Anträge auf Zuweisung von Schülerinnen/Schülern zur Verbesserung der persönlichen Schulverhältnisse nach § 44 Abs. 5 SchuIG |
Gastschulverhältnisse |
Aus einem Schulrundschreiben der Landeshauptstadt Kiel vom Februar 2002 Anträge auf Zuweisung von Schülerinnen/Schülern zur Verbesserung der persönlichen Schulverhältnisse nach § 44 Abs. 5 SchuIG Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 wurde eine Ergänzung des § 44 Abs.5 SchulG beschlossen. § 44 Abs.5 SchuIG wurde um folgenden Satz ergänzt: „Einer solchen Zuweisung bedarf es nicht, wenn zwischen den betroffenen Schulträgern, den beteiligten Schulleiterinnen und Schulleitern und den Eltern Einvernehmen über die Beschulung besteht; die Schulaufsichtsbehörde ist zu unterrichten." Danach ist eine Entscheidung der Schulaufsicht nur in den Fällen erforderlich, in denen sich die Beteiligten (zuständige Schule/Schulträger und in Aussicht genommene Schule/Schulträger) nicht einig sind. Ansonsten erfolgt keine Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde mehr. Bislang wurde der neue Verfahrensablauf noch nicht vom Land Schleswig- Holstein geregelt, so dass zurzeit jeder Schulträger den Verfahrensablauf für seinen Bereich regeln muss. Wir haben uns, in Absprache mit dem Schulamt Kiel, insbesondere im Hinblick auf Bürgerfreundlichkeit, für die Beibehaltung unseres bisherigen Verfahrensablaufes entschieden. So können wir jederzeit über den aktuellen Stand Auskunft geben. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich daraufhin, dass nachstehend aufgeführter Verfahrensablauf nur für Kieler Schülerinnen/Schüler gilt, die eine Schule außerhalb Kiels besuchen wollen. Für Schülerinnen/Schüler aus Bereichen anderer Schulträger, die eine Kieler Schule besuchen wollen, regelt der jeweilige Schulträger den Verfahrensablauf. Verfahrensablauf 1. Die Eltern stellen einen schriftlichen Antrag an das Amt für Schulwesen, in dem sie ihre Gründe für die Wahl einer Schule außerhalb des Stadtgebietes darlegen. Den Antrag kann auch die bisherige oder die gewünschte Schule entgegennehmen und an das Amt für Schulwesen weiterleiten. 2. Das Amt für Schulwesen als zuständiger Schulträger bittet den in Aussicht genommen Schulträger und evtl. die zuständige Schule um Stellungnahme. Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es beim Übergang auf eine weiterführende Schule keine „zuständige" Schule in Kiel gibt, da die Eltern ihre Kinder grundsätzlich überall im Stadtgebiet anmelden können. 3. Wenn der in Aussicht genommene Schulträger und die gewünschte Schule mit der Aufnahme einverstanden sind, entscheidet das Amt für Schulwesen, ob es einen wichtigen Grund für die Aufnahme des Kindes an einer Schule außerhalb Kiels gibt. Wenn das Amt für Schulwesen mit der Beschulung außerhalb Kiels einverstanden ist, erhalten die Eltern eine Mitteilung, dass sie ihr Kind an der gewünschten Schule anmelden können. Die anderen Beteiligten und die Schulaufsicht werden schriftlich informiert. 4. Können das Amt für Schulwesen, der aufnehmende Schulträger oder die aufnehmende Schule (oder mehrere Beteiligte) dem Antrag der Eltern nicht zustimmen, erhalten diese einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt Kiel). Die anderen Verfahrensbeteiligten erhalten eine Durchschrift des Bescheides. |
Aus einem Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel von 1987:
Gastschulverhältnisse
Grundsätzlich kann, wenn ein Kind eine andere als die nach § 43 Abs. 1 SchulG
zuständige Schule besuchen soll, die entsprechende Aufnahme nur durch eine Zuweisung nach
§ 43 Abs. 5 SchulG erreicht werden. In der Vergangenheit war es für die Schulleiter und
Schulaufsichtsbehörden zeitweilig schwierig festzustellen, ob der von den Eltern
angegebene Wohnsitz mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne des § 43 Abs. 1 SchulG
identisch war. So konnten Eltern, ohne daß es vorher nachprüfbar war, im Einzelfall
durch die Begründung von Scheinwohnsitzen die Aufnahme ihrer Kinder in die gewünschte
Schule erreichen.
Durch die Einführung des neuen Hauptwohnungsbegriffes in § 14 Abs. 2 des seit dem 1.
Januar 1986 geltenden neuen Landesmeldegesetzes wurde die Bestimmung der zuständigen
Schule erleichtert. Hauptwohnung ist nunmehr die vorwiegend genutzte Wohnung des
Einwohners. Die Meldebehörde hat diese von Amts wegen zu bestimmen. Im Zweifelsfall ist
die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensinteressen des
Einwohners liegt. Das Schulgesetz kennt den Begriff der Hauptwohnung nicht. Es stellt im
§ 43 Abs. 1 SchulG ab auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Das ist der Ort, wo das Kind
oder der Schüler den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat. Er ist also im Zweifel mit
der Hauptwohnung identisch. Daher hat die Schule jetzt und künftig die rechtliche
Handhabe, einen Schüler, dessen Aufnahme durch die Begründung einer Nebenwohnung
erreicht werden soll, abzuweisen.