Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen

 

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Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12.3.2007
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 08. Mai 2009

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12.3.2007 außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.58)

geändert durch VO vom 08. Mai 2009 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 124)
geändert durch:  Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
geändert durch: VO zur vom 6. September 2010
 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen den folgenden § 1 Abs. 3, §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6; §§ 6 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden § 1 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 sowie § 8 Abs. 4.


§ 1
Aufgabe der Gemeinschaftsschule



(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein Förderkonzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet:
1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006),
2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.


§ 2
Aufbau und Organisation



(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (NBl. MBWFK. Sch.-H. 1999 S. 8), geändert durch LVO vom 23. April 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 311).
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird.
(3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der KMK vom 3. Dezember1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006; einsehbar unter www.kmk.org) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes.
(4) Es können klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz.


(5) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Klassenstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht.
Bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen.
(6) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.
(7) Zur Sicherstellung gemeinsamen Lernens sollen die Lehrkräfte unabhängig von ihrer Laufbahn in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.


§ 3
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule



(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung.
(3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Abs. 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.


§ 4
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen



(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Sie sollen dabei innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht.
In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.

(2) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch anschließende Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, wenn der Lernplan die Erwartung begründet, dass die Schülerin oder der Schüler durch die Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe besser gefördert werden kann. Der Lernplan wird im sich anschließenden Schuljahr fortgeschrieben.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangs­stufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.


§ 5
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen



(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächer in einem schriftlichen Zeugnis.
 
(2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 4) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.

(3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.

(4) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der entsprechenden Prüfung teil. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule auf.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangs¬
stufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann.

(5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.

(6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Verordnungen über die Haupt- und Realschulbildungsgänge (Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Hauptschule vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Sch.-H. S.297, ber. S. 403), Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule vom 27. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 67) und über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe an allgemein bildenden Schulen (Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 9) Anwendung.

(6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), und die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), Anwendung.

§ 6
Entlassung



(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2
und 4 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden.
(2) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat.
(3) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.
(4) Die Schülerin oder der Schüler wird entlassen
1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach
§ 5 Abs. 4 ausgeschlossen ist,
2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe nach § 5 Abs. 5 ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe führt.
Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, ist sie oder er mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen.
(5) Die Entlassung auf Antrag erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen kann eine Entlassung aus den in § 19 Abs. 4 SchulG genannten Gründen erfolgen.


§ 7
Errichtung von Gemeinschaftsschulen



(1) Bei der Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept für die Gestaltung des gemeinsamen Lernens zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In dem pädagogischen Konzept nach Absatz 1 ist zu beschreiben,
 
  1. in welchen Schritten Formen längeren gemeinsamen Lernens über die Jahrgangsstufen 5 und 6 hinaus bis Jahrgangsstufe 10 realisiert werden sollen,
     
  2. wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Differenzierung erfolgen soll und
     
  3. welche Formen der Leistungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen.
     
(3) Die Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.
(4) Die Wahlfreiheit der Eltern gemäß § 24 Abs. 1 SchulG bleibt unberührt.


§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen



(1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung einer Gemeinschaftsschule vorhandenen Jahrgangsstufen werden als bildungsgangbezogene Klassen bis zu ihrem Abschluss weitergeführt. § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), findet Anwendung.
Satz 1 findet keine Anwendung auf integrierte Gesamtschulen. Auf Antrag der Schule kann die Schulaufsichtsbehörde festlegen, dass abweichend zu Satz 1 zum Zeitpunkt der Errichtung vorhandene Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2008/09 oder 2009/10 in die 5. Jahrgangsstufe einer gemeinsamen Orientierungsstufe aufgenommen werden, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ohne Zuordnung zu einem Bildungsgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet werden. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

(2) Wird eine Gesamtschule zu einer Gemeinschaftsschule, bleiben bereits bestehende gymnasiale Oberstufen erhalten.
(3) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Wird eine Schule, die bisher als gebundene Ganztagsschule geführt wurde, Gemeinschaftsschule, kann sie in der gebundenen Form weitergeführt werden.
(4) Diese Verordnung tritt am 11. April 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. April 2012 außer Kraft.


Anlage:
Noten auf der Anspruchebene


 
Gymnasium
 
1
 
2
 
3
 
4
 
5
 
6
 
(6)
 
(6)
 
Realschule
 
(1)
 
1
 
2
 
3
 
4
 
5
 
6
 
(6)
 
Hauptschule
 
(1)
 
(1)
 
1
 
2
 
3
 
4
 
5
 
6
 
Übertragungsskala
 
1
 
2
 
3
 
4
 
5
 
6
 
7
 
8
 



Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


Kiel, den 12. März 2007



 
P e t e r H a r r y C a r s t e n s e n
 
U t e E r d s i e k - R a v e
 
Ministerpräsident
 
Ministerin
für Bildung und Frauen
 

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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO)
Vom 8. Mai 2009
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 124)

Aufgrund des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen den folgenden Artikel 1 Nr. 3 sowie Artikel 2; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden Artikel 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 2:

Artikel 1
Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 58) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden."

2. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt: „Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangs¬
stufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann."

3. In § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: „Satz 1 findet keine Anwendung auf integrierte Gesamtschulen. Auf Antrag der Schule kann die Schulaufsichtsbehörde festlegen, dass abweichend zu Satz 1 zum Zeitpunkt der Errichtung vorhandene Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2008/09 oder 2009/10 in die 5. Jahrgangsstufe einer gemeinsamen Orientierungsstufe aufgenommen werden, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ohne Zuordnung zu einem Bildungsgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet werden. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz."

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 8. Mai 2009

Peter Harry Carstensen                   Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident                            Ministerin für Bildung und Frauen
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein