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Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO)
Vom 12. Juni 2007

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-159

(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.152)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§1
Bildungsgänge in der Berufsschule

In der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler
1. in einem Ausbildungsverhältnis, in einer Umschulung oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SchuIG,
2. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,
3. im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage (Vorvertrag),
4. im Ausbildungsvorbereitenden Jahr,
5. in berufsvorbereitenden Maßnahmen und 6. in einer Berufseingangsklasse geführt.

§2
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), befindet, soweit § 142 SchuIG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt,
den nach § 23 Abs. 6 SchuIG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird auch aufgenommen, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über einen mittleren Schulabschluss verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz befindet, soweit § 142 SchuIG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage (Vorvertrag) für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBI I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 kann aufgenommen werden, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht.
(6) Den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. Der Bildungsgang wird in Teilzeit geführt.
(7) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.


§3 Stundentafeln
In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 werden die Stundentafeln auf der Grundlage der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei werden Lernfelder zu Lernbereichen zusammengefasst.

§4
Leistungsbewertung
(1) Die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 4 bis 6 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter als „ausreichend" bewertet wird, die Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernbereiche der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis.
(3) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.

§5
Abschlüsse

(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Eine „mangelhaft" lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.
(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluss erreicht und die Berufsschulpflicht erfüllt, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist.
(5) Der Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 endet mit dem Ende der Berufsschulpflicht oder mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang. Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis zum Ende des Schuljahres besuchen.

§6
Zeugnisse

(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungs-, dem Umschulungs- oder dem Praktikumsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden.
(2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in die Zeugnisse Voll- und Minderjähriger, außer in deren Abschluss- und Abgangszeugnisse, die Unterrichtsversäumnisse einzutragen. Dabei sind Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit Blockunterricht ist einzutragen, für welchen Unterrichtszeitraum das Zeugnis gilt.
(4) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), ausgewiesen.
(5) Ein Abschlusszeugnis in dem Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 setzt einen mindestens einjährigen Schulbesuch voraus. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler mit einer Leistungsbewertung nach § 4 Abs. 2 enthält den Hinweis, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, wenn gleichzeitig festgestellt werden kann, dass in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist.

§7
Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein.
(2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein, wenn an einem Zusatzunterricht nach den dazu erlassenen Vorschriften teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend" lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft" lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Zusatzunterricht ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend" lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Der erworbene Abschluss ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig."
(4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979 in der Fassung vom 04.12.1997')."
(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011)
1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,
2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/ Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", „Fremdsprache" und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich" nachgewiesen wird.
Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler. die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „ Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001') berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/homel.htm

§8
Nachträgliche Gleichstellung von Berufsschulzeugnissen
Die nachträgliche Gleichstellung eines in einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7 auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

§9
Gemeinsames Abschlussverfahren

Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung können zwischen dem für Schulen zuständigen Ministerium und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bleibt
davon unberührt. Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen der Berufsschule den durch die anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern und -lernbereichen zuzuordnen ist.
§10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen Bildungsgang der Berufsschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende dieses Bildungsganges fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 12. Juni 2007
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung und Frauen


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein