Schulartverordnungen (Änderungsverordnungen) | Verordnungen | Seite drucken |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und
Gemeinschaftsschulen Vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 144) Aufgrund des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Artikel 1 Die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 160), wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Realschulabschluss" die Worte „durch Prüfung erworbenen" eingefügt. 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, die durch Prüfung einen Realschulabschluss erworben haben, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde. Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den erzielten Notendurchschnitt abzustellen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 4. Juli 2011 Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur |
Landesverordnung zur Änderung von Schulartverordnungen Vom 6. September
2010 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S. 258) Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 § 4 Abs. 5 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 341), wird wie folgt geändert: Satz 1 erhält folgende Fassung: „In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich." Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 § 7 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 149), erhält folgende Fassung: „In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich". Artikel 3 In § 3 der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich." Artikel 4 In § 3 der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich." Artikel 5 § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), erhält folgende Fassung: „In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich." Artikel 6 § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), erhält folgende Fassung: „(2) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich." Artikel 7 § 3 Abs. 2 der Schulartverordnung Gymnasien vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 189), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 erhält folgende Fassung: „In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich." 2. Satz 3 wird gestrichen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 6. September 2010 Peter Harry Carstensen Dr. Ekkehard Klug Ministerpräsident Minister für Bildung und Kultur |
Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über
Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung
über Regionalschulen Vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.190) Aufgrund des § 126 Abs. 1, 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1 bis 4 und die Landesregierung den Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2 bis 4: Artikel 1 Die Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird hinter dem Wort „Absatz" die Zahl „2" durch die Zahl „1" ersetzt. 2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt. Artikel 2 In § 17 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H.S. 185), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011" ersetzt. Artikel 3 § 18 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Schuljahres" die Angabe „2009/10" durch die Angabe „2010/11" und hinter dem Wort „Schuljahr" die Angabe „2010/11" durch die Angabe „2011/12" ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 23. Juni 2010 Peter Harry Carstensen Dr. Ekkehard Klug Ministerpräsident Minister für Bildung und Kultur |
Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen
Vom 10. Dezember 2009 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 336) Aufgrund des § 16 Abs.1, des § 19 Abs. 3 Satz 4 und des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 3 bis 9, Artikel 4 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 3 Nr. 1, 2 und 9, Artikel 6 Nr. 3 sowie Artikel 8: Artikel 1 Die Landesverordnung über
Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181) wird wie
folgt geändert: Artikel 2 Die Landesverordnung über
Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 185) wird wie
folgt geändert: 4. § 11 erhält folgende Fassung: 5. § 12 wird wie folgt geändert: 6. § 13 wird wie folgt geändert: 7. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr
oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden
Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“
gestrichen. 2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „auf“ das Satzzeichen und die Worte „,auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war“ eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 12 erhält folgende Fassung: 6. § 13 wird wie folgt geändert: 7. § 14 wird wie folgt geändert: 8. In § 15 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr
oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden
Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“
gestrichen. Artikel 4
Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007
(NBl.
MBF. Schl.-H. S. 58), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (NBl.
MBF. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert: 2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 3. § 13 erhält folgende Fassung: 5. § 15 wird wie folgt geändert: 6. In § 16
Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu
vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen
und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen. 2. Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt: 3. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9. Artikel
7 Artikel 8 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. August 2010 in
Kraft. |