens halbjährig unterrichtet worden sind, bei der Entscheidung über die Versetzung zu berücksichtigen und in das Versetzungszeugnis zu übernehmen. Ein Fach im Sinne dieser Versetzungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein. |
(2) Eine "ungenügend" lautende Note wird durch eine mindestens "gut", eine "mangelhaft" lautende Note durch eine mindestens "befriedigend" lautende Note ausgeglichen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Note mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. |
(3) Die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) kann von Absatz 1 Satz 2 zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeitet. |
(4) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb eines höheren Bildungsabschlusses sind bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen. |
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. |
§ 4 Rücktritt auf Antrag |
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der versetzt worden ist, kann vorbehaltlich des § 38 Abs. 5 und des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG auf Antrag in die nächstniedrigere Klassenstufe der Schulart zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die wesentlichen Ursachen der Leistungsschwächen, die das Ziel des Bildungsganges gefährden, behoben werden können. Der Antrag ist spätestens bis zwei Monate vor Ende der Unterrichtszeit des laufenden Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler sich zur Prüfung gemeldet hat. |
(3) Ein Rücktritt ist während der Dauer des Schulbesuchs nur einmal zulässig. Ein Rücktritt in eine Klassenstufe, die die Schülerin oder der Schüler bereits wegen Nichtversetzung wiederholt hat, ist nicht zulässig. |
(4) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag. Hat sie dem Antrag entsprochen, weist sie die Schülerin oder den Schüler der nächstniedrigeren Klassenstufe zu. Die Schülerin oder der Schüler steigt beim nächsten Versetzungstermin ohne erneute Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe auf. |
§ 5 Wiederholung, Entlassung aus der Schule |
(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs einmal nicht versetzt und ist sie oder er nicht nach § 4 zurückgetreten, kann sie oder er das Schulleistungsjahr wiederholen. |
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs zweimal nicht versetzt oder nach einem Rücktritt nach § 4
einmal nicht versetzt, beschließt die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe erneut besuchen darf oder ob die Dauer des Schulbesuchs nicht mehr verlängert wird, weil nicht zu erwarten ist, dass der Abschluss des Bildungsganges in den in § 38 Abs. 5 SchulG festgelegten Zeiten erreicht werden kann. |
(3) Eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe (Eingangsklasse) eines Bildungsganges kann durch
Beschluss der Klassenkonferenz ausgeschlossen und die Schülerin oder der Schüler entlassen werden, wenn die erzielten Leistungen in mehr als zwei Fächern mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt werden und nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolg- reich abgeschlossen werden kann. |
(4) Zeichnet sich ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen Nichtversetzung aus der Schule entlassen werden muss, sollen bei Volljährigen diese selbst, bei Minderjährigen die Eltern unter Angabe der Gründe bis spätestens zehn Wochen vor Schuljahresende schriftlich benachrichtigt werden, Ist eine Benachrichtigung nicht erfolgt, kann daraus kein Recht auf eine Versetzung hergeleitet werden. |
§ 6 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 4. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen vom 21. März 1996 (NBI.MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 151) außer Kraft. |
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. |
Kiel, 25. Juli 2000 |
Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |