Geld statt Stellen Personal Seite drucken

Erlass über Personalmaßnahmen im Rahmen von "Geld statt Stellen" Erlass vom 6. Februar 2004
Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes „Geld statt Stellen" Erlass vom 24. Juli 2003
Personalkostenbudgetierung für Schulen Bekanntmachung vom 29. Juli 2002

Erlass über Personalmaßnahmen im Rahmen von "Geld statt Stellen"

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Februar 2004 - III 641 -

Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 35)  

 
§ 1
Stellenumwandlung, Budget
 

Die Schulleiterinnen und Schulleiter können beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beantragen, bis zu 10 % der durch den Planstellenerlass zugewiesenen Stellen oder Stellenteile in Haushaltsmittel umzuwandeln. Die einzelne Stellenumwandlung setzt voraus, dass die Stelle oder der Stellenteil unbesetzt ist (z.B. infolge einer Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pensionierung etc.).

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:


●        Umfang der Stellenumwandlung (wie viele Stellen, welcher Stellenumfang)
●         Zeitraum der vorgesehenen Stellenumwandlung
●         Hinweis, ob die örtliche Personalvertretung der Stellenumwandlung zugestimmt hat.


Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über den Antrag und weist die Mittel der Schule als Personalkostenbudget zu. Die umgewandelte Stelle bzw. der Stellenanteil wird für eine Besetzung im zentralen Einstellungsverfahren gesperrt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass das zugewiesenen Budget nicht überschritten wird und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck richtet sich die Schule eine Haushaltsüberwachungsliste ein, in der die laufenden Mittelabflüsse überprüft werden. Eine Mittelverwendung im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr ist nicht zulässig.
 
Als Berechnungsgröße für die Umwandlung einer vollen Stelle wird einheitlich, d.h. ohne Bezug auf die Stellenwertigkeit, ein Betrag in Höhe von 40.000,- Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Eine Stelle kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis höchstens für den Zeitraum umgewandelt werden, für den das jeweilige Planstellenbemessungsverfahren gilt.
 
§ 2
Zusätzliche Befugnisse der Schulleiterinnen
und Schulleiter
 
Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich ‑ zusätzlich zu den im Delegationserlass vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl.KM.Schl.-H. 1985, S. 229 ff; zuletzt geändert mit Erlass vom 07.01.2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 9) genannten Aufgaben - die Be­fugnis, im Rahmen des zugewiesenen Budgets
 
1. befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Lehrkräften mit


●      Laufbahnbefähigung (Erstem und Zweitem Staatsexamen für ein Lehramt) oder
●      sonstigen geeigneten Fachqualifikationen


für unterrichtliche oder unterrichtsergänzende Tätigkeiten zu begründen,
 
2. Dienstleistungsverträge gem. §§ 611 ff BGB mit selbstständig Tätigen befristet abzuschließen,


3. befristete Kooperationsverträge mit Unternehmen oder Institutionen einzugehen,


4. Mehrarbeitsmittel eigenverantwortlich zu bewirtschaften,


5. im Zusammenhang mit den in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen die Personalakten für Beschäftigte zu führen.


Die vorstehenden Maßnahmen müssen der Sicherung des Unterrichtsangebots oder der Verbesserung der Unterrichtsqualität dienen. Vorrangig sind Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung oder anderen geeigneten Qualifikationen für eine unterrichtliche Tätigkeit einzustellen. Für einen unterrichtsergänzenden Einsatz dürfen Verträge nach den Nrn. 1 bis 3 begründet werden, wenn


a)    hierdurch Lehrkräfte von nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden und dadurch das Unterrichtsangebot erhöht wird oder
b)    der Einsatz der Umsetzung eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzepts der Schule dient.
 
 
§ 3
Zusätzliche Befugnisse der Schulrätinnen und Schulräte
 
In den schulamtsgebundenen Schulen können sich die Schulrätinnen und Schulräte vorbehalten, die Aufgaben nach § 1 und  § 2 für die Schulen auszuführen.
 
 
§ 4
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 01.03.2004 in Kraft. Er gilt bis zum 28.02.2009. Der Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes "Geld statt Stellen" vom 24.07.2003 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003, S. 243) wird aufgehoben.

 
In Vertretung
 
 
 
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes "Geld statt Stellen"
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Juli 2003 - III PKS 5 -

Der nachstehende Erlass gilt für die Verlässlichen Grundschulen sowie für die Schulen, die für die Teilnahme an dem Projekt "Geld statt Stellen" ausgewählt wurden.

§ 1 Stellenumwandlung, Budget
Die Schule kann beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beantragen, bis zu 10 % der durch den Planstellenerlass zugewiesenen Stellen oder Stellenteile in Haushaltsmittel umzuwandeln. Die Stellenumwandlung setzt voraus, dass die Stelle oder der Stellenteil unbesetzt ist (z.B. infolge einer Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Pensionierung etc.).

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
• Umfang der Stellenumwandlung (wie viele Stellen, welcher Stellenumfang)
• Zeitraum der vorgesehenen Stellenumwandlung
• Hinweis, ob die örtliche Personalvertretung der Stellenumwandlung zugestimmt hat.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über den Antrag und weist die Mittel der Schule als Personalkostenbudget zu. Die umgewandelte Stelle bzw. der Stellenanteil wird für eine Besetzung im zentralen Einstellungsverfahren gesperrt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass das zugewiesenen Budget nicht überschritten wird und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck richtet sich die Schule eine Haushaltsüberwachungsliste ein, in der die laufenden Mittelabflüsse überprüft werden. Eine Mittelverwendung im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr ist nicht zulässig.

Als Berechnungsgröße für die Umwandlung einer vollen Stelle wird einheitlich, d.h. ohne Bezug auf die Stellenwertigkeit, ein Betrag in Höhe von 40.000,- Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Eine Stelle kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis höchstens für den Zeitraum umgewandelt werden, für den das jeweilige Planstellungsbemessungsverfahren gültig ist.

§ 2 Zusätzliche Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Projektschulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern übertrage ich zusätzlich zu den im Delegationserlass vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl.KM.Schl.-H. 1985, S. 229 ff; zuletzt geändert mit Erlass vom 07.01.2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 9) genannten Aufgaben - die Befugnis, im Rahmen des zugewiesenen Budgets

    1. befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Lehrkräften mit
        o voller Laufbahnbefähigung (Erstem und Zweitem Staatsexamen für ein Lehramt) oder
        o sonstigen geeigneten Fachqualifikationen
            für unterrichtliche oder unterrichtsergänzende Tätigkeiten zu begründen,
    2. Dienstleistungsverträge gem. §§ 611 ff BGB mit selbstständig Tätigen befristet abzuschließen,
    3. befristete Kooperationsverträge mit Unternehmen oder Institutionen einzugehen,
    4. Mehrarbeitsmittel eigenverantwortlich zu bewirtschaften,
    5. im Zusammenhang mit den in den Nrn. 1 bis 3 genannten Maßnahmen die Personalakten für Beschäftigte zu führen.

Die vorstehenden Maßnahmen müssen der Sicherung des Unterrichtsangebots oder der Verbesserung der Unterrichtsqualität dienen. Vorrangig sind Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung oder anderen geeigneten Qualifikationen für eine unterrichtliche Tätigkeit einzustellen. Beschäftigungsverhältnisse für einen unterrichtsergänzenden Einsatz dürfen begründet werden, wenn

a) hierdurch Lehrkräfte von nicht-unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden und dadurch das Unterrichtsangebot erhöht werden oder
b) der Einsatz der Umsetzung eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzepts der Schule dient.

§ 3 Zusätzliche Befugnisse der Schulrätinnen und Schulräte
In den schulamtsgebundenen Schulen können sich die Schulrätinnen und Schulräte vorbehalten, die Aufgaben nach § 1 und § 2 für die Schulen auszuführen.

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Erlass tritt am 01.08.2003 in Kraft. Er gilt für die Dauer des Projektes "Geld statt Stellen". Der Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes "Geld statt Stellen" vom 20.01.2003 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 64) wird aufgehoben.

In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

 

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Personalkostenbudgetierung für Schulen:
Pilotprojekt "Geld statt Stellen" - eine Maßnahme zur Stärkung schulischer Eigenverantwortung


Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. Juli 2002 - III PKS 5
(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 410)

1. Grundüberlegungen und Zielsetzung
Mit der Verlagerung personalwirtschaftlicher Befugnisse im Rahmen eines Personalkostenbudgets an die Schulleiter/innen soll erreicht werden, dass Schulen in alleiniger Verantwortung entsprechend ihrer Bedarfssituation vor Ort zeitnah z. B. Vertretungspersonal oder Lehrpersonal in begrenztem Umfang einstellen, Mehrarbeit bewirtschaften, Planstellen/Stellen kapitalisieren und außerunterrichtliche Leistungen "einkaufen" können. Mit "Geld statt Stellen" erhalten die Schulen ein Instrument, mit dem sie vielfältig, differenziert und flexibel auf die jeweils eigene Unterrichtssituation und Fachbedarfslage reagieren können sollen. Mit dieser Maßnahme wird die Erwartung verknüpft, die Leistungsfähigkeit von Schule durch den weiteren Ausbau schulischer Eigenverantwortung zu verbessern.

Das Projekt "Geld statt Stellen" bedeutet im Kern die Übertragung zentraler Ressourcenverantwortung auf die Schulen. Dabei kann Personalkostenbudgetierung nicht selbst die Probleme der öffentlichen Haushalte lösen, sie kann aber sehr wohl helfen,
mit den Problemen besser umzugehen, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen, flexibel vorhandene Ressourcen einzusetzen, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation der Lehrkräfte durch Partizipation zu stärken.

Die weitergehenden Verlagerung von Verantwortung im Rahmen des Projektes "Geld statt Stellen" verknüpft die Einsicht, dass die Entscheidung über Ausgaben (Kosten)
- egal ob es sich dabei um Sachkosten des Schulträgers oder Personalkosten des Landes handelt
- am besten vor Ort getroffen wird, weil dort über die Notwendigkeit und den Nutzen einzelner Ausgaben am ehesten Klarheit besteht. Es handelt sich bei diesem Projekt also nicht per se um eine Einsparungsmaßnahme; sehr wohl aber um eine Maßnahme, die bei effizienten und flexiblen Einsatz aller zur Verfügung stehenden (personellen, sächlichen und ideellen) Ressourcen zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung und zur Verbesserung der Qualität schulischer Arbeit beitragen soll.

Die Schule wird im Rahmen des Projekts "Geld statt Stellen" Verwaltungs- und Geschäftsprozesse neu entwickeln müssen, um das vorhandene Personalkostenbudget sachgerecht zur Sicherung des Unterrichtsangebots oder zur Verbesserung der Unterrichtsqualität einzusetzen. Durch eine Zusammenarbeit von Schulleitung und Personalrat muss sichergestellt werden, dass berechtigte Anliegen der Lehrkräfte berücksichtigt werden.
Erfolgversprechend ist eine frühzeitige Einbindung des Kollegiums der jeweiligen Schule, durch die die Veränderungen nicht nur mitgetragen, sondern auch mitentwickelt werden sollen. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um die notwendige Akzeptanz für die Veränderungen in einem kleinen Teil der eigenverantwortlichen Personalverwaltung zu erreichen. Erfahrungen zeigen, das Schulleitungen bereit sind, diese Arbeit vor Ort zu übernehmen, wenn auch die Entscheidungskompetenz abschließend auch bei ihnen liegt.

2. Hinweise zur Umsetzung und Fragestellungen
Bezogen auf die Personalkostenbudgetierung liegen bis auf einige Modellprojekte in wenigen Ländern nur wenige Erfahrungen vor. Diese aber zeigen, dass Schulleitungen und die Verantwortlichen für das Personalkostenbudget und für die Personalverwaltung gezielt auf die jeweiligen Aufgaben (Zuständigkeiten/Verantwortungen) durch Einweisungsveranstaltungen vorbereitet und durch Handreichungen unterstützt werden müssen.

Eine Handreichung mit dienstrechtlichen Hinweisen sowie Musterverträgen bzw. Musterformularen für den Einsatz von Personal und eine Einführungsfortbildungsveranstaltung für die teilnehmenden Schulleiterinnen und Schulleiter soll diesen Prozess unterstützen.

Wesentliche Evaluationsaufgabe im Rahmen des Projektes "Geld statt Stellen" bezogen auf die Personalverwaltung wird sein, herauszuarbeiten, in welchen Fällen und wie eine Schulleitung vor Ort die Personal- und die Bewirtschaftungsvorgänge in eigener Zuständigkeit erfüllen kann.

Mit dem Projekt "Geld statt Stellen", das zum Schuljahr 2002/2003 beginnen soll, sollen in einer dreijährigen Pilotphase an ca. 14 Schulen (aller Schularten) und an einigen Schulämtern neben der allgemeinen Überprüfung der o. g. Zielsetzung auch Erkenntnisse insbesondere zu folgenden Fragestellungen gesammelt sowie bei Bedarf nachgesteuert werden:

 Wie lassen sich sinnvolle Budgetgrößen für unterschiedliche Schularten und Schulgrößen bestimmen?
Sollte das finanzielle Volumen des Personalkostenbudgets von der Schulgröße abhängig gemacht werden?
Wie können kleine Schulen am Personalkostenbudget beteiligt werden?
Wie gehen die Schulen mit dem Personalkostenbudget und den Budgetgrundsätzen um?
Wie müssen die notwendigen Verwaltungsprozesse organisiert werden, damit weniger statt mehr Verwaltungsarbeit entsteht? (u.a. zeitliche Inanspruchnahme? Dauer der Ersatzbeschaffung? Dauer der Vakanzen?)
Wie wird die Vielfalt der Möglichkeiten, Personalressourcen zu gewinnen, genutzt? (Welche Qualifikationen werden aus dem Budget
eingeworben/eingesetzt?)

3. Rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Daraus leitet sich ein umfassender Auftrag des Staates ab, das öffentliche Schulwesen zu beaufsichtigen und entsprechend der gesellschaftlichen Anforderungen zu gestalten. Der schleswig-holsteinische Schulgesetzgeber definiert in Erfüllung dieses Gestaltungsauftrags nicht nur die vorgesehenen Schulbereiche und Schulformen mit ihrem jeweiligen Bildungsziel, sondern in § 4 SchulG auch den Bildungsauftrag von Schule.

Diese allgemeinen Leitsätze gelten selbstverständlich auch für die Erprobung des Projektes "Geld statt Stellen". Das Schulgesetz hat 1998 mit den Änderungen insbesondere in § 3 im Wesentlichen der Stärkung schulischer Eigenverantwortung Rechnung getragen, zum Beispiel indem
- die Schulen im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten sind (§ 3 Abs. 1 SchulG);
- die öffentlichen Schulen auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen können (§ 3 Abs. 2 SchulG);
- die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes handeln und finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land eingehen können, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 2 und 3 SchulG);
- nach Maßgabe des § 83 Abs. 7 SchulG Personen bestimmte und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder Projekte vertraglich übertragen werden können (§ 3 Abs. 4 SchulG).

Die in diesen gesetzlichen Regelungen inkorporierte Selbständigkeit von Schulen kann am ehesten gesetzeskonform an Schulen umgesetzt werden, wenn auch das Land nicht zuletzt im personalwirtschaftlichen Bereich weitere eigenverantwortliche Zuständigkeiten auf die Schulen überträgt.

4. Entscheidungsbefugnisse der Schule im Rahmen der Budgetmittel

Einstellung, Änderungen und Beendigungen von Verträgen

Im Projekt "Geld statt Stellen" erhalten die Schulen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der bereitgestellten Budgetmittel mit der Zielsetzung, das Unterrichtsangebot zu sichern oder die Unterrichtsqualität zu verbessern. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können in diesem Zusammenhang Entscheidungen treffen über

- die zeitlich befristete Beschäftigung von  (Vertretungs-)Lehrkräften, Hilfskräften und anderen Personen zur Unterstützung des Unterrichts
- ggf. die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sowie die Bewirtschaftung von Mehrarbeitsmitteln,
- den Abschluss von Kooperationsverträgen (u. a. mit außerschulischen Einrichtungen),
- den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zur Verbesserung des Unterrichts.

Aus dem Personalkostenbudget der Schule sollen - unter Beachtung des § 83 Abs. 7 SchulG - u. a. Lehrkräfte oder Personen bezahlt werden können, für die ein schulartspezifischer Bedarf besteht. Zum Personenkreis zählen mit Blick auf eine lehrende Tätigkeit an der Schule z. B. neben den ausgebildeten Lehrkräften auch Personen, die über eine 1. Staatsprüfung einer Lehrerlaufbahn verfügen oder sich in der 1. Phase der Lehrerausbildung befinden, oder Personen, die auch in anderen pädagogischen Einrichtungen lehrend tätig sind, oder Personen aus örtlichen Wirtschaftsbetrieben, die eine - für die Schule notwendige - Fachkompetenz besitzen, sowie Personen, die aufgrund ihrer Qualifikationen sich zu den sogenannten " Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern" eignen. Es besteht ferner die Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse mit nicht-lehrendem Personal zu begründen, z.B. mit Verwaltungskräften, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder anderen Fachkräften. Entscheidend ist, dass die Personalmaßnahme zumindest mittelbar der Sicherung des Unterrichtsangebots dient oder auf die Verbesserung der Unterrichtsqualität zielt. Dies könnte z. B. gelten für bestimmte und zeitlich begrenzte Unterrichtseinheiten oder für Projekte oder für unterrichtsunterstützende Maßnahmen. Auswahl und Einstellungsentscheidung nehmen die Schulen eigenständig vor.

Die Befugnisse beziehen sich zunächst auf den Abschluss, auf die Änderung und die Beendigung von Verträgen, soweit sie aus dem Projekt "Geld statt Stellen" finanziert werden und nach schulgesetzlicher Regelung die Zuständigkeit des Landes (und nicht des Schulträgers) gegeben ist. Die Schulen erhalten im Rahmen dieses Projektes nicht die Befugnis, Beamtenverhältnisse oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu begründen oder zu ändern. Die im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung der Personalverwaltung" schon vorhandenen Auswahl- und Entscheidungsprozesse durch die Schulen sollen durch das Projekt "Geld statt Stellen" nicht eingeengt werden und bilden, soweit es sich um Entscheidungsverfahren an den Schulen handelt, die Grundlage.

Die personalverwaltenden Stellen für berufsbildende Schulen, Gymnasien und Gesamtschulen im Ministerium bzw. für die Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bei den Schulämtern beraten wie bisher die teilnehmenden Schulen und erbringen für sie bei Bedarf (über die Handreichungen "Dienstrechtliche Hinweise" hinausgehende problematische Sachverhalte) die hierfür erforderlichen Dienstleistungen. Denn die Schulleiterin oder der Schulleiter soll im Rahmen des Projektes nicht nur die Personalauswahl selbst treffen, sondern auch Verträge selbst abschließen und ggf. den Vorgang bis zur Vorlage beim Landesbesoldungsamt erstellen können.

Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sowie Bewirtschaftung der Mehrarbeitsmittel
Soweit Schulen nicht bereits schon im Rahmen des Delegationserlasses die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit übertragen bekommen haben, erhalten sie diese und zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der bereitgestellten Mittel die Vordrucke zwecks Auszahlung direkt an das Landesbesoldungssamt weiterzuleiten.

5. Umfang des Personalkostenbudgets
Das Personalkostenbudget einer Schule soll sich aus folgenden Haushaltsmitteln zusammensetzen:
- Umwandlung von Stellen in Haushaltsmittel bei nicht besetzten und durch das PBV zugewiesenen Stellen (darunter fallen auch freiwerdende Stellen/Stellenteile, wie Elternzeit, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung nach Landesbeamtengesetz)
- ggf. Personalmittel (Stundengebermittel (BAT) und Mehrarbeitsvergütung).

Als Berechnungsgrößen für die Umwandlungen bzw. Bezugsgrößen werden einheitlich (ohne Bezug auf die Stellenwertigkeit) zugrunde gelegt:

je Planstelle/Jahr = 40 T?.

Beachtet werden muss in jedem Fall, dass der Umfang der umzuwandelnden Stellen nur bis zu 10% der durch das Planstellenbemessungsverfahren (PBV) zugewiesenen Planstellenzahl einer Schule erfolgen darf.

Der Umfang der Umwandlung von Stellen der einzelnen Schule in Haushaltsmittel bedarf der vorherigen Abstimmung zwischen der Schulaufsicht und den Schulen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Umwandlung von durch Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung freigewordenen Stellenpotenzialen.

Den teilnehmenden Schulen wird im Verlauf des Jahres der Umfang der bereit gestellten Budgetmittel schriftlich mitgeteilt.

6. Budgetgrundsätze
Zur Bewirtschaftung des Projektes "Geld statt Stellen" im Rahmen eines Personalkostenbudgets werden zwischen Schule und Schulamt/Ministerium Grundsätze vereinbart:

Die Schulen bestreiten die vorgesehenen Aufgaben aus ihrem Personalkostenbudget eigenverantwortlich.

Eine Überschreitung des Personalkostenbudgets oder eine Mittelverwendung im Vorgriff ist nicht zulässig.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter bewirtschaften die als Personalkostenbudget zugewiesenen Haushaltsmittel im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und richten eine entsprechende Haushaltsüberwachungsliste ein. Die Schule legt zu noch festzulegenden Zeitpunkten den jeweiligen Stand der Haushaltsbilanz über die Schulaufsicht der Projektleitung vor.

7. Verfahrensschritte zur Umwandlung von Stellen in Geld
Die Schule meldet zum noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt bei der Schulaufsicht an, dass sie freie Stellen oder Stellenteile aus dem nach PBV zugewiesenen Stellenkontingent der Schule kapitalisieren möchte. Daraufhin werden Stellen oder Stellenteile zur Wiederbesetzung für den verabredeten Zeitraum gesperrt. Die Schule erhält über die Höhe und Zeitraum des umgewandelten Geldbetrages eine schriftliche Mitteilung. Damit steht das Geld der Schule zur Mittelbewirtschaftung zu Verfügung.

Welche verwaltungstechnischen Vollzugsarbeiten weiterhin zentral (weil ökonomisch und fachlich sinnvoll) von der zuständigen personalverwaltenden Stelle umgesetzt oder vor Ort von der Schule selbst durchgeführt werden können, soll im Rahmen des Projektes ebenfalls erprobt werden. Dabei wird angestrebt, je nach Stand der Kompetenz und Erfahrungen der Schulleitung, die Verwaltungsschritte auch sukzessive von der Schule aus zu organisieren:

- Befristete BAT-Arbeitsverhältnisse mit lehrendem Personal zu begründen und die Ver-gütungsgruppe nach dem Erlass zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis be-schäftigten Lehrkräfte festzustellen,
- die Auszahlung von Dienstverträgen mit einem festen Geldbetrag (Honorar) direkt über das Landesbesoldungssamt zu veranlassen,
- Vordrucke für die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung direkt von der Schule an das Landesbesoldungssamt zu versenden,
- vorbereitende Maßnahmen der Eingruppierung, Prüfung der Einstellungsunterlagen für Nicht-Lehrkräfte mit befristeten Beschäftigungsverhältnis (BAT) durch die Schulleitung vorzunehmen.

8. Das Planstellenbemessungsverfahren (PBV) zur Sicherung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung bleibt erhalten

Die generelle Unterrichtsversorgung der Schule wird im Rahmen des Planstellenbemessungsverfahren (PBV) zur Sicherung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung durch die Verteilung von Planstellen und Stellen vorgenommen. Es bleibt also Aufgabe des Ministeriums, hinsichtlich der Unterrichtsversorgung eine gleichmäßige Versorgung innerhalb der Schularten herzustellen. Die Beibehaltung dieser Ausgangslage ist die Basis, auf der
- der vorgeschlagene und im Verhältnis zum PBV kleine Teil der Personalkostenbudgetierung sinnvoll ist und
- der politische Auftrag der Landesregierung, landesweit gleiche Bildungschancen zu garantieren, erfüllt werden kann.

Nur im Rahmen freier Stellenkapazitäten des durch das PBV zu Beginn eines Schuljahres zugewiesenen Stellenkontingents können Umwandlungsanträge gestellt werden.

9. Voraussetzungen für die Teilnahme

Teilnehmen sollen Schulen aller Schularten einer bestimmten Schulgröße (etwa 20 Lehrkräfte) und Schulämter. Bei der Entscheidung über die Teilnahme sollen der örtliche Personalrat mitbestimmen und die Gleichstellungsbeauftragten, die Schwerbehindertenvertretung und die Schulkonferenz beteiligt werden. Die Zahl der teilnehmenden Schulen ist zunächst auf 14 Schulen begrenzt. Die Anträge der Schulen sollen über die jeweils zuständigen Schulaufsicht im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bei III PKS 7 vorgelegt werden. Die Entscheidung über die Teilnahme der Schulen trifft, ggf. unter Berücksichtigung einer Quotierung, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Nähere Informationen über das Projekt können bei
Heiner Volkers, III PKS 7 (Tel. 0431/988-2411;
e-Mail: Heiner.Volkers@kumi.landsh.de)
bzw. bei Anja Pögel, III PKS 5 (Tel. 0431/988-2465;
e-Mail: Anja.Poegel@kumi.landsh.de)
bezogen werden.
Die Projektskizze ist auch auf dem Landesbildungsserver unter www.lernnetz-sh.de eingestellt.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein