Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien
(Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 142)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2
und § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48),
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
§1 Aufbau
des Gymnasiums (1) Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler
im achtjährigen Bildungsgang acht Schulleistungsjahre. Die
Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die
Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufe 10
bildet gleichzeitig den Abschluss der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen
5 bis 10) und die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
(Sekundarstufe II). Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst diese
Einführungsphase und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 11 und
12). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in
die Jahrgangsstufe 10 erworben. (2) Das Gymnasium umfasst für
Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang neun
Schulleistungsjahre. Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5
bis 10. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die
Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Oberstufe
(Sekundarstufe II) umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die
Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die
Jahrgangsstufe 11 erworben. (3) Mit dem parallelen Angebot des
achtjährigen und des neunjährigen Bildungsganges darf die Gesamtzahl der
Lerngruppen nicht von der Anzahl abweichen, die ohne Parallelangebot
vorzusehen wäe. Bei einem Wechsel des schulischen Angebots vom oder zum
achtjährigen oder neunjährigen Bildungsgang vom oder zum parallelen
Angebot des achtjährigen oder neunjährigen Bildungsganges ist
sicherzustellen, dass mit diesen Schülerinnen und Schülern nach
Versetzung in die Oberstufe mindestens zwei Lerngruppen in jeder
Jahrgangsstufe gebildet werden können.
§2 Aufnahme in das
Gymnasium (1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die
Orientierungsstufe eines Gymnasiums aufzunehmen, sofern sie oder er die
Grundschule bis Jahrgangsstufe 4 besucht hat und die Grundschule den
Besuch des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses oder den
Besuch eines Gymnasiums empfiehlt. (2) Eine Schülerin oder ein
Schüler ist auf Antrag der Eltern in die Mittelstufe des Gymnasiums
aufzunehmen, wenn die zuvor besuchte Schule den Wechsel zum Gymnasium
empfiehlt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, in welche
Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in
der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch in anderen Fälen, in denen
dies pädagogisch sinnvoll erscheint, in das Gymnasium aufgenommen
werden, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium
erfolgreich mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu
einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Aufnahme soll jeweils zum Schuljahresbeginn erfolgen.
§3
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel (1) Das
Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss
der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle
Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach
schlechter als ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt
ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu
der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium
erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder
der nicht in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums versetzt wird, ist in
die 7. Jahrgangsstufe der Regionalschule oder der Gemeinschaftsschule
schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und
den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln. (2) Das
Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne
Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit
einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am
Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin
oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der
Auffassung gelangt, dass er oder sie in der folgenden Jahrgangsstufe
nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der
Empfehlung gefolgt werden soll. (3) Gelangt die Klassenkonferenz zu
der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden
Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mähgel nicht zu erwarten
ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem
Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die
zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem
Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende
erhebliche fachliche Mähgel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt
zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest.
Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung
nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach
Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der
Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Satz 1 genannten
Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er in
die nachfolgende Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule
schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und
den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln. (4) Das
Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss
der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Im achtjährigen Bildungsgang
werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, deren Leistungen in allen
Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht
erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn
sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in
der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und
Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9.
Durchlaufen die Schülerinnen und Schüler das Wiederholungsjahr ohne
Erfolg, findet Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. Im
neunjährigen Bildungsgang werden alle Schülerinnen und Schüler
versetzt, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden
Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Sofern die erfolgreiche Mitarbeit
aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, erfolgt
die Versetzung mit einem Vorbehalt entsprechend Absatz 3 Satz 1. Der
durch die Versetzung erworbene Hauptschulabschluss bleibt hiervor
unberührt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. (5)
Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die
Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am
Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren
Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese
Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung
beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder
der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die
Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich. (6) Im
achtjährigen Bildungsgang richtet sich das Aufsteigen in die
Jahrgangsstufe 11 nach den Bestimmungen der Oberstufen- und
Abiturprüfungsverordnung vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S.
285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK.
Schl.-H. S. 144). (7) Die Eltern können zum Schuljahresende jeder
Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler
eine Jahrgangsstufe überspringt oder aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag
entscheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft im Übrigen zu jedem
Zeugnistermin, ob das Überspringen einer Jahrgangsstufe empfohlen werden
kann. (8) Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das
Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom neunjährigen in den
achtjährigen Bildungsgang oder vom achtjährigen in den neunjährigen
Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern,
in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.
§4
Förderung und Lernentwicklung (1) Die Schul- und
Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und
Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer
individuellen Lernentwicklung. (2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt
die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder
eines Schülers. Sie erfasst dabei in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-,
Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers. (3) Kann
eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache
nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel
gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem
Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (4) Die
Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und
Jahrgangsstufen. §5 Abschlüsse (1) Das Abitur bildet den
regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums. (2) Die Schülerinnen und
Schüler erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 den
Hauptschulabschluss und mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 den
Realschulabschluss.
§6 Entlassung Schülerinnen und Schüler im
neunjährigen Bildungsgang, die die Jahrgangstufe 10 ohne Erfolg
wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den
am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe
von § 14 Abs. 6 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli
2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. Juli 2011 (NBI. MBK. Sch.-H. S. 135), als dem Realschulabschluss
gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala nach § 4 Abs. 3 der
Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H.S.
146) findet Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler,
die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosen Durchlaufen der
Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.
§7 Übergangs- und
Schlussbestimmungen (1) Auf Schülerinnen und Schüler, die im
Schuljahr 2011/12 die Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 wiederholen, findet §
3 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung. Die Schülerinnen und Schüler steigen
zum Schuljahreswechsel ohne Versetzungsbeschluss in die nächste
Jahrgangsstufe auf. (2) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft. (3)
Die
Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach
Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007
(NBI. MBF. Schl.-H. S.189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.
September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S.258), tritt mit Ablauf des 31. Juli
2011 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Juli 2011 Dr.
Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur
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