Schulartverordnungen (Änderungsverordnungen)   Verordnungen Seite drucken

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Vom 4. Juli 2011
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 4. Juli 2011
Landesverordnung zur Änderung von Schulartverordnungen Vom 6. September 2010
Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 23. Juni 2010
Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen Vom 10. Dezember 2009

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 144)

Aufgrund des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 160), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Realschulabschluss" die Worte „durch Prüfung erworbenen" eingefügt.
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, die durch Prüfung einen Realschulab­schluss erworben haben, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurch­schnitt von besser als 3,0 erzielt wurde. Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den erzielten Notendurchschnitt abzustellen."

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


nach oben

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
Vom 4. Juli 2011

(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 135)

Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

Artikel 1
Die Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II wie folgt geändert:
Hinter der Angabe „§ 5" und dem Wort „Abschlüsse" werden die Worte „und Berechtigungen" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „einschließlich einer gemeinsamen Orientierungsstufe" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in der Orientierungsstufe sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen werden."
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial­ und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und prüft, ob ein Wechsel des Bildungsgangs oder ein Wechsel der Anspruchsebenen in einzelnen Fächern zu empfehlen ist. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern."
b) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 4 folgende Fassung: „Mit der Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen Wechsel des Bildungsganges, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangs­stufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest."
d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt: „(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er mit der nachfolgenden Jahrgangsstufe in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schrägversetzt. Die Schräg­versetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(6) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses durch Versetzungsbeschluss auf. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9.
(7) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Abschlüsse und Berechtigungen"
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an der Prüfung ist für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses auf freiwilliger Basis möglich."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die nach Absatz 3 zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht erfüllen."
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Realschulabschluss berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, sofern der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern min­destens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde."

7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden hinter dem Wort „kann" ein Komma sowie die Worte „sofern dieser Abschluss nicht bereits erworben wurde" angefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt."

8. In § 10 Abs. 5 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung, für die sie erstellt wurde, möglich."

9. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort."

10. In § 16 werden hinter dem Wort „wiederholen" ein Komma sowie die Worte „sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat" eingefügt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2011 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), oder der Landesver­ordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S.185), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), beschult worden sind."
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
 „(3) Soweit die im Schuljahr 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss
sowohl durch Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung erworben haben, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch Prüfungsteilnahme oder der durch Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden."
c) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Unabhängig von der für die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11 ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 den mit dem Aufstieg in die Jahrgangs­stufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefer­tigt wurde, ist allein auf die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 146) findet Anwendung."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur

nach oben

Landesverordnung zur Änderung von Schulartverordnungen Vom 6. September 2010
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S. 258)

Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
§ 4 Abs. 5 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 341), wird wie folgt geändert:
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich."
Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 2
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 149), erhält folgende Fassung:
„In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich".

Artikel 3
In § 3 der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich."

Artikel 4
In § 3 der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich."

Artikel 5
§ 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 190), erhält folgende Fassung: „In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich."

Artikel 6
§ 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), erhält folgende Fassung:
„(2) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangs­stufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich."

Artikel 7
§ 3 Abs. 2 der Schulartverordnung Gymnasien vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 189), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich."
2. Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. September 2010

Peter Harry Carstensen                        Dr. Ekkehard Klug
Ministerpräsident                                 Minister für Bildung und Kultur

nach oben


Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen Vom 23. Juni 2010
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.190)


Aufgrund des § 126 Abs. 1, 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1 bis 4 und die Landesregierung den Artikel 1 Nr. 2 sowie die Artikel 2 bis 4:

Artikel 1
Die Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009
(NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird hinter dem Wort „Absatz" die Zahl „2" durch die Zahl „1" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt.

Artikel 2
In § 17 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H.S. 185), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011" ersetzt.

Artikel 3
§ 18 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), geän­dert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 336), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl „2010" durch die Jahreszahl „2011 " ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Schuljahres" die Angabe „2009/10" durch die Angabe „2010/11" und hinter dem Wort „Schuljahr" die Angabe „2010/11" durch die Angabe „2011/12" ersetzt.

Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 23. Juni 2010

Peter Harry Carstensen                                      Dr. Ekkehard Klug
Ministerpräsident                                               Minister für Bildung und Kultur

nach oben


Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen Vom 10. Dezember 2009
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 336)

Aufgrund des § 16 Abs.1, des § 19 Abs. 3 Satz 4 und des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur die folgenden Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 3 bis 9, Artikel 4 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 3 Nr. 1, 2 und 9, Artikel 6 Nr. 3 sowie Artikel 8:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirats“ gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“ werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“
5. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 2

Die Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 185) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „mangelhaft oder“ gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufnahme in die Realschule berechtigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 3 fasst.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

4. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen.“
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 9 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

7. In § 14 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 3

Die Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Schüler“ die Worte „des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „auf“ das Satzzeichen und die Worte „,auch wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe 9 dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet war“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern sie oder er nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in die 10. Jahrgangsstufe aufsteigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 5 Abs. 4 Satz 2 fasst.“

4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder deren Vertretung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

5. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Satzzeichen hinter dem Wort „Schulelternbeirates“ gestrichen und die nachfolgenden Worte „die Lehrkräfte der Schule sowie“ werden ersetzt durch das Wort „und“.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:„Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe des besuchten Bildungsganges erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

8. In § 15 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.


9. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet ab dem 1. August 2010 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), oder der Landesverordnung über Realschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), beschult worden sind. Sie findet ab dem 1. August 2010 zudem Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die nach § 147 Abs. 2 Satz 1 SchulG einem Bildungsgang zuzuordnen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2009/10 nach den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit im Schuljahr 2010/11 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind. Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 12. März 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 58), geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), und die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), Anwendung.“

2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 18 Abs. 1 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), findet Anwendung."

Artikel 5
 

Die Landesverordnung über Gesamtschulen vom 6. Mai 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 140) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Abschlusses die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ ersetzt durch das Wort „oder“.
bb) In Satz 2 werden hinter den Worten „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ die Worte „oder das weitere Mitglied der Schulleitung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ ersetzt durch das Wort „drei“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird hinter dem Wort „Vorsitzendem“ das Satzzeichen durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer“ werden gestrichen.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: „Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.“
cc) Folgender Satz 6 wird angefügt: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.“

3. § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.“

4. § 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, und der Jahrgangsstufe 9, bezogen auf die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.“
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: „Satz 3 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Abschlusses werden die Noten aller Fächer einschließlich der des ersten Wahlpflichtfaches sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Wurden einzelne Fächer in der letzten Jahrgangsstufe nur im ersten Halbjahr unterrichtet, zählt die Note des ersten Halbjahres für die Gesamtwertung.“
d) In Absatz 9 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.“

6. In § 16 Abs. 3 werden vor dem Wort „Gründen“ die Worte „von ihr oder ihm zu vertretenden“ eingefügt und die diesem Wort nachfolgenden Satzzeichen und Worte „,die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat,“ gestrichen.

Artikel 6

§ 2 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Darüber hinaus kann in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden, wer den Mittleren Schulabschluss erworben hat, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, bei dem aber in den Fächern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von besser als 3,0 erzielt wurde. Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 auf den erzielten Notendurchschnitt abzustellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Anspruch auf Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe eines bestimmten Gymnasiums oder einer bestimmten Gemeinschaftsschule besteht nicht.“

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 4 bis 9.

Artikel 7

§ 6 der Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 189) wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 3 wird angefügt: „Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.“

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 10. Dezember 2009

Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein