Fachschulverordnung

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Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)
Vom 22. Juni 2007


GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-163
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.166)

Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die Landesregierung § 4 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 SchuIG verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 4 Abs. 5 und die §§ 5 bis 10:
§1 Fachrichtungen und Dauer des Schulbesuchs
(1) Für die Fachschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1. Bautechnik,
2. Betriebswirtschaft,
3. Chemietechnik,
4. Datenverarbeitung/Organisation,
5. Elektrotechnik,
6. Farb- und Lacktechnik,
7. Gebäudesystemtechnik,
8. Handwerkliches Gestalten,
9. Hauswirtschaft,
10. Heilpädagogik,
11. Holztechnik,
12. Hotel- und Gaststättengewerbe,
13. Informatik,
14. Kraftfahrzeugtechnik,
15. Lebensmitteltechnik, .
16. Maschinentechnik,
17. Medizintechnik,
18. Motopädagogik,
19. Nautik,
20. Raumgestaltung und Innenausbau,
21. Schiffsbetriebstechnik,
22. Sonderpädagogik,
23. Sozialpädagogik,
24. Umweltschutztechnik,
25. Vermessungstechnik,
26. Mechatronik.

(2) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1. ein halbes Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Offizier" oder„ Kapitän" und „Kapitän BKü" nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchst. c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI I S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), der Fachrichtung Nautik, „Schiffsmaschinist" nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik und „Fachkraft für Dialog und Anleitung" der Fachrichtung Sozialpädagogik,
2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin" oder „Wirtschafter" der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin" oder „Gastronom" der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, „Kapitän BK" oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW" nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV der Fachrichtung Nautik und in der Fachrichtung Motopädagogik,
3. eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
4. drei Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen,
5. zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.
Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.

§2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist
1. der Hauptschulabschluss in den Ausbildungsgängen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges „Fachkraft für Dialog und Anleitung" der Fachrichtung Sozialpädagogik und des Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik,
2. der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und eine für eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr oder
2. der Abschluss der Berufsschule und eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; bei Fachschulen in Teilzeitform können bis zu zwei Jahre der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilpädagogik ist der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik, des Ausbildungsganges „Erzieherin" oder .. Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik oder Heilpädagogik oder des Ausbildungsganges „Erzie-
herin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang
1. „Nautischer Wachoffizier", „Erster Offizier" oder „Kapitän" nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nach
weise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,
2. „Offizier" oder „Kapitän" nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV,
3. „Kapitän BK" oder„ Nautischer Schiffsoffizier BKW" nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV und „Kapitän BKü" nach § 4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV der Nachweis nach § 14 Abs. 2 SchOffzAusbV.
(6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang
1. „Technischer Wachoffizier", „Zweiter technischer Offizier" oder„ Leiter der Maschinenanlage" nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,
2. „Schiffsmaschinist" nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.
(7) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sonderpädagogik ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder ein einschlägiges zweijähriges Praktikum oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von fünf Jahren. Der Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird in Verbindung mit einem einjährigen einschlägigen Praktikum als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt.
(8) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist
1. im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung" der Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung,
2. im Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder„ Erzieher" der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von fünf Jahren. Der Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich für eine sozialpädagogische Tätigkeit förderliche Erfahrungen nachweisen können.
(9) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik und Sonderpädagogik sowie für den Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik haben ein Führungszeugnis vorzulegen. Wird daraus ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen.

§3 Abschlüsse
Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 13 (Wirtschaftsinformatik) berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin" oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt",
2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 11, 13 (Technische Informatik, Mikrosystemtechnik), 14 bis 17, 19 und 21 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang), 25 und 26 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin" oder „Staatlich geprüfter Techniker",
3. nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 20 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin" oder „Staatlich geprüfter Gestalter",
4. nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 berechtigt
a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin" oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter",
b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter",
5. nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge",
6. nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 berechtigt
a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastronomin" oder „Staatlich geprüfter Gastronom",
b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung„ Staatlich geprüfte Hotelund Gaststättenbetriebswirtin" oder „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt",
7. nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Motopädagogin" oder „Staatlich anerkannter Motopädagoge"
8. nach § 1 Nr. 19 und 21 erfüllt die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18 SchOffzAusbV,
9. nach § 1 Abs. 1 Nr. 22 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger",
10. nach § 1 Abs. 1 Nr. 23 berechtigt
a) im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung„ Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und Anleitung",
b) im dreijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin" oder „Staatlich anerkannter Erzieher".

§4 Prüfungsfächer
(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss entfallen die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.
(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind
1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum,
2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf,
Werkstattpraxis,
3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
a) Ausbildungsgang „Wirtschafterin" oder „Wirtschafter":
Technologie,
b) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter":
Produktionswirtschaft,
4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang „Gastronomin" oder „Gastronom": Wahlbereich Hotel, Restaurant oder Küche;
5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich/praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach oder jeden Lernbereich der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern oder zwei Lernbereichen zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer oder Lernbereiche des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen.
(5) In der Fachschule der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise nach § 18 Abs. 2 SchOffzAusbV mindestens mit„ ausreichend" bewertet werden.
(6) In den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft" oder „ungenügend" lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „ Erzieherin" oder„ Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder„ Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft" oder „ungenügend" lautende Noten in den Fächern oder Lernbereichen „Theorien heilpädagogischen Handelns" (Fachrichtung Heilpädagogik), „Motopädagogische Theorie und Praxis" (Fachrichtung Motopädagogik), „Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis" (Fachrichtung Sonderpädagogik) und „Sozialpädagogische Theorie und Praxis" (Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können.

§5 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisordnung vom 29. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153), bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 3 und die erworbene Qualifikation enthalten muss.
(2) Die Abschlusszeugnisse der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und englischer Sprache:
„Dieses Zeugnis dient nach § 18 der SchiffsoffizierAusbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ...... ............................
„According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification ordinance (,SchiffsoffizierAusbildungsverordnung") this document shows the professional aptitude for getting a certificate
(3) Das Abschlusszeugnis im Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik weist eine Durchschnittsnote aus, die sich als arithmetisches Mittel aller Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), ausgewiesen.

§6 Erwerb weiterer Schulabschlüsse
(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben."
(2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn 1. ein mittlerer Schulabschluss erworben worden ist. 2. entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgänger (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", „Fremdsprache" und „Mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischer Bereich" nachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen. Die schriftliche Prüfung kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik sind die kontinuierlichen Leistungsnachweise und die Facharbeit nach Satz 2 und 3 verbindlich vorgeschrieben.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

§8 Gleichstellung von Abschlüssen
(1) Wer nach § 7 Abs. 4 ohne den Realschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen Ausbildungsgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen worden ist, erwirbt den Mittleren Schulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im Lande Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Mittleren Schulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat
1. für ein Zeugnis nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie
2. für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind.
(3) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz, §§ 42, 42 a, 45 und 51 a Handwerksordnung sowie § 142 Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), geregelt sind, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen, werden als Mittlerer Schulabschluss anerkannt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. ,

§9 Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
1. „Staatlich anerkannte Erzieherin" oder „Staatlich anerkannter Erzieher",
2. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder„ Staatlich anerkannter Heilpädagoge" und
3. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI.EG Nr. L 255 S. 22).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 11 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und gemäß den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/ 36/EG ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist entbehrlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von ihr oder ihm erworbenen Diplom nach Satz. 1 abdecken.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 354, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende dieses Bildungsganges fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22. Juni 2007

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen


Anlage zu § 4 Abs. 1 FSVO
- Hier zur Zeit nicht abgedruckt.
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein