Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im
Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I)
(Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym)
Vom 22. Juni 2007
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Geändert durch:
VO zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
VO zur vom 6. September 2010GS Schl.-H.
II, GI:Nr. 223-9-168
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.189)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, §18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4
sowie des
§ 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H.
S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die
folgenden §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und 4, §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 9,
aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung die
folgenden §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 8 und 9.
§1 Aufbau des Gymnasiums
Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler, die nicht den
neunjährigen Bildungsgang nach § 7 durchlaufen, acht
Schulleistungsjahre. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die
Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe.
Die Jahrgangsstufe 10 bildet gleichzeitig den Abschluss der
Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) und die Einführungsphase der
gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II). Die Oberstufe (Sekundarstufe
II) umfasst diese Einführungsphase und eine Qualifikationsphase
(Jahrgangsstufen 11 und 12).
§2
Aufnahme in das Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Orientierungsstufe eines
Gymnasiums aufzunehmen, sofern sie oder er die Grundschule bis
Jahrgangsstufe 4 besucht hat und die Grundschule den Besuch des
Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses oder den Besuch eines
Gymnasiums empfiehlt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist auf Antrag der Eltern in die
Mittelstufe des Gymnasiums aufzunehmen, wenn die zuvor besuchte Schule
den Wechsel zum Gymnasium empfiehlt. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter entscheidet, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird,
wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen
ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch in anderen Fällen, in denen
dies pädagogisch sinnvoll erscheint, in das Gymnasium aufgenommen
werden, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium erfolgreich
mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu einer
Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§3
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch
Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt
werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als
einem Fach schlechter als ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht
erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn
sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im
Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler,
die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums versetzt
wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe des Bildungsganges Realschule der
Regionalschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu
begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu
übermitteln.
(2) Das Aufsteigen
in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss.
Im Ausnahmefall ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der
Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, wenn die im
Lernplan vorgesehenen Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe
auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig
möglich. Der
Lernplan wird im Wiederholungsjahr fortgeschrieben.
(3)
Das Aufsteigen in die
Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der
Klassenkonferenz am Schuljahresende.
Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen
Fächern mindestens ausreichend sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend,
in diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg
nachgewiesen werden muss, und begründet dies
schriftlich. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu
übermitteln. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich.
Die Schülerin oder der Schüler, die oder der das Wiederholungsjahr ohne
Erfolg absolviert hat, ist in die 10. Jahrgangsstufe einer
Regionalschule schrägversetzt.
(4) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkonferenz, ob einer
Schülerin oder einem Schüler das Überspringen einer Jahrgangsstufe in
der Sekundarstufe I empfohlen werden kann. Über die Annahme der
Empfehlung entscheiden die Eltern.
§4
Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den
Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und
fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen
Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst dabei in
ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der
Schülerin oder des Schülers.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache
nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel
gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem
Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(4) Die Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und
Jahrgangsstufen.
§ 5 Abschlüsse
(1) Das Abitur bildet den regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler
auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes in dem Zeugnis
einen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Grund des erreichten
Leistungsstandes im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zur Teilnahme
an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss verpflichtet werden. Die
Klassenkonferenz beschließt diese Verpflichtung, wenn das Bestehen des
Abiturs gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Leistungen nicht in allen Fächern mindestens ausreichend (5
Punkte/4,0) sind. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse werden die
im Rahmen des gymnasialen Bildungsganges erworbenen Vornoten um eine
Notenstufe angehoben. Die Prüfung zum Erwerb des mittleren
Schulabschlusses kann in Zusammenarbeit mit einer benachbarten
Regionalschule durchgeführt werden.
§ 6 Entlassung aus dem Gymnasium
Eine Schülerin oder ein Schüler wird zum Schuljahresende entlassen, wenn
sie oder er nach § 5 Abs. 3 den mittleren Schulabschluss erlangt hat und
aufgrund der Leistungen nicht zu erwarten ist, dass das Abitur erreicht
werden kann. Hat der Schüler oder die Schülerin zweimal erfolglos an der
Prüfung für den mittleren Schulabschluss teilgenommen, prüft die
Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung
zum mittleren Schulabschluss gezeigten Leistungen der
Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.
Will die Schülerin oder der Schüler nach erster
erfolgloser Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss
die Schule verlassen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 7 Neunjähriger Bildungsgang; Schulversuch G8
(1) Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Jahrgangstufen 6
bis 10 des Gymnasiums eintreten, neun Schulleistungsjahre. Die
Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufen 11
bis 13 bilden die gymnasiale Oberstufe.
(2) Für das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen der Mittelstufe gilt § 3
Abs. 1 und 2 entsprechend. Für das Aufsteigen in die Oberstufe gilt § 3
Abs. 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10
ist einmal möglich.
Hat eine Entscheidung der Klassenkonferenz die Folge, dass eine
Schülerin oder ein Schüler vom neunjährigen in den achtjährigen
Bildungsgang wechselt, beschließt die Klassenkonferenz, in welcher
Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 6
entsprechend.
Auf Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2007/2008 in
die Jahrgangsstufen 6 bis 9 auf der Grundlage der Landesverordnung zur
Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien zur Erlangung der
Hochschulzugangsberechtigung nach acht Schulleistungsjahren vom 24.
April 2001 (NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 392), Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI.
Schl.-H. S. 487), versetzt worden sind, finden Absatz 2 Satz 1 und 2
sowie die §§ 1, 4, 5 Abs. 1, 2, 3 Satz 4 und 5 und § 6 entsprechende
Anwendung, die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 ist einmal möglich. § 5
Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Schülerinnen und Schüler im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 zur
Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Schulabschluss verpflichtet
werden können.
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. Juli 2010 gelten abweichend von § 7 Abs. 2 für das
Aufsteigen in der Mittelstufe die folgenden Bestimmungen:
1. Das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen der Mittelstufe erfolgt durch
Versetzungsbeschluss. Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn
ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als
ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die
Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der
Schülerin oder des
Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen
die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu,
beschließt die Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler
bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen
keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis
ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die
Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine
ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die
Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein
halbes Jahr begrenzten Probezeit.
2. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die
Versetzung auf Probe erfolglos absolviert, wiederholt sie oder er die
Jahrgangsstufe. Die Wiederholung ist einmal möglich. Am Ende des
Wiederholungsjahres darf von der Möglichkeit der Nachprüfung oder der
Versetzung auf Probe kein Gebrauch gemacht werden. Die erfolglose
Wiederholung einer Jahrgangsstufe führt zur Schrägversetzung in die
Regionalschule.
3. Entscheidungen der Klassenkonferenz zur Nachprüfung oder zur
Versetzung auf Probe sind schriftlich zu begründen. Die Begründung ist
den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2) Bis zum 31. Juli 2010 finden Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 sowie § 3 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Schrägversetzung auch an eine Realschule erfolgen kann.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den
Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungsordnung Gymnasien - VOG) vom
10. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 2000 S. 453) und die Landesverordnung
zur Durchführung eines Schulversuchs an Gymnasien
zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung nach acht
Schulleistungsjahren treten mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
|