Geld statt Stellen 20.Januar 2003 Seite drucken

Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes „Geld statt Stellen"
aufgehoben! zum aufhebenden Erlass


Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 20. Januar 2003 - III PKS 5 – (NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 64)

§1 Zusätzliche Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Projektschulen

Den Leiterinnen und Leitern der Schulen, die an dem Projekt „Geld statt Stellen" teilnehmen, übertrage ich - zusätzlich zu den im Erlass vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229; zuletzt geändert mit Erlass vom 07.01.2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 9)) genannten Aufgaben - die Befugnis, im Rahmen des zugewiesenen Budgets
1. befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Lehrkräften mit
• voller Laufbahnbefähigung (Erstem und Zweitem Staatsexamen für ein Lehramt) oder
• sonstigen geeigneten Fachqualifikationen für unterrichtliche Tätigkeiten zu begründen, 2. befristete Beschäftigungsverhältnisse für nicht-unterrichtliche Tätigkeiten zu begründen„
3. Dienstleistungsverträge gem. §§ 611 ff BGB mit selbstständig Tätigen befristet abzuschließen,
4. befristete Kooperationsverträge mit Unternehmen oder Institutionen einzugehen,
5. Mehrarbeitsmittel eigenverantwortlich zu bewirtschaften,
6. im Zusammenhang mit den in den Nrn. 1 bis 4 genannten Maßnahmen die Personalakten für Beschäftigte zu führen.
Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 - 4 dürfen für einen Einsatz außerhalb des Unterrichts nur begründet werden, wenn hierdurch Lehrkräfte von nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden und das Unterrichtsangebot erhöht werden kann.
In den schulamtsgebundenen Schuten können sich die Schulrätinnen und Schulräte vorbehalten, die vorstehenden Aufgaben für die Schulen auszuführen.

§2 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Er gilt für die Dauer des Projektes „Geld statt Stellen":

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein