Geschäftsordnung des Elternbeirats
der . . . . . . . . . . . . . . . (Schule)
Der Elternbeirat
der......................................................................................
Schule hat in der Sitzung am . . . . . . . . . . . . .die folgende
Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1 Zusammensetzung
(1 ) Der Schulelternbeirat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte3.
(2) Der Klassenelternbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern.
§ 2 Aufgabe des Elternbeirates
(1) Aufgabe des Elternbeirates4
ist es,
1. das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu
vertiefen,
2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der
Erziehung zu wahren und zu pflegen,
3. den Eltern Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der
Schule zu unterbreiten und
5. das Verständnis der Öffentlichkeit für Erziehung und Unterricht in
der Schule zu stärken.
(2) Der Schulelternbeirat wählt nach Aufforderung durch den
Schulträger fünf 5
Vertreter in den Schulleiterwahlausschuß.
(3) Die Rechte des Schulelternbeirates ergeben sich im übrigen aus §
101 Abs. 3 und 4, die des Klassenelternbeirates aus § 100 Abs. 2 des
Schulgesetzes.
§ 3 Organe
(1) Organe des Schulelternbeirates sind 1. der Vorsitzende des
Schulelternbeirates und 2. der Vorstand des Schulelternbeirates.
(2) Der Vorstand des Schulelternbeirates besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern, darunter dem Schriftführer . Der
Vorsitzende des Schulelternbeirates und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes werden von dem Schulelternbeirat gewählt. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Es ist möglich,
schriftlich im Beschlüsse zu fassen. Sie sind den Vorstandsmitgliedern
bekanntzumachen.
§ 4 Aufgaben des Vorsitzenden
(1 ) Die Aufgaben des Vorsitzenden des Schulelternbeirates sind neben
der Geschäftsführung und der Vertretung des Elternbeirates gegenüber
der Schule und nach außen vor allem
1. die Einberufung des Schulelternbeirates und die Leitung der Sitzungen
sowie die Durchführung der Beschlüsse,
2. die Teilnahme an der Schulkonferenz (§ 91 Abs. 8 SchulG, 3. die
Einberufung und Leitung der Gesamtelternversammlungen,
4. die Erstattung des Jahresberichtes in der ersten Sitzung des
Schulelternbeirates nach Beginn des Schuljahres,
5. die Einberufung und Leitung der Elterversammlungen bei neugebildeten
Klassen,
6. die Teilnahme an der Wahl der Elternvertreter für die
Schulpflegschaft und
7. nach Ablauf der Amtsdauer die Unterrichtung des Nachfolgers über die
Arbeit des Elternbeirates sowie die Übergabe der schriftlichen
Unterlagen.
(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Klassenelternbeirates gehört
neben der Geschäftsordnung für den Klassenelternbeirat
1. die Einberufung des Klassenelternbeirates und die Leitung der
Sitzungen,
2. die Teilnahme an der Klassenkonferenz,
3. die Einberufung und Leitung der Elternversammlungen und 4. nach
Ablauf der Amtsdauer die Unterrichtung des Nachfolgers über die Arbeit
des Elternbeirates sowie die Übergabe der schriftlichen Unterlagen.
§ 5 Sitzungen
(1 ) Zu den Sitzungen des Schulelternbeirates ist in der Regel mit einer
Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Die Einladung des Schularztes und die Einladung von
Beauftragten des Jugendamtes erfolgt im Einvernehmen mit dem
Schulleiter, die Einladung von anderen Gästen im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er
ist für die Ordnung verantwortlich (§ 105 Abs. 3 SchuIG).
(3) Vor Beginn der Sitzung kann schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der
Schulelternbeirat mit einfacher Stimmenmehrheit. Später gestellte
Anträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden,
bevor sie behandelt werden können.
(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Verlangen
erfolgt die Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel.
(5) Der Schulelternbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Schuljahr einberufen. Er muß innerhalb von
zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der
Schulleiter es verlangen.
(6) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen auf Einladung der
Schulleiter und evtl. weitere Lehrer, der Schülersprecher sowie der
Vertreter der Schulaufsichtsbehörde teil.
§ 6 Beschlüsse
(1) Die Sitzung des Schulelternbeirates ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt
für die Entscheidung über die Veröffentlichung der Beschlüsse. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendens.
§ 7 Niederschriften
(1) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen des
Schulelternbeirates. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über den
Ort und den Tag der Sitzung den Namen des Vorsitzenden, eine Liste der
anwesenden Mitglieder den behandelten Gegenstand und die gestellten
Anträge die gefaßten Beschlüsse, evtl. das Ergebnis von Wahlen und
darüber, ob die Verhandlungen vertraulich sind.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift und evtl.
Ergebnisprotokolle sind in der Regel in Abschrift den Mitgliedern des
Schulelternbeirates zuzuleiten.
§ 8 Änderung der Geschäftsordnung
Anträge auf Änderungen der Geschäftsordnung sind gleichzeitig mit der
Ladung zur Sitzung des Schulelternbeirates bekanntzumachen. Änderungen
der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen der Anwesenden. § 9 Geschäftsordnung der Klassenelternbeiräte
(1) Soweit diese Geschäftsordnung für die Klassenelternbeiräte keine
Regelung trifft, gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den
Schulelternbeirat entsprechend.
(2) Die Elternversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Schuljahr, vom Vorsitzenden des Klassenelternbeirates einberufen. Sie
ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern
oder der Klassenlehrer es verlangen.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung tritt am. . . . . . . . in Kraft.
(2) Der Vorsitzende des Schulelternbeirates händigt dem Leiter der. . .
. . . . . Schule sowie den neuen Mitgliedern jeweils ein Exemplar der
Geschäftsordnung aus. |