Landesverordnung über die Fachschule
(Fachschulverordnung - FSVO)
Vom 22. Juni 2007
GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-163
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.166)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar
2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die
Landesregierung § 4 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1; aufgrund des § 16 Abs.
1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 SchuIG verordnet das Ministerium für
Bildung und Frauen die §§ 1 bis 4 Abs. 5 und die §§ 5 bis 10:
§1 Fachrichtungen und Dauer des Schulbesuchs
(1) Für die Fachschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1. Bautechnik,
2. Betriebswirtschaft,
3. Chemietechnik,
4. Datenverarbeitung/Organisation,
5. Elektrotechnik,
6. Farb- und Lacktechnik,
7. Gebäudesystemtechnik,
8. Handwerkliches Gestalten,
9. Hauswirtschaft,
10. Heilpädagogik,
11. Holztechnik,
12. Hotel- und Gaststättengewerbe,
13. Informatik,
14. Kraftfahrzeugtechnik,
15. Lebensmitteltechnik, .
16. Maschinentechnik,
17. Medizintechnik,
18. Motopädagogik,
19. Nautik,
20. Raumgestaltung und Innenausbau,
21. Schiffsbetriebstechnik,
22. Sonderpädagogik,
23. Sozialpädagogik,
24. Umweltschutztechnik,
25. Vermessungstechnik,
26. Mechatronik.
(2) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1. ein halbes Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Offizier"
oder„ Kapitän" und „Kapitän BKü" nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1
Buchst. c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI I S. 22,
ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 523 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), der Fachrichtung Nautik,
„Schiffsmaschinist" nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Fachrichtung
Schiffsbetriebstechnik und „Fachkraft für Dialog und Anleitung" der
Fachrichtung Sozialpädagogik,
2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin"
oder „Wirtschafter" der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin"
oder „Gastronom" der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe,
„Kapitän BK" oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW" nach § 4 Nr. 1
Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV der Fachrichtung Nautik
und in der Fachrichtung Motopädagogik,
3. eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
4. drei Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Sonderpädagogik und
im Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung
Sozialpädagogik einschließlich etwaiger nach der Stundentafel
vorgeschriebener Praxiswochen,
5. zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der
Fachrichtungen im Übrigen.
Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule
entsprechend.
§2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist
1. der Hauptschulabschluss in den Ausbildungsgängen nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges „Fachkraft für Dialog
und Anleitung" der Fachrichtung Sozialpädagogik und des
Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik,
2. der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger
Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im
Übrigen.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten
Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI I S. 931), zuletzt
geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI
I S. 2407) oder der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S.
2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), sowie der Abschluss der Berufsschule
oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten
Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht
vergleichbar geregelten Ausbildung und eine für eine für diese
Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr oder
2. der Abschluss der Berufsschule und eine für die Zielsetzung der
angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf
Jahren; bei Fachschulen in Teilzeitform können bis zu zwei Jahre der
erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung
Heilpädagogik ist der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung
Sonderpädagogik, des Ausbildungsganges „Erzieherin" oder ..
Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik oder eine für die
Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte
Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die
Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung
Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der
Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft
oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sonderpädagogik
oder Heilpädagogik oder des Ausbildungsganges „Erzie-
herin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik in
Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen
Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die
Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik
sind für den Ausbildungsgang
1. „Nautischer Wachoffizier", „Erster Offizier" oder „Kapitän" nach
§ 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nach
weise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,
2. „Offizier" oder „Kapitän" nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV der
Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV,
3. „Kapitän BK" oder„ Nautischer Schiffsoffizier BKW" nach § 4 Nr. 1
Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV und „Kapitän BKü" nach §
4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV der Nachweis nach § 14 Abs. 2
SchOffzAusbV.
(6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung
Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang
1. „Technischer Wachoffizier", „Zweiter technischer Offizier" oder„
Leiter der Maschinenanlage" nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der
Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,
2. „Schiffsmaschinist" nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis
nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem
Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen
Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an
einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.
(7) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung
Sonderpädagogik ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene
einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige
abgeschlossene Berufsausbildung und ein einjähriges einschlägiges
Praktikum oder ein einschlägiges zweijähriges Praktikum oder eine
für die Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit von fünf
Jahren. Der Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird
in Verbindung mit einem einjährigen einschlägigen Praktikum als
gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt.
(8) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung
Sozialpädagogik ist
1. im Ausbildungsgang „Fachkraft für Dialog und Anleitung" der
Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder
Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und eine mindestens
zweijährige einschlägige Berufserfahrung,
2. im Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder„ Erzieher" der Abschluss in
einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung sowie der Abschluss der Berufsschule oder
der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar
geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung
förderliche Tätigkeit von fünf Jahren. Der Nachweis der
Hochschulreife oder Fachhochschulreife wird als gleichwertige
berufliche Aufnahmevoraussetzung anerkannt, wenn die Bewerberinnen
und Bewerber zusätzlich für eine sozialpädagogische Tätigkeit
förderliche Erfahrungen nachweisen können.
(9) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen
Heilpädagogik, Motopädagogik und Sonderpädagogik sowie für den
Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung
Sozialpädagogik haben ein Führungszeugnis vorzulegen. Wird daraus
ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet
sind, ist die Aufnahme abzulehnen.
§3 Abschlüsse
Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 13 (Wirtschaftsinformatik)
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Betriebswirtin" oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt",
2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 11, 13 (Technische Informatik,
Mikrosystemtechnik), 14 bis 17, 19 und 21 (jeweils zweijähriger
Ausbildungsgang), 25 und 26 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin" oder „Staatlich
geprüfter Techniker",
3. nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 20 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin" oder „Staatlich
geprüfter Gestalter",
4. nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 berechtigt
a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin" oder „Staatlich geprüfter
Wirtschafter",
b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder
„Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter",
5. nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge",
6. nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 berechtigt
a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Gastronomin" oder „Staatlich geprüfter
Gastronom",
b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der
Berufsbezeichnung„ Staatlich geprüfte Hotelund
Gaststättenbetriebswirtin" oder „Staatlich geprüfter Hotel- und
Gaststättenbetriebswirt",
7. nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Motopädagogin" oder
„Staatlich anerkannter Motopädagoge"
8. nach § 1 Nr. 19 und 21 erfüllt die Anforderungen des Bundes für
den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils
angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18 SchOffzAusbV,
9. nach § 1 Abs. 1 Nr. 22 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin"
oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger",
10. nach § 1 Abs. 1 Nr. 23 berechtigt
a) im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der
Berufsbezeichnung„ Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und
Anleitung",
b) im dreijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich anerkannte Erzieherin" oder „Staatlich anerkannter
Erzieher".
§4 Prüfungsfächer
(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den
jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden
ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem
höherwertigen Schulabschluss entfallen die schriftlichen
Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*)
gekennzeichneten Fächern.
(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind
1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches
Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und
physikalisch-chemisches Praktikum,
2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie
Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf,
Werkstattpraxis,
3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
a) Ausbildungsgang „Wirtschafterin" oder „Wirtschafter":
Technologie,
b) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder
„Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter":
Produktionswirtschaft,
4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe,
Ausbildungsgang „Gastronomin" oder „Gastronom": Wahlbereich Hotel,
Restaurant oder Küche;
5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen
die Prüflinge in einer mündlich/praktischen Prüfung nachweisen, dass
sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Nr. 6 und 7
SchOffzAusbV besitzen.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der
letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die
Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach oder jeden
Lernbereich der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine
anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei
Prüfungsfächern oder zwei Lernbereichen zu einer Aufgabe
zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und
Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu
lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung
eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich
zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der
Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer oder
Lernbereiche des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die
praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das
Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30
Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen
Prüfungsarbeiten einbezogen.
(5) In der Fachschule der Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise nach § 18 Abs.
2 SchOffzAusbV mindestens mit„ ausreichend" bewertet werden.
(6) In den Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik,
Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „Erzieherin" oder „Erzieher"
der Fachrichtung Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit
Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft" oder
„ungenügend" lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen
werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtung
Sonderpädagogik und im Ausbildungsgang „ Erzieherin" oder„ Erzieher"
der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den
Fachrichtungen Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und im
Ausbildungsgang„ Erzieherin" oder„ Erzieher" der Fachrichtung
Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft" oder „ungenügend"
lautende Noten in den Fächern oder Lernbereichen „Theorien
heilpädagogischen Handelns" (Fachrichtung Heilpädagogik), „Motopädagogische
Theorie und Praxis" (Fachrichtung Motopädagogik), „Heilerziehungspflegerische
Theorie und Praxis" (Fachrichtung Sonderpädagogik) und
„Sozialpädagogische Theorie und Praxis" (Ausbildungsgang
„Erzieherin" oder „Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht
ausgeglichen werden können.
§5 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das
neben den durch die Zeugnisordnung vom 29. Juni 1981 (NBI. KM.
Schl.-H. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung
vom 15. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153), bestimmten Angaben die
Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den
Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 3
und die erworbene Qualifikation enthalten muss.
(2) Die Abschlusszeugnisse der Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen
Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher
und englischer Sprache:
„Dieses Zeugnis dient nach § 18 der
SchiffsoffizierAusbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen
Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ......
............................
„According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and
Certification ordinance (,SchiffsoffizierAusbildungsverordnung")
this document shows the professional aptitude for getting a
certificate
(3) Das Abschlusszeugnis im Ausbildungsgang „Erzieherin" oder
„Erzieher" der Fachrichtung Sozialpädagogik weist eine
Durchschnittsnote aus, die sich als arithmetisches Mittel aller
Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet;
es wird nicht gerundet. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird
die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 3 der Prüfungsverordnung
berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.
606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF.
Schl.-H. S. 187), ausgewiesen.
§6 Erwerb weiterer Schulabschlüsse
(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den
Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne
einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind,
erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss
wurde erworben."
(2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre
umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an
einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn 1.
ein mittlerer Schulabschluss erworben worden ist. 2. entsprechend
der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in
beruflichen Bildungsgänger (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.20011) in den einzelnen
Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen
und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine
schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche
Kommunikation/Deutsch", „Fremdsprache" und
„Mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischer Bereich" nachgewiesen
werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei
Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden,
es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des
originären Bildungsganges einbezogen. Die schriftliche Prüfung kann
in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht
durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine
schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der
Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen
Bedingungen ersetzt werden. In den Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik sind die kontinuierlichen Leistungsnachweise
und die Facharbeit nach Satz 2 und 3 verbindlich vorgeschrieben.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in
den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den
Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der
Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom
09.03.20011) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
§8 Gleichstellung von Abschlüssen
(1) Wer nach § 7 Abs. 4 ohne den Realschulabschluss oder einen
diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen
Ausbildungsgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen worden ist,
erwirbt den Mittleren Schulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum
Ende des ersten Schulleistungsjahres. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im
Lande Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Mittleren
Schulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, die die
Schülerin oder der Schüler besucht hat
1. für ein Zeugnis nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie
2. für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen
Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und
Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens
mit „ausreichend" bewertet worden sind.
(3) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der
Grundlage der §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz, §§ 42, 42 a, 45 und
51 a Handwerksordnung sowie § 142 Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI
I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), geregelt sind, die einen Abschluss in
einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren
bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen
sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation
voraussetzen, werden als Mittlerer Schulabschluss anerkannt. Die
Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde. ,
§9 Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
1. „Staatlich anerkannte Erzieherin" oder „Staatlich anerkannter
Erzieher",
2. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder„ Staatlich anerkannter
Heilpädagoge" und
3. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder „Staatlich
anerkannter Heilerziehungspfleger" erfolgt nach der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI.EG
Nr. L 255 S. 22).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder
dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 11
Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
gemäß den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/
36/EG ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgreich
abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu
wählen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist
entbehrlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
nachweist, dass die während ihrer oder seiner Berufserfahrung
erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den in
Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von ihr oder ihm erworbenen
Diplom nach Satz. 1 abdecken.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste
Schulaufsichtsbehörde.
§10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die
Fachschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.
354, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni
2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits
einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, gelten die Bestimmungen
der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung bis zum Ende
dieses Bildungsganges fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
Anlage zu § 4 Abs. 1 FSVO
- Hier zur Zeit nicht abgedruckt.
|