Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) vom 6.Mai 2008 |
Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO GS) vom 22. Februar 1993 |
Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) Vom 6. Mai 2008 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 140) Geändert durch „Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009“ Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 1 und 3, 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des § 126 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 147 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schi.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 6 bis 19; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden § 4 Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie §§ 5 und 19. Inhaltsübersicht Abschnitt I - Aufnahme § 1 Aufnahme an Gesamtschulen Abschnitt II - Aufbau, Förderung und Organisation des Unterrichts § 2 Aufbau § 3 Förderung und Organisation des Unterrichts § 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule § 5 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule § 6 Entlassung Abschnitt III - Abschlussprüfung § 7 Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I) § 8 Zweck und Gliederung der Prüfung § 9 Zeitplan § 10 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse § 11 Präsentation der Projektarbeit § 12 Schriftliche Prüfung § 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung § 14 Durchführung der mündlichen Prüfung § 15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses § 16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen § 17 Wiederholung der Prüfung § 18 Niederschriften § 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt I - Aufnahme §1 Aufnahme an Gesamtschulen (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gesamtschule aufgenommen werden. (2) Die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285). (3) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Aufnahmemöglichkeiten. (4) Über die Aufnahme in die Gesamtschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die Zuweisung zu der Schule nicht durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen. Abschnitt II - Aufbau, Förderung und Organisation des Unterrichts §2 Aufbau (1) Die Sekundarstufe I der Gesamtschule umfasst sechs Jahrgangsstufen, an Kooperativen Gesamtschulen in der Schulart Hauptschule fünf Jahrgangsstufen. (2) Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. §3 Förderung und Organisation des Unterrichts (1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung der Gesamtschule orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (3) Der Unterricht findet an Integrierten Gesamtschulen grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. Die Integrierte Gesamtschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Versetzung in die qymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006), 2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Abschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004), 3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach Maßgabe der Mindestanforderungen gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts. (4) An Kooperativen Gesamtschulen findet der Unterricht grundsätzlich schulartbezogen statt. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet. In der gemeinsamen Orientierungsstufe und bei weiterem schulartunabhängigem Unterricht wird den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen. Satz 2 findet keine Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/09 in der Jahrgangsstufe 6 befinden und in der Jahrgangsstufe 5 schulartbezogen beschult worden sind. (5) Es können an den Gesamtschulen darüber hinaus jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. (6) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Fach oder ein zweistündiger Projektkurs tritt ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzu. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. §4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule (1) Die Schülerinnen und Schüler steigen an Integrierten Gesamtschulen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. (2) In den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das nächste Schulhalbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zugewiesen. (3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Sie prüft, ob ein Wechsel der Anspruchsebene in den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten Kursen erfolgt, erforderlich ist. (4) Grundlage aller Entscheidungen ist die Beurteilung der Leistungen durch die Klassenkonferenz sowie die Annahme, dass der Schüler oder die Schülerin durch die Zuweisung zu einer bestimmten Lerngruppe besser gefördert werden kann. In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird von einer Bewertung durch Noten abgesehen; an ihre Stelle treten Berichtszeugnisse. Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (6) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. In beiden Fällen ist die Maßnahme durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird. (7) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 7 Abs. 1 bis 3) steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (8) In Verbindung mit der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (§ 7 Abs. 4) ist eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn 1. die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder 2. der Notendurchschnitt auf der mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend" abgeschlossen wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (9) Bei einem Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. Vor einem Wechsel des Wahlpflichtfaches sind die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Folge hinzuweisen. §5 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Zeugnisse in der Kooperativen Gesamtschule (1) An Kooperativen Gesamtschulen richtet sich das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 6 nach der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177). (2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der Kooperativen Gesamtschule und bei gemeinsamer Orientierungsstufe die Zuweisung zu einer Schulart erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern mit dem Zeugnis auszuhändigen. (3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 an Kooperativen Gesamtschulen findet ohne Versetzungsbeschluss statt. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler der Schularten Realschule und Gymnasium ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 7 Abs. 3 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden. (4) Die Klassenkonferenz beurteilt zu jedem Zeugnistermin, ob durch einen Wechsel der Schulart die Schülerin oder der Schüler besser gefördert werden kann. Der Wechsel der Schulart ist durch einen Lernplan zu begleiten, der im Folgejahr fortgeschrieben wird. (5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6, 7, 8 und 9 gelten auch für Kooperative Gesamtschulen; die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe, dass der Aufstieg unter Wechsel der Schulart erfolgt. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 gelten mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Schulart Gymnasium Satz 1 Nr. 2 und für Schülerinnen und Schüler der Schulart Realschule Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung findet. §6 Entlassung (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Schülerin oder der Schülerin wird entlassen 1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 7 ausgeschlossen ist, 2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach § 4 Abs. 8 ausgeschlossen ist oder die besuchte Gesamtschule keine gymnasiale Oberstufe führt, 3. mit der bestandenen Abiturprüfung, wenn die Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe führt. Abschnitt III - Abschlussprüfung §7 Abschlussprüfungen an Gesamtschulen (Sekundarstufe I) (1) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. (2) An Kooperativen Gesamtschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schulart Hauptschule an der Abschlussprüfung teil. (3) An Integrierten Gesamtschulen und in den Schularten Realschule und Gymnasium an Kooperativen Gesamtschulen kann eine Schülerin oder ein Schüler durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Abschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. (4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses wie folgt teil: 1. an Integrierten Gesamtschulen alle Schülerinnen und Schüler, 2. an Kooperativen Gesamtschulen a) die Schülerinnen und Schüler der Schulart Realschule, b) Schülerinnen und Schüler der Schulart Gymnasium auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des ersten oder im Laufe des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10, wenn die Erlangung der Hochschulreife gefährdet erscheint; dies ist anzunehmen, wenn die Leistungen nicht in allen Fächern auf der Anforderungsebene Gymnasium ausreichend sind. §8 Zweck und Gliederung der Prüfung (1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit. §9 Zeitplan (1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Abschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt. §10 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse (1) Für die
Durchführung der Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I wird an der
Schule je ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der
Schulleiter (2) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Klassenelternbeiratsvorsitzenden der Jahrgangsstufen 9 und 10 an Integrierten Gesamtschulen werden zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. An Kooperativen Gesamtschulen gilt dies entsprechend für die Elternbeiratsvorsitzenden der Abschlussklassen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen. (5) Zur Durchführung
der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Projektarbeit bildet der
Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Bei der mündlichen Prüfung bestehen die
Unterausschüsse aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem
Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer.
Bei der Präsentation der Projektarbeit bestehen sie aus der Schulleiterin
oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als
Vorsitzender oder Vorsitzendem §11 Präsentation der Projektarbeit (1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung, 2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden, 3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 10 Abs. 5 enthält. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Abschlusses anrechnen lassen. §12 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 für die Hauptschulabschlussprüfung und spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 für den Mittleren Abschluss mitzuteilen. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
§13 Vorbereitung der
mündlichen Prüfung § 13 Vorbereitung der
mündlichen Prüfung §14 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der Einzelprüfung beträgt zehn Minuten. Bei einer Gruppenprüfung sind pro Prüfling zehn Minuten vorzusehen. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats sowie der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. (5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. §15 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses (1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin hinsichtlich der Hauptschulprüfung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 und hinsichtlich der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil. (4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses oder des Zeugnisses zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
(6) Bei der
Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des
Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer berücksichtigt. (7) Für die Festlegung der Endnoten wird die Übertragungsskala (Anlage) verwendet. Für die Erteilung eines Abschlusszeugnisses werden diese entsprechend der Übertragungsskala auf die jeweilige Anspruchsebene umgerechnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet. (9) Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten, bezogen auf den angestrebten Abschluss, mindestens„ ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. §16 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen (1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine
Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen
Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden
Gründen (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. §17 Wiederholung der Prüfung Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen. §18 Niederschriften (1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben, 2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben, 3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben, 4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben, 5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat, 6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 16, 7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten, 8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie 9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben. §19 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. (2) Die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VOGS) vom 22. Februar 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 75) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 6. Mai 2008 Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
Anlage Übertragungsskala/Anspruchsebene für den Abschluss
* Berechtigung zum Übergang (Versetzung) in die gymnasiale Oberstufe |
Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach
Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO GS)
Vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 75)
Organisation und Differenzierungen an den Gesamtschulen dienen den Zielen,
- Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine
wissenschaftsorientierte, praxisbezogene Grundbildung nach Maßgabe geltender
Rahmenrichtlinien und Lehrpläne zu vermitteln,
- Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung individueller
Lernmöglichkeiten und Lerninteressen zu fördern und auf die Abschlüsse und
Übergangsvoraussetzungen nach § 15 Abs.1 SchulG und § 16 Abs. 2 SchulG
vorzubereiten,
- Schülerinnen und Schülern das gegenseitige Verstehen durch planmäßiges und
gemeinsames Lernen, die Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur
Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und sozialer
und kultureller Herkunft zu vermitteln.
Diesen Zielen dient ein fachbezogener und fächerübergreifender Unterricht, der
zur aktiven Auseinandersetzung mit Inhalten und zu humanem Umgang miteinander
führt, ein Schulleben, das kulturelle Anregungen gibt und mitmenschliche
Begegnungen ermöglicht, ferner eine Orientierung über weite schulische und
studienbezogene Bildungsgänge und über die Berufs- und Arbeitswelt, die durch
Werkstattunterricht, Erkundungen und Praktika unterstützt wird, und
schließlich eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen
Umwelt, durch die die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der
Gemeinde gefördert wird.
Der Erfolg der schulischen Arbeit ist abhängig vom Umfang der Koordination und
Kooperation. So ist es unter anderem notwendig, daß Lehrerinnen und Lehrer ihre
Unterrichts- und Erziehungsarbeit in regelmäßigen Konferenzen koordinieren,
daß Eltern sorgfältig beraten werden über das pädagogische Konzept der
Schule, über die Wahl der Fächer im Wahlpflichtbereich, über die
Ersteinstufung in leistungsdifferenzierte Kurse, über die Abschlüsse, ihre
Anforderungen und Berechtigungen, über Unterrichtsinhalte, Unterrichtsziele und
über die Leistungsbewertung und daß Schülerinnen und Schülern eine
altersgemäß angemessene Beteiligung an schulischen Entscheidungsprozessen und
Fragen ermöglicht werden.
Die Zusammenarbeit bei der Umschulung mit den Grundschulen, beim Übergang in
den Sekundarbereich II mit den Gymnasien und mit den berufsbildenden Schulen bei
der Berufsfindung mit den Arbeitsämtern, Kammern und Behörden ist anzustreben.
Aufgrund der §§ 15,16 des § 35 Abs. l, des § 94 Abs. 2, des § 121 Abs. 2
und des § 133 Abs.1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
§ 1 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Gesamtschule erfolgt im Rahmen der festgelegten
Aufnahmemöglichkeiten
1. durch den Wechsel aus einer Grundschule,
2. durch den Wechsel aus einer anderen Schulart der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen,
3. durch den Wechsel aus einer anderen Gesamtschule.
(2) Auf Antrag kann auch eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in die Gesamtschule aufgenommen
werden, wenn zu erwarten ist, daß sie oder er während der Höchstdauer des
Schulbesuchs einen der Abschlüsse nach § 15 Abs.1 und § 16 Abs. 2 SchulG
erreichen wird (§ 38 Abs. 3 und 4 SchulG).
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder
der Schulleiter nach Anhörung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder
des volljährigen Schülers.
(4) An kooperativen Gesamtschulen richtet sich die Aufnahme der Schülerinnen
und Schüler nach den Bestimmungen für die jeweilige Schulart, in die sie
aufgenommen werden sollen. § 4 Abs. 2 der Orientierungsstufenverordnung findet
insoweit keine Anwendung.
§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen und Zeugnisse in integrierten
Gesamtschulen
(1) Die Schülerin oder der Schüler steigt grundsätzlich ohne Versetzung in
die nächste Klassenstufe auf.
(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) eine
erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der nächsten
Klassenstufe nicht zu erwarten oder erscheint der von der Schülerin oder dem
Schüler angestrebte Abschluß ohne Wiederholung einer Klassenstufe nicht
erreichbar, so kann die Konferenz der Schülerin oder dem Schüler die
Wiederholung der Klassenstufe empfehlen. § 38 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.
(3) Auf Antrag kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 3 SchulG) die Schülerin
oder den Schüler für den Unterricht im nächsten Schuljahr der bisherigen
Klassenstufe zuweisen.
(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, daß bis zur Klassenstufe 7 in
Zeugnissen von einer Bewertung durch Noten abgesehen wird und an ihre Stelle
Berichtszeugnisse treten (§ 35 Abs.1 SchulG).
(5) Außer in den Fächern Kunst, Musik, Sport, Textiles Werken und Schrift
erfolgt die Benotung unter pädagoischer Berücksichtigung der
Übertragungsskala (s. Anlage).
(6) Ab Klassenstufe 7 enthalten die Zeugnisse die ergänzende Beurteilung über
den derzeit möglichen Abschluß nach § 15 Abs.1 SchulG.
(7) Bei einem Wechsel in eine andere weiterführende allgemeinbildende Schule
wird in jedem Fall ein Zeugnis erteilt, in dem die Leistungen in jedem Fall mit
einer Note bewertet werden. Diese Noten müssen einer bestimmten
schulartbezogenen Anspruchsebene zugeordnet werden.
§ 3 Zuweisung zu Kursen an integrierten Gesamtschulen
(1) In den Fächern, in denen der Unterricht in leistungsdifferenzierten
Kursen stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler jeweils für das
nächste Schulhalbjahr einer bestimmten Anspruchsebene zugewiesen.
(2) Maßgebend für die Zuweisung ist
1. bei der ersten Zuweisung die Leistung der Schülerin oder des Schülers im
vorausgegangenen Fachunterricht des letzten Schuljahres unter Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung und
des Lernverhaltens,
2. bei einem Wechsel der Anspruchsebene die Erwartung, daß die Schülerin oder
der Schüler, auch unter Berücksichtigung der Wirkungen eines Wechsels der
Kursgemeinschaft, besser gefördert werden kann. Dies ist in der Regel zu
erwarten
a) bei einer Zuweisung zu einem Kurs einer höheren Anspruchsebene bei
Leistungen, die deutlich über dem Durchschnitt des bisher besuchten Kurses
liegen,
b) bei einer Zuweisung zu einem Kurs einer niedrigeren Anspruchsebene bei
Leistungen, die deutlich unter dem Durchschnitt des bisher besuchten Kurses
liegen.
(3) Die Kurszuweisung erfolgt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte
durch die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG).
§ 4 Aufsteigen nach Klassenstufen und Zuweisung zu Kursen
in kooperativen Gesamtschulen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen für die
jeweilige Schulart.
(2) Die Fächer Naturwissenschaften und Weltkunde sowie das erste
Wahlpflichtfach gelten als Fächer der Gruppe A nach § 3 Abs.1 der
Realschulordnung und nach § 2 Abs. 3 der Versetzungsordnung Gymnasien.
(3) Sofern keine gemeinsame Orientierungsstufe besteht, kann eine Schülerin
oder ein Schüler in den Klassenstufen 5 und 6 in den Fächern Deutsch, Englisch
und Mathematik dem Unterricht in schulartübergreifenden Kursen zugewiesen
werden. Für die Benotung findet § 2 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
(4) In den Klassenstufen 7 bis 9 (Schulart Hauptschule) oder 7 bis 10
(Schularten Realschule und Gymnasium) kann eine Schülerin oder ein Schüler in
einem oder zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik dem Unterricht in
schulartübergreifenden leistungsdifferenzierten Kursen zugewiesen werden. Dabei
muß die Erwartung begründet sein, daß die Schülerin oder der Schüler durch
die Zuweisung auch unter Berücksichtigung eines Wechsels der
Klassengemeinschaft besser gefördert werden kann.
(5) Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler der
Schulart Hauptschule dem Unterricht in der Schulart Realschule, eine Schülerin
oder ein Schüler der Realschule dem Unterricht in der Schulart Gymnasium
zugewiesen werden, wenn sie oder er in einem oder zwei der in Absatz 4 genannten
Fächer mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(6) Nach Anhörung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler der
Schulart Gymnasium in einem der in Absatz 4 genannten Fächer dem Unterricht in
der Schulart Realschule, eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart
Realschule in einem dieser Fächer dem Unterricht in der Schulart Hauptschule
zugewiesen werden, wenn sie oder er in dem Fach nicht ausreichende Leistungen
erbracht hat.
(7) An der Sitzung der Konferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG), die über eine Zuweisung
nach Absatz 5 und 6 entscheidet, nimmt eine Lehrkraft der aufnehmenden Schulart
mit beratender Stimme teil.
§ 5 Wechsel der Schulart in kooperativen Gesamtschulen
(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Schulart Hauptschule oder
Realschule von der Klassenstufe 7 an während eines Schuljahres in den Fächern
Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Weltkunde und im ersten
Wahlpflichtfach mindestens befriedigende Leistungen erbracht, so kann sie oder
er mit Zustimmung der Eltern in die nächste Klassenstufe der Schulart
Realschule oder Gymnasium aufsteigen. Wird der Unterricht in Naturwissenschaften
getrennt in den Fächern Biologie, Physik und Chemie erteilt, sind die Noten in
diesen Fächern zu berücksichtigen. Dabei muß die begründete Erwartung
bestehen, daß die Schülerin oder der Schüler in der neuen Schulart auch unter
Berücksichtigung der Wirkung eines Wechsels der Klassengemeinschaft im
Unterricht erfolgreich mitarbeiten wird.
(2) Liegen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen
für ein Aufsteigen der Schülerin oder des Schülers in die nächsthöhere
Klassenstufe der von ihr oder ihm besuchten Schulart nicht vor, so ist zu
entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler
1. in den Klassenstufen 6 bis 9 oder 10 die Klassenstufe in der bisher von ihr
oder ihm besuchten Schulart wiederholt,
2.in die nächste Klassenstufe der Schulart Realschule oder Hauptschule
aufsteigt oder
3.die bisherige Klassenstufe in der Schulart Realschule oder Hauptschule
wiederholt.
Die Entscheidung muß von der Erwartung ausgehen, daß die Schülerin oder der
Schüler auch unter Berücksichtigung der Wirkungen eines Wechsels der
Klassengemeinschaft durch die getroffene Maßnahme am besten gefördert wird.
(3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 nimmt an der Konferenz eine
Lehrkraft der aufnehmenden Schulart mit beratender Stimme teil.
(4) Bei einem Wechsel der Schulart erhält die Schülerin oder der Schüler ein
Zeugnis, das ihre oder seine Leistungen in der bisherigen Schulart angibt. Der
Wechsel der Schulart ist im Zeugnis zu vermerken.
§ 6 Abschlußprüfung an den Gesamtschulen (Sekundarstufe I)
(1) Auf die Abschlußprüfung an integrierten Gesamtschulen findet Abschnitt III
der Realschulordnung mit Ausnahme des § 9 entsprechend Anwendung, soweit diese
Verordnung im übrigen nichts anderes bestimmt.
(2) Auf die Abschlußprüfung an kooperativen Gesamtschulen findet Abschnitt III
der Realschulordnung mit Ausnahme des § 9 unmittelbar Anwendung, soweit diese
Verordnung im übrigen nichts anderes bestimmt.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen einen Zeitplan für die
schriftliche und mündliche Prüfung mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstage und Prüfungsgruppen
fest und gibt sie der Schule bekannt.
(4) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen sind so zu legen, daß die
einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei
aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(5) Vor der schriftlichen Prüfung werden die von den Lehrkräften erteilten
Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern den Schülerinnen und
Schülern als Vorzensuren mitgeteilt.
§ 7 Prüfungsausschuß
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuß
gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein
Schulaufsichtsbeamter oder die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit sie oder er nicht den Vorsitz
führt,
3. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, a) bei
integrierten Gesamtschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder die Stufenleiterin oder der Stufenleiter der Klassenstufen 9 und 10. b) bei
kooperativen Gesamtschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder die Leiterin oder der Leiter der Schulart Realschule, 4. die Leiterin oder
der Leiter der Oberstufe oder die Leiterin oder der Leiter
der Schulart Gymnasium der Oberstufe zur Feststellung der Berechtigung zum
Eintritt in die Oberstufe,
5. die Lehrkräfte der Schule, die die Schülerin oder den Schüler im letzten
Schulhalbjahr unterrichtet haben,
6. weitere Lehrkräfte, die bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden berufen
werden.
(2) Bei der Beschlußfassung über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Abschlußprüfung ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einem deutschen Aufsatz mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden,
2. nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einer Arbeit in den Fächern
Englisch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden oder Mathematik mit
einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und
3. einer Arbeit in den nach Nummer 2 nicht gewählten Fach oder in den Fächern
Weltkunde, zweite Fremdsprache oder in einem anderen gleichwertigen
Wahlpflichtfach. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern Weltkunde und den
gleichwertigen Wahlpflichtfächern vier Zeitstunden und in der zweiten
Fremdsprache drei Zeitstunden. Im gleichwertigen Wahlpflichtfach kann die
Bearbeitungszeit bei einer Aufgabe mit Experiment oder mit praktischen Arbeiten
auf bis zu fünf Zeitstunden erweitert werden.
(2) Jede Schule legt der obersten Schulaufsichtsbehörde zwei Vorschläge für
jede Arbeit vor. Die Aufgaben müssen nach Umfang und Schwierigkeitsgrad den
Anforderungen für den Realschulabschluß und an integrierten Gesamtschulen auch
für den Übergang in die Oberstufe des Gymnasiums entsprechen. Die oberste
Schulaufsicht entscheidet über die an den einzelnen Schulen zu fertigenden
Arbeiten. Sie kann zur Auswahl der Prüfungsarbeiten auch Fachausschüsse
einsetzen.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Die Schülerin oder der Schüler wird in höchstens drei Fächern mündlich
geprüft.
(2) Eine mündliche Prüfung wird durchgeführt in Fächern, in denen das
Ergebnis der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Notenstufe von der
Vorzensur abweicht.
(3) Soweit es erforderlich oder sinnvoll ist, kann in allen Fächern auch auf
Antrag der Schülerin oder des Schülers eine mündliche Prüfung stattfinden.
Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4) Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt.
§ 10 Hauptschulabschluß
(1) An integrierten Gesamtschulen wird ein dem Hauptschulabschluß
gleichgestellter Abschluß erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in
allen Fächern, auf der Anspruchsebene der Hauptschule (übergreifende Skala in
der Anlage) am Ende der Klassenstufe 9 mindestens ausreichende Leistungen
erbracht hat. Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt § 4 Abs. 2
der Hauptschulordnung. Die Bewertung richtet sich dabei nach § 4 Abs. 2 dieser
Verordnung.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach Erreichen eines
Abschlusses die Schule weiter besucht hat, ohne einen weiteren Abschluß zu
erreichen, erhält ein Zeugnis mit dem Leistungsstand, der zum Abschluß
führte. Der weitere Schulbesuch wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde den im Abgangszeugnis
nachgewiesenen Bildungsstand für Schülerinnen und Schüler, die die
Klassenstufe 10 besucht haben, ohne den Abschluß nach § 15 Abs.1 Nr. 3 SchulG
erreicht zu haben, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem
Hauptschulabschluß nach § 12 Abs. 3 SchulG gleichwertig anerkennen, sofern die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und 4 der Hauptschulordnung erfüllt sind.
(4) An kooperativen Gesamtschulen wird der Hauptschulabschluß erteilt, wenn die
Schülerin oder der Schüler in der Klassenstufe 9 der Schulart Hauptschule in
allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Im übrigen gilt
Absatz 1.
(5) In den Schularten Realschule und Gymnasium der kooperativen Gesamtschule
kann die oberste Schulaufsichtsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag einer
Schülerin oder eines Schülers, die oder der nach dem Besuch der Klassenstufe 9
ohne Versetzung abgeht, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als
dem Hauptschulabschluß gleichwertig anerkennen. Nach dem Besuch der
Klassenstufe 10 in den Schularten Realschule und Gymnasium kann soweit der
Realschulabschluß nicht erworben wurde, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.
3 und 4 der Hauptschulordnung ein dem Hauptschulabschluß nach § 12 Abs. 3
SchulG gleichwertiger Schulabschluß zuerkannt werden.
(6) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Besuch der
Klassenstufe 10 einen Abschluß nach § 4 Abs. 3 der Hauptschulordnung.
Schülerinnen und Schüler erhalten nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe
10 einen Abschluß, der zusätzlich die schulischen Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthält, wenn an integrierten
Gesamtschulen nach Absatz 1 und an kooperativen Gesamtschulen nach Absatz 4 in
allen Fächern insgesamt befriedigende und in den Fächern Deutsch, Mathematik
und der ersten Fremdsprache nach § 8 Abs. 6 Satz 1 SchulG jeweils mindestens
befriedigende Leistungen erbracht worden sind.
§ 11 Realschulabschluß
(1) An integrierten Gesamtschulen wird ein dem Realschulabschluß
gleichgestellter Abschluß erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler nach
Ablegung der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen auf der Anspruchsebene
Realschule erbracht hat. Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen
gelten §§ 3 und 4 der Realschulordnung. Die Bewertung richtet sich dabei nach
§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
(2) An kooperativen Gesamtschulen wird der Realschulabschluß erteilt, wenn die
Schülerin oder der Schüler nach Ablegen der Prüfung in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen in der Schulart Realschule erzielt hat. Für
den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Auf
Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde einer Schülerin oder einem
Schüler der Schulart Gymnasium, die oder der insbesondere wegen nicht
ausreichender Leistungen in der zweiten Fremdsprache nach dem Besuch der
Klassenstufe 10 ohne Versetzung abgeht und gleichzeitig in Mathematik und
Weltkunde oder in mindestens zwei der Fächer Religion, Physik, Chemie und
Biologie befriedigende oder bessere Leistungen erbracht hat, den im
Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Realschulabschluß
gleichwertig anerkennen.
§ 12 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
(1) An der integrierten Gesamtschule erfolgt die Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler mit Ablegung der Prüfung (§
15 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b SchulG)
1. in mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch an
Kursen der Anspruchsebene Gymnasium teilgenommen hat,
2.ab Klassenstufe 7 durchgehend eine zweite Fremdsprache oder ein anderes
gleichwertiges Wahlpflichtfach besucht hat,
3. entweder
a) bei Teilnahme an Kursen der Anspruchsebene Gymnasium in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder
b) bei Teilnahme an einem Kurs der Anspruchsebene Realschule in einem der
Fächer nach Nummer 1 Leistungen erbracht hat, die mindestens ausreichenden
Leistungen auf der Anspruchsebene Gymnasium entsprechen.
(2) Für den Ausgleich nicht ausreichender Leistungen gilt § 2 der
Versetzungsordnung Gymnasien entsprechend. Die Bewertung richtet sich dabei nach
§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung nach Abs.1 kann nach nochmaligem Besuch der
Klassenstufe 10 einmal wiederholt werden.
(4) An der kooperativen Gesamtschule erfolgt die Versetzung in die gymnasiale
Oberstufe, wenn die Schülerin oder der Schüler in allen Fächern in der
Schulart Gymnasium mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
§ 13 Abschluß- und Abgangszeugnis
(1) Bei den Zeugnisnoten der Fächer mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung
ist kenntlich zu machen, auf welchen Anspruchsebenen die festgestellten
Leistungen jeweils erbracht wurden. Das Verhältnis der Noten der Anspruchs- und
Abschlußebenen ist entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht
anzugeben.
(2) In dem Zeugnis ist zu vermerken, nach welchem Differenzierungssystem der
Unterricht organisiert war und in welcher Rangfolge die angegebenen
Kursbezeichnungen stehen. Außerdem ist anzugeben, wenn der Unterricht
lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet war.
(3) Das Abschlußzeugnis, das dem Realschulabschluß gleichgestellt ist, und das
Versetzungszeugnis in die Oberstufe des Gymnasiums werden von der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
§ 14 Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach
Klassenstufen und Abschlüsse an den Angebotsschulen vom 28. Juni 1984 (NBl. KM
Schl.-H. S. 242) außer Kraft.
(3) In § 4 der Landesverordnung über die Durchführung von
Gesamtschulversuchen in einzelnen besonderen Versuchsschulen vom l0.Januar 1989
(NBl. MBWJK Schl.-H. S. 3) werden ersetzt "Verordnung über Angebotsschulen
vom 28. Juni 1984 (NBl. KM Schl.-H. S. 242)" durch "Landesverordnung
über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den
Gesamtschulen (VO-GS) vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 75)" und
"Angebotsschulen" durch "Gesamtschulen".
Anlage
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Anspruchsebene
für den Abschluß
---------------------------------------------------------------------------------
Gymnasium Kl.5-10*) 1
2 3 4
5 6
(6) (6)
Realschule
(1) 1
2 3 4
5 6 (6)
Hauptschule
(1) 1
2 3 4
5 6
---------------------------------------------------------------------------------
übergreifende
Skala
1 2
3 4
5 6
7 8
---------------------------------------------------------------------------------
*) Berechtigung zum Übergang (Versetzung) in die gymnasiale Oberstufe