Verzeichnis der Bezirksfachklassen 2002 | Runderlass
vom 25. Juli 2002
Fundstelle:NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 506 |
Anlage | |
Verzeichnis der Bezirksfachklassen 2001 aufgehoben! | Runderlass vom 24. September 2001 |
Verzeichnis der
Bezirksfachklassen Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Juli 2002 - III 514 - 3023.257.002 In der Anlage gebe ich das neue Verzeichnis der Bezirksfachklassen (Stand: 01.08.2002) bekannt. Der Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. September 2001 - III 514 - (NBl. MBWFK.Schl.-H. S. 713), mit dem das Bezirksfachklassenverzeichnis (Stand: 01.08.2001) veröffentlicht wurde, wird aufgehoben. Das neue Verzeichnis ist eine Fortschreibung des Bezirksfachklassenverzeichnisses von 2001 unter Berücksichtigung der seitdem vorgenommenen Genehmigungen, Änderungen und Aufhebungen von Bezirksfachklassen. Nach wie vor nicht dokumentiert sind bilaterale Regelungen (sogenannte "Halskrausenregelungen" oder Nahbereichsvereinbarungen) zwischen den kreisfreien Städten und den umliegenden Kreisen. Nicht enthalten sind Standorte im Rahmen einer vorläufigen Regelung für neu eingerichtete Ausbildungsberufe, für die das schulgesetzlich vorgeschriebene Verfahren für die Errichtung von Bezirksfachklassen noch nicht durchgeführt worden ist. In solchen Fällen bedarf es der Zuweisung nach § 44 Abs. 5 Schulgesetz. Ist ein Kreis gleichzeitig im Einzugsbereich verschiedener Berufsschulstandorte aufgeführt, wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darauf verzichtet, bestimmte Teile eines Kreises genau zu benennen und diese dem Einzugsbereich einer Bezirksfachklasse zuzuweisen. Sind für einen abgebenden Schulträger mehrere aufnehmende Schulstandorte genannt, kann der/die Auszubildende nach verkehrstechnischen Überlegungen und im Einvernehmen mit dem ausbildenden Betrieb und der Schule einen davon wählen. Ist für einen Ausbildungsberuf weder eine Bezirksfachklasse noch eine Landesberufsschule eingerichtet worden und besteht auch keine Splitterberufregelung, ist eine Beschulung an einer anderen als der nach § 44 Abs. 3 Schulgesetz zuständigen Schule nur nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 5 Schulgesetz zulässig. Anlage: Das
Verzeichnis der Bezirksfachklassen
liegt als pdf-Datei vor. |