Landesverordnung über die Berufsschule
(Berufsschulverordnung - BSVO)
Vom 12. Juni 2007GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-159
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.152)
Aufgrund des §
16 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 126 Abs.
3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39,
ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
§1
Bildungsgänge in der Berufsschule
In der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler
1. in einem Ausbildungsverhältnis, in einer Umschulung oder in einer
Qualifizierungsmaßnahme nach
§ 23 Abs. 5
Satz 2 SchuIG,
2. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung mit dem
zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,
3. im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage (Vorvertrag),
4. im Ausbildungsvorbereitenden Jahr,
5. in berufsvorbereitenden Maßnahmen und 6. in einer
Berufseingangsklasse geführt.
§2
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die
Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem
Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), zuletzt geändert
durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407),
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel
146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), oder dem
Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI I S. 713), zuletzt geändert durch
Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407),
befindet, soweit § 142 SchuIG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich
in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn
der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor
erklärt,
den nach § 23 Abs. 6 SchuIG geforderten Beitrag an den Schulträger zu
zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer
der Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird auch
aufgenommen, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur
Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) eintritt, die auf die Dauer
einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach
einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem
Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer
zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung
absolviert.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 kann aufgenommen werden, wer bei
Eintritt in den Bildungsgang über einen mittleren Schulabschluss verfügt
und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen
Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz
befindet, soweit § 142 SchuIG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer die
Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage (Vorvertrag) für die
Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche
Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
1976 (BGBI I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst
ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 kann aufgenommen werden, wer
berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren
Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im
Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen
werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang
umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer
berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme
eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III
teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg
teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer
Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr
berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein
Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht.
(6) Den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 muss besuchen, wer
berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen
Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder
Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. Der Bildungsgang wird in
Teilzeit geführt.
(7) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der
Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der
Schulleiter.
§3 Stundentafeln
In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 werden die Stundentafeln auf
der Grundlage der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei werden Lernfelder
zu Lernbereichen zusammengefasst.
§4
Leistungsbewertung
(1) Die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsübergreifendem
Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im
Zeugnis zu werten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 4
bis 6 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder
Lernbereichen schlechter als „ausreichend" bewertet wird, die
Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernbereiche
der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem
Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis.
(3) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.
§5
Abschlüsse
(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in
allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen
mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind oder ein Ausgleich
nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Eine „mangelhaft" lautende Endnote kann durch eine mindestens
„befriedigend" lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher
Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum
Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene
Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche
Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach
oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können
zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche
herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder
Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende
Lernbereich haben. „Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht
ausgleichbar.
(3) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des
Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung
und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des
Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.
(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluss erreicht und die
Berufsschulpflicht erfüllt, wenn die Schülerin oder der Schüler
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der
berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen
Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme
ist.
(5) Der Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 endet mit dem Ende der
Berufsschulpflicht oder mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang.
Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines
Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis
zum Ende des Schuljahres besuchen.
§6
Zeugnisse
(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit
Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungs-, dem
Umschulungs- oder dem Praktikumsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der
Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden.
(2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in die Zeugnisse Voll- und
Minderjähriger, außer in deren Abschluss- und Abgangszeugnisse, die
Unterrichtsversäumnisse einzutragen. Dabei sind Fehlzeiten aus
persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten
Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen
Gründen anzugeben.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Blockunterricht ist einzutragen,
für welchen Unterrichtszeitraum das Zeugnis gilt.
(4) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 wird in den
Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem
arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des
Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine
Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der
Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen
Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln.
Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1
Nr. 2 die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsverordnung
berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H.
S. 187), ausgewiesen.
(5) Ein Abschlusszeugnis in dem Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 setzt einen
mindestens einjährigen Schulbesuch voraus. § 5 Abs. 1 und 2 gilt
entsprechend.
(6) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler mit einer
Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 enthält den Hinweis, dass die
Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden
kann, dass in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der
fachpraktischen Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese
Bestandteil der Maßnahme ist.
§7
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt einen
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein.
(2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt einen
dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein, wenn an einem
Zusatzunterricht nach den dazu erlassenen Vorschriften teilgenommen
wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens
„ausreichend" lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft"
lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine
mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Zusatzunterricht
ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder
einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht
ausgleichbar.
(3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen
und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluss in den Bildungsgang
eingetreten sind, den Zusatz: „Der erworbene Abschluss ist dem
Hauptschulabschluss gleichwertig."
(4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in
allen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer
von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der
Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein
Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens
fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in
den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den
Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben.
Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der
Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979 in
der Fassung vom 04.12.1997')."
(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die
Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der
Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über
den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom
09.03.20011)
1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer
von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,
2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und
inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine
schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder
Lernbereichen Deutsch/ Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und
Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche
Kommunikation/Deutsch", „Fremdsprache" und
„Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich" nachgewiesen
wird.
Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine
schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse
im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt
werden. Für Schülerinnen und Schüler. die ohne die Fachhochschulreife in
den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den
Zusatz: „ Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der
Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001')
berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/homel.htm
§8
Nachträgliche Gleichstellung von Berufsschulzeugnissen
Die nachträgliche Gleichstellung eines in einer Berufsschule des Landes
Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7
auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler
besucht hat.
§9
Gemeinsames Abschlussverfahren
Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für
Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Abschlussprüfung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung nach der
Handwerksordnung können zwischen dem für Schulen zuständigen Ministerium
und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die
Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den
Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung bleibt
davon unberührt. Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise
die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule
vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern und
Lernbereichen der Berufsschule den durch die anzuwendende
Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern und -lernbereichen
zuzuordnen ist.
§10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die
Berufsschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006
(NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen
Bildungsgang der Berufsschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach
Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende dieses
Bildungsganges fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 12. Juni 2007
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung und Frauen |