GemeinschaftsschulVO 2011

 

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Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 138)

Aufgrund des § 6 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuG) vom
24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§1
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen.
Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein Förderkonzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Über­gangs in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet:
1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 4. März 2011),
2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.

§2
Aufbau und Organisation
(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grund­schule und einem Förderzentrum organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 144).
(2) Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sowohl durch Unterricht in binnendifferenzie­render Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen wer­den. Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der WK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogi­schen Konzeptes.
(3) Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen oder in abschlussbezogenen Klassenver­bänden statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz.
(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahr­gangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Der Zugang zur gymnasialen Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 5 bleibt davon unberührt.
(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.
(6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen
und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.
(7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschule geführt werden.

§3
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe 1 einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Grinde entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschafts­schulen.
(3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Abs. 3 oder 5 SchuG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuch­ten Jahrgangsstufe auszugehen.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.

§4
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 2 Satz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern ent­scheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lern­stand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lern­gruppen zum Schulhalbjahr, bei abschlussbezogenen Klassenverbänden zum Schuljahreswechsel, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest und beschließt zum Schulhalbjahr, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe vorliegen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Schul­halbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 3 wieder­holt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Eltern sind vor den jeweiligen Beschlüssen der Klassenkonferenz anzuhören und zu beraten.
(3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mindestens auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden.

§5
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungs­stand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.
(2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 3) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.
(3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. Bei binnendifferenzierendem und in leistungsdifferenziertem Unterricht findet die Übertragungsskala gemäß
§ 4 Abs. 3 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 146) Anwendung.
(4) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Hauptschulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Haupt­schulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 3 nicht erfüllt sind.
(5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hoch­schulreife, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" benotet wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(6) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die gymna­siale Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschul­abschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.
(7) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 6 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Realschulabschluss nur durch die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in
die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schu­lischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 der Landesverordnung über Regionalschu­len vom 25. Juli 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Sch.-H. S. 135), den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Realschulabschluss gleichwertig feststellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzun­gen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landes­verordnung über Regionalschulen und der Landesver­ordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschafts­schulen Anwendung.

§6
Entlassung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 und 3 SchuG festgelegten Zeiten überschritten werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen, wenn sie oder er
1. zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
2. nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
3. nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 erfolg­reich an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, jedoch weder nach § 4 Abs. 3 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt.
(3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen,
1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenom­men hat; hat sie oder er aufgrund der Beschulung in einem anderen Bundesland oder an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, kann die Klassen­konferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gezeigten Leistungen den Hauptschulabschluss zuerkennen,
2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach § 5 Abs. 5 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe führt.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung ent­lassen.
(5) Die Entlassung auf Antrag .erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 SchuG. Im Übrigen kann eine Ent­lassung aus den in § 19 Abs. 4 SchuG genannten Gründen erfolgen.

§7
Pädagogisches Konzept der Gemeinschaftsschulen
(1) Vor der Entstehung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In dem pädagogischen Konzept der Gemeinschaftsschulen ist zu beschreiben,
1. in welchen Unterrichtsformen und mit welcher Lerngruppenbildung gern. § 43 Abs. 1 Satz 2 SchuG das Lernen der Schülerinnen und Schüler realisiert werden soll,
2. wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Diffe­renzierung erfolgen soll,
3. welche Formen der Leistungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen und
4. ob und gegebenenfalls in welchen einzelnen Fächern auch bei grundsätzlich binnendifferenzie­rendem Unterricht bereits ab Jahrgangsstufe 5 in nach Leistungsfähigkeit differenzierten Lerngruppen unterrichtet wird.

§8
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt der Entstehung einer Gemeinschaftsschule vorhandenen Jahrgangsstufen werden nach den Bestimmungen des Bildungsganges, in dem sie sich vor der Entstehung der Gemeinschaftsschule befunden haben, bis zu ihrem Abschluss weitergeführt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Jahrgangsstufen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gemeinschaftsschule in integrierten Gesamtschulen beschult wurden oder für die durch die Schulaufsichtsbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt wurde, dass sie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ohne Zuordnung zu einem Bildungsgang unterrichtet werden.
(2) Wird eine Schule, die bisher als gebundene Ganz­tagsschule geführt wurde, Gemeinschaftsschule, kann sie abweichend von § 2 Abs. 7 in der gebundenen Form weitergeführt werden.
(3) Soweit die am Ende des Schuljahres 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss sowohl durch Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung erworben haben, kann wahlweise der durch die Prüfungsteilnahme oder der durch die Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.
(4) Unabhängig von der für die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schul­jahres 2010/11 ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 der Landesverordnung über Regionalschulen den mit dem Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefertigt wurde, ist allein auf die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein