Landesverordnung zur Gleichstellung von
Lehrerqualifikationen aus
Mitgliedstaaten der Europischen Gemeinschaften (EG-RL-LehrVO)
Vom 29. Juni 2005
Fundstelle: GVOBl. 2005, S. 268
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 203-5-2(Aufgehoben
durch: Gesetz zur nderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze
vom 5. Dezember 2006, GVOBl S273)
Gilt bergangsweise
auch fr schweizerische Staatsangehrige fort!
Aufgrund des 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates
der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988
fr
Lehrmter vom 8. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2),
gendert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2004
(GVOBl. Schl.-H. S. 496), verordnet
das Ministerium fr Bildung und Frauen:
Abschnitt I
Antragsverfahren
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Antragstellung
(1) Der Antrag auf Gleichstellung eines Diploms im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember
1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19/16) ergnzt durch die Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209), zuletzt gendert durch
die Richtlinie 2001/19 EG des Europischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206/1), mit einer Befhigung fr eine
Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) ist
an das Ministerium fr Bildung und Frauen (Ministerium) zu richten. Dem
Antrag sind beizufgen:
1. ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung
des Ausbildungsganges,
2. ein Lichtbild,
3. ein Nachweis der Staatsangehrigkeit,
4. die Hochschulzugangsberechtigung,
5. das Hochschuldiplom einschlielich des Nachweises der
Ausbildungsdauer,
6. Nachweise ber Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere
Studienordnung, Prfungsordnung, Studienbuch, Prfungszeugnis,
7. Nachweis der fr die Ausbung des Lehramtes erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache, falls Deutsch nicht die Muttersprache ist,
8. eine Erklrung darber, ob bereits in einem anderen Bundesland der
Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des
Hochschuldiploms gestellt und wie er beschieden wurde.
(2) Der Lebenslauf und die Erklrung sind in deutscher Sprache
anzufertigen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von
einer beeidigten bersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten
bersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche bersetzungen
beizufgen.
(3) Das Ministerium kann weitere notwendige Nachweise fordern.
Abschnitt II
Anpassungslehrgang
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Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann
einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang an
das Ministerium richten. Dem Antrag sind beizufgen:
1. der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG,
2. die Geburtsurkunde,
3. ein amtsrztliches Gesundheitszeugnis, das nicht lter als einen
Monat ist,
4. ein Fhrungszeugnis,
5. eine Erklrung ber etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs-
oder Strafverfahren,
6. eine Erklrung darber, dass die wirtschaftlichen Verhltnisse
geordnet sind,
7. eine Erklrung, in welchem Ort die Ausbung des Lehrerberufs
gewnscht wird,
8. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
9. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung ber die Zulassung wird der Bewerberin oder dem
Bewerber schriftlich mitgeteilt.
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Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
(1) Der Anpassungslehrgang wird durchgefhrt
1. durch Schulen der entsprechenden Schularten einschlielich der
Gesamtschulen und
2. durch das Institut fr Qualittsentwicklung an Schulen
Schleswig-Holstein (IQSH).
(2) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden einer
Ausbildungsschule zugewiesen. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz
und teilt die Ausbildungslehrkrfte zu. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter
der Lehrgangsteilnehmerin oder des -teilnehmers.
(3) Das IQSH ermittelt gemeinsam mit der Lehrgangsteilnehmerin oder dem
-teilnehmer Einzelheiten und Umfang des Qualifizierungsbedarfes am IQSH.
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Inhalt und Verfahren des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August
eines Jahres. Er umfasst
1. eigenverantwortlichen Unterricht in der zugeordneten Lehrerlaufbahn
an einer ffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,
2. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,
3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH,
4. benotete Unterrichtsstunden in den Fchern oder Fachrichtungen.
(2) Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt in mindestens zwei
Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen im Umfang von mindestens neun und
hchstens 15 Unterrichtsstunden bei mglichst gleichmiger Verteilung
auf die beiden Unterrichtsfcher oder Fachrichtungen. Er wird von der
Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und
fr sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schliet die Erteilung
von Noten fr die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen
ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer
umfassen.
(3) Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen
Unterricht zu besuchen.
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Bewertung
(1) Whrend des Anpassungslehrgangs hlt die Lehrgangsteilnehmerin oder
der Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjhrlich in jedem Fach eine
benotete Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsstunden sollen in
verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden. Die Benotung erfolgt
durch die zustndige Mitarbeiterin oder den zustndigen Mitarbeiter des
IQSH und richtet sich nach 13 Abs. 1 .
(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der
Schulleiter ber die Leistungen im Benehmen mit der zustndigen
Mitarbeiterin oder dem zustndigen Mitarbeiter des IQSH einen
Lehrgangsbericht unter Bercksichtigung der benoteten
Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtbewertung in freier Wrdigung der
Teilnoten mit Benotung nach 13 Abs. 2 zusammengefasst werden.
(3) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens ,,ausreichend
absolviert benotet werden, war er nicht erfolgreich. Eine Wiederholung
des Anpassungslehrganges ist nicht mglich.
(4) ber das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhlt die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid.
Abschnitt III
Eignungsprfung
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Meldung und Zulassung zur Eignungsprfung
Wer einen Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG erhalten hat, kann beim
Ministerium die Zulassung zur Eignungsprfung schriftlich beantragen.
Dem Antrag ist der Bescheid nach 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG beizufgen. Die
Entscheidung ber die Zulassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt.
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Inhalt und Verfahren der Eignungsprfung
(1) Das IQSH bestimmt die Prfungstermine. In jedem Jahr ist mindestens
ein Prfungstermin vorzusehen.
(2) Die Eignungsprfung besteht aus
1. je einer benoteten Unterrichtsstunde in zwei Fchern oder
Fachrichtungen,
2. einer mndlichen Prfung einer an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe
im Bereich Pdagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung,
3. einer mndlichen Prfung im Schulrecht.
Sie erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befhigungsnachweisen
der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erfasst sind.
(3) Die Prfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer
Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(4) Vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtsstunden teilt das
Ministerium der Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer die
beiden Klassen und die beiden Themen der Lehrproben mit. Die
Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer kann entsprechende
Wnsche uern.
(5) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 1 sind in zwei
Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen in je einer Klasse oder je einem
Kurs in unterschiedlichen Klassenstufen an einer dem zugeordneten
Lehramt entsprechenden ffentlichen Schule zu erteilen. Hierfr legt die
Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer jedem Mitglied des
Prfungsausschusses fr jede Unterrichtsstunde eine kurze erluternde
schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor. Der
Prfungsteilnehmerin oder dem Prfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu
geben, vor dem Prfungstermin im Unterricht der benannten Klassen oder
Kurse in den vorgesehenen Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen zu
hospitieren und unter Anleitung zu unterrichten.
(6) Die Aufgabe nach Absatz 2 Nummer 2 wird vom IQSH vorbereitet und vom
Prfungsausschuss am Prfungstag gestellt. Der Prfungsteilnehmerin oder
dem Prfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur
Verfgung. Die Prfungszeit betrgt 30 Minuten. Im Anschluss daran
benotet der Prfungsausschuss diesen Prfungsteil.
(7) Prfungsgebhren werden nicht erhoben.
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Prfungsausschuss
(1) Das Ministerium setzt den Prfungsausschuss ein und bestimmt den
Vorsitz. Die Mitglieder des Prfungsausschusses mssen grundstzlich die
Befhigung fr die entsprechende Laufbahn haben oder
Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sein. Er besteht aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, in der die Prfung
abgelegt wird, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die
grundstzlich die entsprechende Lehrbefhigung fr das Fach oder die
Fachrichtung haben mssen. Die Schulaufsicht kann den Vorsitz bernehmen
und damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH ersetzen. Sie
gehrt dem Prfungsausschuss zustzlich an, wenn sie ber die
erforderliche Fach- oder Fachrichtungskompetenz nicht verfgt. Im
Bereich des Lehramts an Sonderschulen oder an beruflichen Schulen kann
der Prfungsausschuss darber hinaus um ein weiteres Mitglied erweitert
werden, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht
sichergestellt werden kann.
(2) Der Prfungsausschuss bert und beschliet in nichtffentlicher
Sitzung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist
unzulssig. Ergibt sich keine Mehrheit fr eine Note, setzt die oder der
Vorsitzende unter Bercksichtigung der Voten die Note fest. ber die
Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse
der Beratungen des Prfungsausschusses wird eine Niederschrift
gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt fr jeden Prfungsteil
eines der Mitglieder zur Schriftfhrerin oder zum Schriftfhrer. In der
Niederschrift sind anzugeben:
1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prfungsausschusses,
2. der Vorname und Name der Prfungsteilnehmerin oder des
Prfungsteilnehmers,
3. Ort, Zeit und Fcher oder Fachrichtungen der Unterrichtsstunden,
4. die Unterrichtsgegenstnde in Stichworten,
5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,
6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prfung,
7. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift wird abschlieend von allen Mitgliedern des
Prfungsausschusses unterzeichnet.
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Bewertung der Prfungsleistungen
(1) Die Unterrichtsstunden gem 7 Abs. 2 Nr. 1, die weitere Aufgabe
gem 7 Abs. 2 Nr. 2 und die mndliche Prfung im Schulrecht gem 7
Abs. 2 Nr. 3 bewertet der Prfungsausschuss mit je einer der in 13
Abs. 1 festgelegten Noten.
(2) Die Gesamtbewertung nimmt der Prfungsausschuss in freier Wrdigung
der Teilnoten vor. Mageblich fr die Gesamtnote nach 13 Abs. 3 ist
der Gesamteindruck, wie er sich aus den erbrachten Leistungen ergibt.
(3) Die Eignungsprfung ist bestanden, wenn alle Einzelprfungen nach
7 Abs. 2 mindestens mit ,,ausreichend benotet worden sind. Nach
Abschluss der Beratungen stellt der Prfungsausschuss das Ergebnis fest;
die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mndlich bekannt und
erlutert sie.
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Zeugnis und Bescheid
(1) Wer die Eignungsprfung bestanden hat, erhlt ein Zeugnis nach
Anlage 1 . Die oder der Vorsitzende unterzeichnet das Zeugnis. Die
Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) ber eine nicht bestandene Eignungsprfung erhlt die
Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer einen schriftlichen
Bescheid.
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Rcktritt, Verhinderung, Versumnis,
Ordnungsversto
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor Beginn der Prfung von der
Eignungsprfung zurcktreten. Bei einem Rcktritt nach Beginn der
Prfung gilt die Prfung als nicht bestanden. Die Eignungsprfung
beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach 7 Abs. 4 .
(2) Eine Prfungsteilnehmerin oder ein Prfungsteilnehmer, die oder der
wegen Krankheit und sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Grnden, an der Prfung oder an einzelnen Teilen der Prfung nicht
teilnimmt, hat die Grnde dem Prfungsausschuss unverzglich mitzuteilen
und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein rztliches, auf
Verlangen ein amtsrztliches Zeugnis vorzulegen. Werden die Grnde
anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prfungsausschusses
ber einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prfungsergebnisse sind in
diesem Falle anzurechnen.
(3) Versumt eine Prfungsteilnehmerin oder ein Prfungsteilnehmer ohne
ausreichenden Grund den Prfungstermin, gilt die gesamte Prfung als
nicht bestanden. Die Feststellung darber trifft die oder der
Vorsitzende des Prfungsausschusses.
(4) Wenn die Prfungsteilnehmerin oder der Prfungsteilnehmer in der
Eignungsprfung tuscht, zu tuschen versucht oder sich einer sonstigen
Verletzung der im Zusammenhang mit der Prfung bestehenden Pflichten
schuldig macht, kann der Prfungsausschuss Manahmen bis hin zu ihrem
oder seinem Ausschluss von der weiteren Prfung ergreifen. In diesem
Fall gilt die Prfung als nicht bestanden.
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Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Eignungsprfung kann frhestens nach zwei
Monaten einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der
Eignungsprfung, in denen von der Prfungsteilnehmerin oder dem
Prfungsteilnehmer mangelhafte oder ungengende Leistungen erbracht
wurden, wiederholt. Die oder der Vorsitzende des Prfungsausschusses
bestimmt den Termin der Wiederholungsprfung.
(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Wiederholungsprfung nicht
bestanden, ist die Eignungsprfung endgltig nicht bestanden. Sie oder
er erhlt darber einen schriftlichen Bescheid.
Abschnitt IV
Leistungsbewertung
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Bewertung von Leistungen,
Bildung der Gesamtnote
(1) Zur Bewertung von Leistungen werden folgende Noten vergeben:
1. sehr gut (1) fr eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Mae entspricht;
2. gut (2) fr eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) fr eine Leistung, die im allgemeinen den
Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) fr eine Leistung, die zwar Mngel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) fr eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht; jedoch erkennen lsst, das die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mngel in absehbarer Zeit behoben werden knnen;
6. ungengend (6) fr eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lckenhaft sind,
dass die Mngel in absehbarer Zeit nicht behoben werden knnen.
(2) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrganges
ist wie folgt festzusetzen:
1. ,,sehr gut absolviert;
2. ,,gut absolviert;
3. ,,befriedigend absolviert;
4. ,,ausreichend absolviert.
(3) Die Gesamtnote der Eignungsprfung ist wie folgt festzusetzen:
1. ,,sehr gut bestanden;
2. ,,gut bestanden;
3. ,,befriedigend bestanden;
4. ,,bestanden;
5. ,,nicht bestanden.
Abschnitt V
Schlussbestimmung
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Geltung fr den europischen Wirtschaftsraum
Fr Staatsangehrige aus den Staaten des europischen Wirtschaftsraumes
und der Schweiz gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
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Inkrafttreten, Auerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkndung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Landesverordnung zur
Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der
Europischen Gemeinschaften mit Lehrbefhigungen in Schleswig-Holstein
(EG-RL-LehrVO) vom 19. Mrz 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)*),
Zustndigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), auer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verknden.
Kiel, 29. Juni 2005
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
fr Bildung und Frauen
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 203-5-1
Anlage 1 |