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Landesverordnung über Fachrichtungen und Aufnahmeverfahren an den landwirtschaftlichen Schulen (Fachrichtungsverordnung landwirtschaftliche Schulen - FachrVOlandwSch -) Vom 17. November 1981 Gl.-Nr.: 223-9-41 Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1981 S. 301 Änderungsdaten: - 6, 11 und 18 geändert (LVO v. 20.8.1985, NBl. S. 242)
- 14 und 16 geändert (Art. 1 LVO zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über landwirtschaftliche Schulen v. 29.10.1992, NBl. S. 358)
- 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 18, 19 und 22 geändert, 20 a, 20 b und 20 c eingefügt (LVO v. 30.1.1995, NBl. S. 40)
- 6 geändert (LVO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen über landwirtschaftliche Schulen v. 6.1.1997, NBl. S. 36)
- 1, 6 und 7 geändert (LVO v. 8.3.1999, NBl. S. 113)
- 8, 11, 18, 20, 20 a geändert, 21 a eingefügt (LVO v. 8.11.2000, NBl. S. 860)
Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich Abschnitt I Berufsfachschule 2 Fachrichtungen 3 Aufnahme 4 Schulleistungsjahre 5 Abschluß Abschnitt II Fachschulen und besondere Fachschulen nach 123 des Schulgesetzes Titel 1 Fachrichtungen 6 Titel 2 Einjährige Fachschule für Landwirtschaft 7 Ziel und Dauer der Ausbildung 8 Aufnahme 9 Abschluß Titel 3 Zweijährige Fachschule für Landwirtschaft (Höhere Landbauschule) 10 Ziel und Dauer der Ausbildung 11 Aufnahme 12 Abschluß 13 Zusätzlicher schulischer Abschluß Titel 4 Einjährige Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (Fachschule für Wirtschafterinnen) 14 Ziel und Dauer der Ausbildung 15 Aufnahme 16 Abschluß Titel 5 Zweijährige Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (Landfrauenschule) 17 Ziel und Dauer der Ausbildung 18 Aufnahme 19 Abschluß 20 Zusätzlicher schulischer Abschluß Titel 6 Gartenbaufachschule 20 a Ziel und Dauer der Ausbildung 20 b Aufnahme 20 c Abschluß Abschnitt III Schlußbestimmungen 21 Gleichwertige Abschlüsse 21 a Erwerb weiterer Schulabschlüsse 22 Ersatz für Berufserfahrung 23 Berufsbezeichnungen 24 Inkrafttreten
Eingangsformel: Aufgrund des 110 Abs. 2 und 5, des 122 Abs. 1 und des 123 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:
1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt
2 Für die Berufsfachschule mit dem Ziel eines Berufsausbildungsabschlusses, der nur in Schulen erworben werden kann, wird die Fachrichtung Landwirtschaft mit den Schwerpunkten - Gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie,
- Milchwirtschaft
bestimmt.
3 Aufnahme (1) Die Aufnahme setzt den Realschulabschluß voraus oder den überdurchschnittlichen Abschluß der 10. Klassenstufe der Hauptschule in Verbindung mit einem Berufsabschluß als Laborantin oder Laborant. (2) Aufnahmeanträge sind an den Leiter der Ausbildungsstätte zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf,
- eine beglaubigte Abschrift des Schulabschlußzeugnisses oder des letzten Zwischenzeugnisses und
- für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Berufsabschluß als Laborantin oder Laborant eine beglaubigte Abschrift des Berufs- und des Berufsschulabschlußzeugnisses.
(3) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die nach anderen Rechtsvorschriften nachzuweisende gesundheitliche Eignung nicht vorliegt. Über die gesundheitliche Eignung kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
4 Schulleistungsjahre (1) Die Ausbildung umfaßt zwei Schulleistungsjahre. (2) Für Bewerber, die eine zweijährige berufliche Tätigkeit als Laborant nachweisen, beträgt die Ausbildungszeit ein Schulleistungsjahr. Das gilt nicht für Bewerber um die Ausbildung mit dem Schwerpunkt Gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie.
5 Abschluß Die Ausbildung führt zu einem Schulabschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter landwirtschaftlich-technischer Assistent" berechtigt. Der Schwerpunkt ist anzugeben.
Abschnitt II Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt Titel 1 Fachrichtungen 6 (1) Für die Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt werden folgende Fachrichtungen bestimmt: - Landwirtschaft,
- ländliche Hauswirtschaft,
- Gartenbau.
(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfaßt: 1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschule) mit den Schwerpunkten - allgemeine Landwirtschaft,
- ökologischer Landbau, und
2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft (Höhere Landbauschule). (3) Die Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft umfaßt: - die einjährige Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (Fachschule für Wirtschafterinnen) und
- die zweijährige Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (Landfrauenschule) mit den Schwerpunkten
- Hauswirtschaft und Unternehmensführung,
- Hauswirtschaft und Sozialpflege.
(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfaßt die einjährige Fachschule für Gartenbau (Gartenbaufachschule).
Titel 2 Landwirtschaftsschule 7 Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll den Schüler befähigen als Betriebsleiter in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie in Dienstleistungsberufen der Landwirtschaft selbständig tätig zu sein. (2) Die Ausbildung dauert ein Schulleistungsjahr.
8 Aufnahme (1) Die Aufnahme setzt voraus: - den Hauptschulabschluß,
- einen Berufs- und einen Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf und
- eine mindestens dreimonatige landwirtschaftliche Berufserfahrung.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (3) Aufnahmeanträge sind an den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf,
- Nachweise der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3.
9 Abschluß Die Ausbildung führt zu einem Abschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Landbaus oder staatlichgeprüfter Wirtschafter des Landbaus" berechtigt. Schwerpunkt kann angegeben werden.
Titel 3 Höhere Landbauschule 10 Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll dem Schüler eine vertiefte landwirtschaftliche Fachbildung vermitteln. (2) Die Ausbildung dauert zwei Schulleistungsjahre. Sie umfaßt die Landwirtschaftsschule, die mit einem Schulleistungsjahr angerechnet wird, und ein darauf aufbauendes zweites Schulleistungsjahr.
11 Aufnahme (1) Die Aufnahme in das 2. Schulleistungsjahr setzt voraus: - den Realschulabschluß oder den überdurchschnittlichen Abschluß der 10. Klassenstufe der Hauptschule,
- einen Berufs- und einen Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf,
- eine mindestens einjährige landwirtschaftliche Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges einschlägiges Praktikum und
- den Abschluß der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft
Landwirtschaftsschule (2) Über Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (3) Aufnahmeanträge sind an den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf und
- Nachweise der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4.
12 Abschluß Die Ausbildung führt zu einem Abschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin oder Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt" berechtigt.
13 Zusätzlicher schulischer Abschluß Soweit ergänzender Unterricht angeboten wird, kann durch Zusatzprüfung ein schulischer Abschluß erworben werden, der bei einem Notendurchschnitt von mindestens 2,50 für die Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Landbau, dem Abschluß der Fachoberschule gleichwertig ist.
Titel 4 Fachschule für Wirtschafterinnen 14 Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll den Schüler befähigen, einen ländlichen Haushalt verantwortlich und selbständig zu führen und darüber hinaus eine vertiefte ländlich-hauswirtschaftliche Fachbildung vermitteln. (2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfaßt sie einen entsprechend längeren Zeitraum.
15 Aufnahme (1) Die Aufnahme setzt voraus: - den Hauptschulabschluß,
- einen Berufs- und einen Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf und
- eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, die möglichst in einem Großbetrieb erworben werden soll.
(2) Aufnahmeanträge sind an den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf,
- Nachweise der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3.
(3) Über Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
16 Abschluß (1) Die Fachschule für Wirtschafterinnen führt zu einem Abschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft" berechtigt. (2) - gestrichen -
Titel 5 Landfrauenschule 17 Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll den Schüler befähigen, in landwirtschaftlichen Haushalten, in hauswirtschaftlichen Großbetrieben und in Dienstleistungsunternehmen verantwortlich und leitend tätig zu sein. (2) Die Ausbildung dauert zwei Schulleistungsjahre.
18 Aufnahme (1) Die Aufnahme in das 1. Schulleistungsjahr setzt den Realschulabschluß voraus oder den überdurchschnittlichen Abschluß der 10. Klassenstufe der Hauptschule in Verbindung mit einem Berufs- und einem Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf. Die Aufnahme in das 2. Schulleistungsjahr setzt zusätzlich voraus: - einen Berufs- und einen Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf,
- den erfolgreichen Abschluß des 1. Schulleistungsjahres und
- den Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen Berufserfahrung, wenn der Abschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf durch den Besuch einer Berufsfachschule erzielt worden ist.
(2) Bewerber, die die Fachschule für Wirtschafterinnen abgeschlossen haben, können in das zweite Schulleitungsjahr aufgenommen werden. (3) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (4) Aufnahmeanträge sind an den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf,
- Nachweise der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3.
19 Abschluß Die Ausbildung führt zu einem Abschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter" berechtigt.
20 Zusätzlicher schulischer Abschluss Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss erworben worden ist und entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 22.10.1999) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich" nachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen. Die schriftliche Prüfung kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Allgemeine Prüfungsverordnung Berufsbildende Schulen. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i. d. F. vom 22.10.1999) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Titel 6 Gartenbaufachschule 20 a Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung hat zum Ziel, Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter auf ihre Aufgaben vorzubereiten und Fachkräfte zu befähigen, entsprechende Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. (2) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr. Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.
20 b Aufnahme (1) Die Aufnahme setzt voraus: - den Hauptschulabschluß,
- einen Berufs- und einen Berufsschulabschluß in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf und
- eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges einschlägiges Praktikum.
(2) Über Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 bis 3 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (3) Aufnahmeanträge sind an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - ein handgeschriebener Lebenslauf und
- Nachweise der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
20 c Abschluß Die Ausbildung führt zu einem Abschluß, der zur Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Gartenbaus" oder "Staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus" berechtigt.
Abschnitt III Schlußbestimmungen 21 Gleichwertige Abschlüsse Soweit nach dieser Verordnung der Hauptschul- oder Realschulabschluß Aufnahmevoraussetzung ist, wird stattdessen auch ein gleichwertiger Abschluß anerkannt.
21 a Erwerb weiterer Schulabschlüsse Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und ländliche Hauswirtschaft sowie das Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres der Landfrauenschule schließen einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschluss- oder Versetzungszeugnis den Zusatz: "Der erworbene Abschluss ist dem Realschulabschluss gleichwertig."
22 Ersatz für Berufserfahrung (1) Die Berufsabschlußprüfung nach 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule die Berufserfahrung. (2) Die Zeit des Wehrdienstes kann bis zu einem Drittel als Berufserfahrung angerechnet werden.
22 Ersatz für Berufserfahrung (1) Die entsprechende Berufsabschlußprüfung nach 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft die Berufserfahrung. (2) Die Zeit des Wehr- und Ersatzdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres kann bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft bis zu einem Drittel als Berufserfahrung angerechnet werden.
23 Berufsbezeichnungen Die nach dieser Verordnung bestimmten Berufsbezeichnungen werden jeweils in der männlichen oder in der weiblichen Form geführt.
24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben: - der Erlaß über Ausbildung, Versetzung und Prüfung an der Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistenten vom 25. Mai 1972 (Amtsbl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Erlaß vom 22. Juli 1975 (Amtsbl. Schl.-H. S. 931),
- die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den "Staatlich geprüften Wirtschafter" der Landwirtschaft vom 21. Dezember 1971 (Amtsbl. Schl.-H. 1972 S. 77),
- die Vorläufige Prüfungsordnung der Fachschule für Landwirtschaft (Höhere Landbauschule) in Rendsburg vom 8. Februar 1973 - nicht veröffentlicht -,
- die Bestimmungen über die Errichtung einer Fachschule für Landwirtschaft (Höhere Landbauschule) in Rendsburg vom 8. August 1972 (Amtsbl. Schl.-H. S. 651), geändert durch Erlaß vom 30. Mai 1973 (Amtsbl. Schl.-H. S. 463),
- die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Wirtschafterinnen der ländlichen Hauswirtschaft vom 3. Februar 1969 (NBl. Schl.-H. S. 58) und
- die Ausbildungs- und Versetzungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für ländliche Hauswirtschaft (Landfrauenschule) in Hademarschen vom 10. Juli 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 608), geändert durch Erlaß vom 18. Juli 1975 (Amtsbl. Schl.-H. S. 911).
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