EG-RL-LehrVO

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Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus
Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaften (EG-RL-LehrVO)


Vom 29. Juni 2005

Fundstelle: GVOBl. 2005, S. 268

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 203-5-2

(Aufgehoben durch: Gesetz zur nderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2006, GVOBl S273)

Gilt bergangsweise auch fr schweizerische Staatsangehrige fort!



Aufgrund des 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988
fr Lehrmter vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2),
gendert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004

(GVOBl. Schl.-H. S. 496), verordnet das Ministerium fr Bildung und Frauen:

Abschnitt I

Antragsverfahren

1
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gleichstellung eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19/16) ergnzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209), zuletzt gendert durch die Richtlinie 2001/19 EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206/1), mit einer Befhigung fr eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) ist an das Ministerium fr Bildung und Frauen (Ministerium) zu richten. Dem Antrag sind beizufgen:

1. ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,

2. ein Lichtbild,

3. ein Nachweis der Staatsangehrigkeit,

4. die Hochschulzugangsberechtigung,

5. das Hochschuldiplom einschlielich des Nachweises der Ausbildungsdauer,

6. Nachweise ber Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prfungsordnung, Studienbuch, Prfungszeugnis,

7. Nachweis der fr die Ausbung des Lehramtes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, falls Deutsch nicht die Muttersprache ist,

8. eine Erklrung darber, ob bereits in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des Hochschuldiploms gestellt und wie er beschieden wurde.

(2) Der Lebenslauf und die Erklrung sind in deutscher Sprache anzufertigen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer beeidigten bersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten bersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche bersetzungen beizufgen.

(3) Das Ministerium kann weitere notwendige Nachweise fordern.

Abschnitt II

Anpassungslehrgang

2
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang an das Ministerium richten. Dem Antrag sind beizufgen:

1. der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG,

2. die Geburtsurkunde,

3. ein amtsrztliches Gesundheitszeugnis, das nicht lter als einen Monat ist,

4. ein Fhrungszeugnis,

5. eine Erklrung ber etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,

6. eine Erklrung darber, dass die wirtschaftlichen Verhltnisse geordnet sind,

7. eine Erklrung, in welchem Ort die Ausbung des Lehrerberufs gewnscht wird,

8. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

9. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung ber die Zulassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

3
Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung

(1) Der Anpassungslehrgang wird durchgefhrt

1. durch Schulen der entsprechenden Schularten einschlielich der Gesamtschulen und

2. durch das Institut fr Qualittsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH).

(2) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Ausbildungslehrkrfte zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrgangsteilnehmerin oder des -teilnehmers.

(3) Das IQSH ermittelt gemeinsam mit der Lehrgangsteilnehmerin oder dem -teilnehmer Einzelheiten und Umfang des Qualifizierungsbedarfes am IQSH.

4
Inhalt und Verfahren des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August eines Jahres. Er umfasst

1. eigenverantwortlichen Unterricht in der zugeordneten Lehrerlaufbahn an einer ffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,

2. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,

3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH,

4. benotete Unterrichtsstunden in den Fchern oder Fachrichtungen.

(2) Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt in mindestens zwei Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen im Umfang von mindestens neun und hchstens 15 Unterrichtsstunden bei mglichst gleichmiger Verteilung auf die beiden Unterrichtsfcher oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und fr sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schliet die Erteilung von Noten fr die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen.

(3) Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht zu besuchen.

5
Bewertung

(1) Whrend des Anpassungslehrgangs hlt die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjhrlich in jedem Fach eine benotete Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden. Die Benotung erfolgt durch die zustndige Mitarbeiterin oder den zustndigen Mitarbeiter des IQSH und richtet sich nach 13 Abs. 1 .

(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter ber die Leistungen im Benehmen mit der zustndigen Mitarbeiterin oder dem zustndigen Mitarbeiter des IQSH einen Lehrgangsbericht unter Bercksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtbewertung in freier Wrdigung der Teilnoten mit Benotung nach 13 Abs. 2 zusammengefasst werden.

(3) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens ,,ausreichend absolviert benotet werden, war er nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrganges ist nicht mglich.

(4) ber das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhlt die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid.

Abschnitt III

Eignungsprfung

6
Meldung und Zulassung zur Eignungsprfung

Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann beim Ministerium die Zulassung zur Eignungsprfung schriftlich beantragen. Dem Antrag ist der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG beizufgen. Die Entscheidung ber die Zulassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

7
Inhalt und Verfahren der Eignungsprfung

(1) Das IQSH bestimmt die Prfungstermine. In jedem Jahr ist mindestens ein Prfungstermin vorzusehen.

(2) Die Eignungsprfung besteht aus

1. je einer benoteten Unterrichtsstunde in zwei Fchern oder Fachrichtungen,

2. einer mndlichen Prfung einer an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pdagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung,

3. einer mndlichen Prfung im Schulrecht.

Sie erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befhigungsnachweisen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erfasst sind.

(3) Die Prfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.

(4) Vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtsstunden teilt das Ministerium der Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer die beiden Klassen und die beiden Themen der Lehrproben mit. Die Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer kann entsprechende Wnsche uern.

(5) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 1 sind in zwei Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen in je einer Klasse oder je einem Kurs in unterschiedlichen Klassenstufen an einer dem zugeordneten Lehramt entsprechenden ffentlichen Schule zu erteilen. Hierfr legt die Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer jedem Mitglied des Prfungsausschusses fr jede Unterrichtsstunde eine kurze erluternde schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor. Der Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prfungstermin im Unterricht der benannten Klassen oder Kurse in den vorgesehenen Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen zu hospitieren und unter Anleitung zu unterrichten.

(6) Die Aufgabe nach Absatz 2 Nummer 2 wird vom IQSH vorbereitet und vom Prfungsausschuss am Prfungstag gestellt. Der Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfgung. Die Prfungszeit betrgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet der Prfungsausschuss diesen Prfungsteil.

(7) Prfungsgebhren werden nicht erhoben.

8
Prfungsausschuss

(1) Das Ministerium setzt den Prfungsausschuss ein und bestimmt den Vorsitz. Die Mitglieder des Prfungsausschusses mssen grundstzlich die Befhigung fr die entsprechende Laufbahn haben oder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sein. Er besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, in der die Prfung abgelegt wird, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die grundstzlich die entsprechende Lehrbefhigung fr das Fach oder die Fachrichtung haben mssen. Die Schulaufsicht kann den Vorsitz bernehmen und damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH ersetzen. Sie gehrt dem Prfungsausschuss zustzlich an, wenn sie ber die erforderliche Fach- oder Fachrichtungskompetenz nicht verfgt. Im Bereich des Lehramts an Sonderschulen oder an beruflichen Schulen kann der Prfungsausschuss darber hinaus um ein weiteres Mitglied erweitert werden, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann.

(2) Der Prfungsausschuss bert und beschliet in nichtffentlicher Sitzung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulssig. Ergibt sich keine Mehrheit fr eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Bercksichtigung der Voten die Note fest. ber die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen des Prfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt fr jeden Prfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftfhrerin oder zum Schriftfhrer. In der Niederschrift sind anzugeben:

1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prfungsausschusses,

2. der Vorname und Name der Prfungsteilnehmerin oder des Prfungsteilnehmers,

3. Ort, Zeit und Fcher oder Fachrichtungen der Unterrichtsstunden,

4. die Unterrichtsgegenstnde in Stichworten,

5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,

6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prfung,

7. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift wird abschlieend von allen Mitgliedern des Prfungsausschusses unterzeichnet.

9
Bewertung der Prfungsleistungen

(1) Die Unterrichtsstunden gem 7 Abs. 2 Nr. 1, die weitere Aufgabe gem 7 Abs. 2 Nr. 2 und die mndliche Prfung im Schulrecht gem 7 Abs. 2 Nr. 3 bewertet der Prfungsausschuss mit je einer der in 13 Abs. 1 festgelegten Noten.

(2) Die Gesamtbewertung nimmt der Prfungsausschuss in freier Wrdigung der Teilnoten vor. Mageblich fr die Gesamtnote nach 13 Abs. 3 ist der Gesamteindruck, wie er sich aus den erbrachten Leistungen ergibt.

(3) Die Eignungsprfung ist bestanden, wenn alle Einzelprfungen nach 7 Abs. 2 mindestens mit ,,ausreichend benotet worden sind. Nach Abschluss der Beratungen stellt der Prfungsausschuss das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mndlich bekannt und erlutert sie.

10
Zeugnis und Bescheid

(1) Wer die Eignungsprfung bestanden hat, erhlt ein Zeugnis nach Anlage 1 . Die oder der Vorsitzende unterzeichnet das Zeugnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) ber eine nicht bestandene Eignungsprfung erhlt die Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

11
Rcktritt, Verhinderung, Versumnis,
Ordnungsversto

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor Beginn der Prfung von der Eignungsprfung zurcktreten. Bei einem Rcktritt nach Beginn der Prfung gilt die Prfung als nicht bestanden. Die Eignungsprfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach 7 Abs. 4 .

(2) Eine Prfungsteilnehmerin oder ein Prfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit und sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grnden, an der Prfung oder an einzelnen Teilen der Prfung nicht teilnimmt, hat die Grnde dem Prfungsausschuss unverzglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein rztliches, auf Verlangen ein amtsrztliches Zeugnis vorzulegen. Werden die Grnde anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prfungsausschusses ber einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versumt eine Prfungsteilnehmerin oder ein Prfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prfungstermin, gilt die gesamte Prfung als nicht bestanden. Die Feststellung darber trifft die oder der Vorsitzende des Prfungsausschusses.

(4) Wenn die Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer in der Eignungsprfung tuscht, zu tuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prfung bestehenden Pflichten schuldig macht, kann der Prfungsausschuss Manahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prfung als nicht bestanden.

12
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprfung kann frhestens nach zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprfung, in denen von der Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer mangelhafte oder ungengende Leistungen erbracht wurden, wiederholt. Die oder der Vorsitzende des Prfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprfung.

(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Wiederholungsprfung nicht bestanden, ist die Eignungsprfung endgltig nicht bestanden. Sie oder er erhlt darber einen schriftlichen Bescheid.

Abschnitt IV

Leistungsbewertung

13
Bewertung von Leistungen,
Bildung der Gesamtnote

(1) Zur Bewertung von Leistungen werden folgende Noten vergeben:

1. sehr gut (1) fr eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Mae entspricht;

2. gut (2) fr eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3. befriedigend (3) fr eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. ausreichend (4) fr eine Leistung, die zwar Mngel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. mangelhaft (5) fr eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht; jedoch erkennen lsst, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mngel in absehbarer Zeit behoben werden knnen;

6. ungengend (6) fr eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lckenhaft sind, dass die Mngel in absehbarer Zeit nicht behoben werden knnen.

(2) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrganges ist wie folgt festzusetzen:

1. ,,sehr gut absolviert;

2. ,,gut absolviert;

3. ,,befriedigend absolviert;

4. ,,ausreichend absolviert.

(3) Die Gesamtnote der Eignungsprfung ist wie folgt festzusetzen:

1. ,,sehr gut bestanden;

2. ,,gut bestanden;

3. ,,befriedigend bestanden;

4. ,,bestanden;

5. ,,nicht bestanden.

Abschnitt V

Schlussbestimmung

14
Geltung fr den europischen Wirtschaftsraum

Fr Staatsangehrige aus den Staaten des europischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

15
Inkrafttreten, Auerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkndung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaften mit Lehrbefhigungen in Schleswig-Holstein (EG-RL-LehrVO) vom 19. Mrz 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)*), Zustndigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), auer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verknden.

Kiel, 29. Juni 2005

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
fr Bildung und Frauen



*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 203-5-1


Anlage 1

 


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