Gymnasiumsordnung 2007

 

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Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym)
Vom 22. Juni 2007 außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Geändert durch:
VO zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009

VO zur vom 6. September 2010

GS Schl.-H. II, GI:Nr. 223-9-168
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.189)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, §18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des
§ 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und 4, §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 9, aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 8 und 9.

§1 Aufbau des Gymnasiums
Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler, die nicht den neunjährigen Bildungsgang nach § 7 durchlaufen, acht Schulleistungsjahre. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufe 10 bildet gleichzeitig den Abschluss der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) und die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II). Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst diese Einführungsphase und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 11 und 12).

§2 Aufnahme in das Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Orientierungsstufe eines Gymnasiums aufzunehmen, sofern sie oder er die Grundschule bis Jahrgangsstufe 4 besucht hat und die Grundschule den Besuch des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses oder den Besuch eines Gymnasiums empfiehlt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist auf Antrag der Eltern in die Mittelstufe des Gymnasiums aufzunehmen, wenn die zuvor besuchte Schule den Wechsel zum Gymnasium empfiehlt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch in anderen Fällen, in denen dies pädagogisch sinnvoll erscheint, in das Gymnasium aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe des Bildungsganges Realschule der Regionalschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss. Im Ausnahmefall ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, wenn die im Lernplan vorgesehenen Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind. In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Der Lernplan wird im Wiederholungsjahr fortgeschrieben.
(3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, in diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet dies
schriftlich. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich. Die Schülerin oder der Schüler, die oder der das Wiederholungsjahr ohne Erfolg absolviert hat, ist in die 10. Jahrgangsstufe einer Regionalschule schrägversetzt.

(4) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob einer Schülerin oder einem Schüler das Überspringen einer Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.

§4 Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst dabei in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(4) Die Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und Jahrgangsstufen.

§ 5 Abschlüsse
(1) Das Abitur bildet den regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes in dem Zeugnis einen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Grund des erreichten Leistungsstandes im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zur Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss verpflichtet werden. Die Klassenkonferenz beschließt diese Verpflichtung, wenn das Bestehen des Abiturs gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistungen nicht in allen Fächern mindestens ausreichend (5 Punkte/4,0) sind. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse werden die im Rahmen des gymnasialen Bildungsganges erworbenen Vornoten um eine Notenstufe angehoben. Die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses kann in Zusammenarbeit mit einer benachbarten Regionalschule durchgeführt werden.

§ 6 Entlassung aus dem Gymnasium
Eine Schülerin oder ein Schüler wird zum Schuljahresende entlassen, wenn sie oder er nach § 5 Abs. 3 den mittleren Schulabschluss erlangt hat und aufgrund der Leistungen nicht zu erwarten ist, dass das Abitur erreicht werden kann. Hat der Schüler oder die Schülerin zweimal erfolglos an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss teilgenommen, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum mittleren Schulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 7 Neunjähriger Bildungsgang; Schulversuch G8
(1) Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Jahrgangstufen 6 bis 10 des Gymnasiums eintreten, neun Schulleistungsjahre. Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufen 11 bis 13 bilden die gymnasiale Oberstufe.
(2) Für das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen der Mittelstufe gilt § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für das Aufsteigen in die Oberstufe gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist einmal möglich.
Hat eine Entscheidung der Klassenkonferenz die Folge, dass eine Schülerin oder ein Schüler vom neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang wechselt, beschließt die Klassenkonferenz, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 6 entsprechend.
Auf Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2007/2008 in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 auf der Grundlage der Landesverordnung zur Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung nach acht Schulleistungsjahren vom 24. April 2001 (NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 392), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487), versetzt worden sind, finden Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 1, 4, 5 Abs. 1, 2, 3 Satz 4 und 5 und § 6 entsprechende Anwendung, die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich. § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schülerinnen und Schüler im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 zur Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss verpflichtet werden können.

§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. Juli 2010 gelten abweichend von § 7 Abs. 2 für das Aufsteigen in der Mittelstufe die folgenden Bestimmungen:
1. Das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen der Mittelstufe erfolgt durch Versetzungsbeschluss. Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des
Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit.
2. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe erfolglos absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Die Wiederholung ist einmal möglich. Am Ende des Wiederholungsjahres darf von der Möglichkeit der Nachprüfung oder der Versetzung auf Probe kein Gebrauch gemacht werden. Die erfolglose Wiederholung einer Jahrgangsstufe führt zur Schrägversetzung in die Regionalschule.
3. Entscheidungen der Klassenkonferenz zur Nachprüfung oder zur Versetzung auf Probe sind schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2) Bis zum 31. Juli 2010 finden Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 sowie § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schrägversetzung auch an eine Realschule erfolgen kann.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungsordnung Gymnasien - VOG) vom 10. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 2000 S. 453) und die Landesverordnung zur Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung nach acht Schulleistungsjahren treten mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein