§ 2
Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens
neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule.
(2) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung
organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden
Schulen und der beruflichen Erstausbildung. Soweit die außerschulische
Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur
Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie umfaßt gleichrangig die Bereiche
der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung.
§ 3
Aufgaben und Ziele der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die einzelnen zu einem
kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und
beruflichen Bereich zu befähigen. Die Weiterbildung soll auch die
Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von behinderten und nicht
behinderten Menschen fördern.
(2) Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu
vermitteln. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur
Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten.
(3) Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen
fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen,
sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln
in diesen Bereichen anregt. Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen
mitzugestalten.
(4) Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der einzelnen in
Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher
Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und
Pflichten befähigt. Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an
der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern und dadurch
die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.
(5) Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich
wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine
andere berufliche Tätigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, vorhandene
Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen
Wiedereinstieg zu ermöglichen. Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik
mitzugestalten.
(6) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage
der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).
§ 4
Recht auf Weiterbildung
Jeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit,
zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des
Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. Das Recht
auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter,
Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, politischer oder
weltanschaulicher Orientierung und Nationalität zu.
§ 5
Finanzierung
Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts.
Abschnitt II
Freistellung
§ 6
Anspruch auf Freistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an
anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen
Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich
derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. Als Beschäftigte
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeit-nehmerähnliche Personen anzusehen sind.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in
Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des
Landesrichtergesetzes. Dienstherren im Geltungsbereich des
Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne
dieses Gesetzes.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses
Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich
- der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei
oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder
- der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das
Schiff die Bundesflagge führt.
Abschnitt II
Freistellung
§ 6
Anspruch auf Freistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an
anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen
Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich
derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. Als Beschäftigte
gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeit-nehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen
im Sinne des Satzes 2 sind auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in
Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des
Landesrichtergesetzes. Dienstherren im Geltungsbereich des
Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne
dieses Gesetzes.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses
Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich
- der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei
oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder
- der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das
Schiff die Bundesflagge führt.
§ 7
Dauer der Freistellung
(1) Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer soll die Teilnahme an
einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.
(2) Der Anspruch auf Freistellung umfaßt fünf Arbeitstage in einem
Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in
Wechselschicht gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch auf sechs
Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche
gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des
vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1
verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der
Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Die Erforderlichkeit richtet
sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im
Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens (§ 20) nachzuweisen. Mit
Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung
auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder über mehr als zwei
Jahre erfolgen.
(4) Die Freistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden;
sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.
§ 8
Gewährung der Freistellung
(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der
freien Wahl der Beschäftigten. Sie haben der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber die Absicht, Freistellung zu beanspruchen, so früh wie möglich,
in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung,
mitzuteilen. Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach § 20
nachzuweisen.
(2) Die Freistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann von der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder
dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die
Versagung ist der oder dem Beschäftigten unter Angabe des Grundes
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt worden,
ist der Freistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. In diesem
Fall können im folgenden Jahr der Freistellung Versagungsgründe nicht
entgegengehalten werden.
(4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.
§ 10
Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Be-triebs- oder
Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den
Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie
den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem Abschnitt I dieses Gesetzes
entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die Anrechnung von Freistellungsansprüchen auf den gesetzlichen,
tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub ist
unzulässig.
§ 11
Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit der oder dem
Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einer früheren
Arbeitgeberin oder einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden
ist.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei
Beendigung des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses der oder dem
Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Freistellung
auszustellen.
§ 13
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
(1) Für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an anerkannten
Weiterbildungsveranstaltungen ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne
Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung des fortzuzahlenden
Arbeitsentgeltes sind die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder
gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden.
(2) Ist für das laufende Kalenderjahr Freistellung beansprucht worden und
endet das Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses
Kalenderjahres, kann die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes
nicht verlangt werden.
(3) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann eine
Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.
§ 18
Förderung von Modellvorhaben
Das Land fördert nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben der
Weiterbildung, für die eine Freistellung nach § 6 möglich ist, insbesondere
- wenn in ihnen integrative Ansätze im Sinne des § 3 Abs. 6 enthalten
sind oder
- wenn sie darauf abzielen, die durch soziale Herkunft, Geschlecht,
Nationalität oder durch Bildungsprozesse entstandenen Benachteiligungen
abzubauen.
Abschnitt IV
Teilnahmeschutz und Anerkennungsfragen
§ 19
Teilnahmeschutz
(1) Die nachstehenden Regelungen des Teilnahmeschutzes ergänzen die
Voraussetzungen für Anerkennungen nach den §§ 20 und 22.
(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind der Verantwortung einer Leiterin
oder eines Leiters zu unterstellen.
(3) Die Träger oder Einrichtungen der Weiterbildung, die
Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, haben diejenigen, die an einer
Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen wollen, schriftlich zu unterrichten
über
- die Person der Leiterin oder des Leiters nach Absatz 2,
- das Thema, den Inhalt sowie den Arbeits- und Zeitplan der
Veranstaltung,
- die bei Veranstaltungsbeginn vorauszusetzende Vorbildung sowie eine
sonst erforderliche oder vorteilhafte Vorbereitung auf die Veranstaltung,
- die Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder
anderweitige Prüfung, wenn die Veranstaltung auf eine solche Prüfung
vorbereitet,
- die Zertifikate oder anderen Bescheinigungen, die durch die Teilnahme
erworben werden können,
- die Gebühren oder Kosten der Veranstaltung.
§ 20
Anerkennung von Veranstaltungen des Bildungsurlaubs
(1) Die Anerkennung einer Veranstaltung des Bildungsurlaubs durch die
zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Freistellung im Sinne von § 6.
Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige
Behörde von einem Ausschuß der Kommission Weiterbildung (§ 27) beraten.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß es sich um eine Veranstaltung der
Weiterbildung im Sinne von Abschnitt I handelt und daß die Träger
hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen
Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der
räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und
teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.
(3) Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn
- die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen,
Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird, oder die
Veranstaltung
- unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele,
- überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken, oder
- mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung
oder der eigenen Freizeitgestaltung
dient.
Für die Anerkennung einer Veranstaltung ist es unschädlich, wenn die
Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe
oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der
zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Ge-schlecht der
Teilnehmenden und die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind.
(5) Der Träger einer Veranstaltung hat Vertreterinnen und Vertretern der
zuständigen Behörde grundsätzlich den Zutritt zu der Veranstaltung zu
gestatten.
§ 22
Anerkennung von Trägern und Einrichtungen
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere
Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 unterhält oder
Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von Absatz 3 durchführt, kann auf
Antrag von der zuständigen Behörde als Träger der Weiterbildung anerkannt
werden. Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als anerkannte Träger der
Weiterbildung. Die Anerkennung setzt voraus, daß der Träger
- in Schleswig-Holstein regelmäßig Veranstaltungen der Weiterbildung
anbietet,
- sein Weiterbildungsangebot veröffentlicht und grundsätzlich allen
zugänglich macht, soweit nicht aus besonderen pädagogischen Gründen eine
bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises geboten ist,
- die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seines hauptberuflichen
Personals nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den jeweils
geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sozialverträglich ausgestaltet
und darum bemüht ist, dem Gebot der Gleichstellung Rechnung zu tragen, und
daß
- von ihm in Schleswig-Holstein unterhaltene Einrichtungen den
Anforderungen von Absatz 2 genügen.
(2) Bildungsstätten und andere Institutionen, die organisierte
Veranstaltungen zur Weiterbildung anbieten und durchführen (Einrichtungen
der Weiterbildung), können auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt
werden, wenn sie den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen und die
Qualifikation ihrer Lehrkräfte, die verbindliche Festlegung von
Bildungszielen, die Qualität ihres Angebotes sowie die räumliche und
sachliche Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung
gewährleisten.
(3) Bieten Träger der Weiterbildung, die keine Einrichtung in
Schleswig-Holstein unterhalten, Weiterbildungsveranstaltungen an, so müssen
diese nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die vom
Träger angegebenen Bildungsziele zu erreichen.
(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der
zuständigen Behörde Auskünfte über Art und Zahl der angebotenen
Bildungsveranstaltungen, über Art und Umfang der Finanzierung, über Art,
Zahl und Geschlecht des dort beschäftigten Personals und über die Verteilung
der Teilnehmenden nach Alter und Geschlecht zu erteilen sind.
(5) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung
wirkt die Kommission Weiterbildung (§ 27) durch einen Ausschuß beratend mit.
§ 24
Befristung und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung nach § 22 ist zu befristen. Die Frist kann auf Antrag
verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin
vorliegen.
(2) Werden Mängel festgestellt, hat die zuständige Behörde, falls der
Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Weiterbildungszwecks im Sinne von
§ 3 nicht zu erwarten ist, den Träger oder die Einrichtung aufzufordern,
innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel
nicht ausräumbar oder innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist
die Anerkennung zu widerrufen. Vor dem Widerruf ist die Kommission
Weiterbildung (§ 27) anzuhören.
(3) Die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung sind
grundsätzlich verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen
Behörde den Zutritt zu der Einrichtung und den Veranstaltungen zu gestatten
und die für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
§ 25
Ermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu
regeln über,
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung nach §§ 20, 22
und des Widerrufs der Anerkennung nach §§ 21, 24 Abs. 2, die Dauer der
Befristung und das Verfahren zur Verlängerung der Frist nach § 24 Abs. 1
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der von anderen
öffentlichen Stellen für eine Freistellung anerkannten
Weiterbildungsveranstaltungen.
Abschnitt V
Koordinierung und Planung
§ 26
Grundsätze
Die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von §
22 wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen,
Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zusammen. Ihre Zusammenarbeit soll
dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot zu gewährleisten, Arbeitsteilung
zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden. Dabei sind die Grundsätze und
Ziele des Landesentwicklungsplans Weiterbildung zu berücksichtigen.
§ 27
Beratungsorgane
(1) Die Landesregierung wird durch eine Kommission Weiterbildung beraten,
deren Aufgabe es ist, die Entwicklung der Weiterbildung in
Schleswig-Holstein zu fördern. Die Kommission unterbreitet der
Landesregierung Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der
Weiterbildung und unterstützt das Zusammenwirken im Sinne von § 26. Sie
erarbeitet auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der Weiterbildung in
Schleswig-Holstein den Entwurf des Landesentwicklungsplans Weiterbildung,
der die Bedürfnisse und die Förderung von Frauen in besonderer Weise
berücksichtigt. Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der
Kommission Weiterbildung und des Ausschusses nach § 20 Abs. 1 und § 22 Abs.
5 durch Beschluß. Dabei sollen Frauen und Männer in gleicher Anzahl
vertreten sein. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des
Landes Schleswig-Holstein führt die Geschäfte der Kommission Weiterbildung.
(2) Zur örtlichen und regionalen Koordinierung und Kooperation im Bereich
der Weiterbildung sollen Beratungsorgane in den Kreisen und kreisfreien
Städten eingerichtet werden.
§ 28
Berichtswesen
Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im
Jahre 1993, über die Durchführung dieses Gesetzes. Dem Bericht sind
Übersichten über die im Berichtszeitraum anerkannten Träger, Einrichtungen
und Veranstaltungen, über die Zahl und Struktur der durchgeführten
Bildungsveranstaltungen und der Teilnehmenden sowie über Veranstaltungen,
Einrichtungen und Träger, deren Anerkennung abgelehnt wurde, beizufügen.
Abschnitt VI
Durchführungsvorschriften
§ 29
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des § 20 Abs. 1 und 5, § 22
Abs. 1 und § 24 ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein. Es entscheidet in den Fällen des § 20 Abs. 1
im Benehmen und in den Fällen des § 22 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Ministerium, deren oder dessen Geschäftsbereich durch die Entscheidung
berührt wird.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein koordiniert die Arbeit der zuständigen Ministerien.
(3) Die Zuständigkeiten der Ministerien und der übrigen Landesbehörden
bleiben im übrigen unberührt.