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Erste Hilfe an Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 3. Mai 2001 - 111542 - 3383.407 - 10  - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.299) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Nach § 21 SGB VII vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 3843), ist das Land verpflichtet, im Benehmen mit den Schülerunfall-Versicherungsträgern Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird folgende Regelung getroffen:
Es ist Aufgabe der Schulleitungen, dafür zu sorgen, dass bei Schülerunfällen in der Schule eine wirksame Erste Hilfe geleistet wird. Hierzu ist es erforderlich, dass möglichst alle Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land oder Schulträger stehen, Erste Hilfe leisten können und dass entsprechende Kenntnisse in angemessenen Zeitabständen aufgefrischt werden.
Die Unfallkasse Schleswig-Holstein übernimmt zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Schülerinnen und Schüler an Schulen die Kosten der Fortbildung in Erster Hilfe für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land oder zum Schulträger stehen (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Spätestens alle drei Jahre findet eine Fortbildung zur Auffrischung der Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfange von drei Doppelstunden statt.
Die Fortbildungsveranstaltungen finden in der Schule und in der unterrichtsfreien Zeit statt. Es können auch Lehrkräfte aus benachbarten Schulen teilnehmen.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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Unfallkasse Schleswig - Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts

- Der Geschäftsführer -
 

Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 5a 24113 Kiel  
 
Rundschreiben Prävention
Telefon: 0431 / 6407-0 Zentrale
Telefax: 0431 / 6407-450 (Prävention)
   
An alle Schulen
im Lande Schleswig-Holstein
 
Ihr Zeichen
Ihr Schreiben vom
Aktenzeichen
Diktatzeichen
4.9.1.1
eck-ku
Durchwahl
0431/6407-404
Auskunft erteilt
Frau Kuchenbecker
Datum:
03.09.2001
 
Erste Hilfe an Schulen

hier: Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2001 - 111 542-3383.407-10


Sehr geehrte Damen und Herren,

der im Betreff bezeichnete Erlass verpflichtet die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass möglichst
alle Lehrkräfte Erste Hilfe leisten können.
Hierzu ist vorgegeben, spätestens alle 3 Jahre eine Fortbildung zur Auffrischung der Kenntnisse in
Erster Hilfe durchzuführen.
Die Fortbildungslehrgänge werden von den anerkannten Ersthelferorganisationen - dem Arbeiter-
Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter Unfallhilfe, dem Malteser Hilfsdienst
und der DLRG - angeboten.
An der zielgruppenspezifischen Ersthelferfortbildung sollen nur Personen teilnehmen, die die
Teilnahme an einer Ersthelfergrundausbildung nachweisen. Die Teilnahme an der
Ersthelfergrundausbildung bzw. an einem Ersthelfertraining soll nicht länger als 5 Jahre
zurückliegen.
Die Lehrgänge finden in der Regel in der Schule statt. Je Lehrgang sollen mind. 15 und max. 18
Personen teilnehmen. In kleinen Schulen wird dazu eine Kooperation mit anderen Schulen geboten
sein.
Die Teilnehmergebühren werden von der Unfallkasse Schleswig-Holstein getragen. Die ausbildende
Ersthelferorganisation rechnet direkt mit der Unfallkasse S-H ab.
Zur Anmeldung der Fortbildungsmaßnahme wenden Sie sich bitte direkt an eine der o. b.
Ersthelferorganisationen. Die Anschriftenlisten sowie ein Formblatt „Anmelde- und Teilnahme-
bestätigung" und Formblatt „Bescheinigung" sind diesem Schreiben beigefügt.
Für weitere Fragen in der Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Eckardt
 
Anlagen: 1. Erlass d. Ministeriums
2. Anschriftenlisten Ersthelferorganisationen
3. Anmelde- und Teilnahmebescheinigung
4. Bescheinigung

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein