Gymnasiumsordnung alt

 

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Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungordnung Gymnasien - VOG) - Vom 18. Februar 1982 (NBl. KM. Schl.-H. S. 88) aufgehoben! zum aufhebenden Erlaß



Aufgrund des § 14, des § 36 Abs. 3 und des § 110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird verordnet:

§ 1 Aufnahme in das Gymnasium

(1) Ein Schüler wird in das Gymnasium aufgenommen
1. durch den Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel der Schulart während der Orientierungsstufe nach den Vorschriften der Orientierungsstufenordnung,
2. durch den Wechsel aus einem anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium der Bundesrepublik Deutschland oder einer vergleichbaren deutschen Schule im Ausland und
3. in anderen Fällen, wenn die Aufnahme pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, daß der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
(2) Uber die Aufnahme entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage der nach § 43 Abs. 2 des Schulgesetzes für seine Schule bestehenden Regelungen und des § 35 Abs. 5 und 6 des Schulgesetzes über eine Höchstdauer des Schulbesuches.
(3) Der Schulleiter entscheidet nach § 28 Abs. 3 des Schulgesetzes auch über die Zuweisung zu einer Klassen- oder Jahrgangsstufe, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Klassenstufe auszugehen ist.

§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen

(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenverordnung. Für das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 gilt die Oberstufenverordnung.
(2) Der Schüler steigt in die Klassenstufen 7 bis 10 und die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluß am Schuljahresende auf. Die KIassenkonferenz trifft die Entscheidung über die Versetzung eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung der Frage, ob der Schüler in der nächstfolgenden Klassen oder Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das ist immer dann anzunehmen, wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind.
(3) Die Fächer werden in drei Gruppen (A, B und C) mit abgestuftem Gewicht für die Versetzung eingeteilt. Zur Gruppe A gehören die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, in den Klassenstufen 9 und 10 Physik oder eine dritte Pflichtfremdsprache in altsprachlichen Zweigen. Zur Gruppe B gehören die Fächer Religion, Geschichte, Erdkunde, Chemie, Biologie und - soweit nicht zur Gruppe A gehörig-Physik. Zur Gruppe C gehören die Fächer Musik, Kunst und Sport.
(4) Die Versetzung ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn die Leistungen eines Schülers
1. im Fach Deutsch ungenügend sind,
2. in mindestens zwei Fächern der Gruppen A und B ungenügend sind, 3. in demselben Fach der Gruppen A oder B zu zwei aufeinanderfolgenden
Versetzungsterminen ungenügend sind,
4. in mindestens zwei der Fächer aus der Gruppe A mangelhaft oder ungenügend sind oder
5. in insgesamt mindestens drei der Fächer aus den Gruppen A und B mangelhaft oder ungenügend sind.
In diesen Fällen ist ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern nicht möglich.

(5) Die Versetzung ist im allgemeinen mit Ausgleich möglich, wenn die Leistungen
1. in einem der Fächer aus der Gruppe A oder
2. in je einem der Fächer aus der Gruppe A und B oder
3. in zwei Fächern der Gruppe B
mangelhaft oder ungenügend sind, soweit sie nicht nach Abs. 4 Nr.1, 2 und 3 bereits im allgemeinen ausgeschlossen ist. Unzureichende Leistungen können als ausgeglichen gelten, wenn für jede mangelhafte Note in einem anderen Fach der gleichen oder einer stärker gewichteten Gruppe oder in zwei Fächern der nächst geringer gewichteten Gruppe mindestens befriedigende und für jede ungenügende Note entsprechend mindestens gute Leistungen erbracht worden sind.
(6) Die Versetzung ist im allgemeinen auch ohne Ausgleich möglich, wenn die Leistungen in nur einem der Fächer aus der Gruppe B mangelhaft oder ungenügend sind. Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern der Gruppe C behindern die Versetzung nicht und bedürfen auch bei ebenfalls nicht ausreichenden Leistungen in anderen Fächern keines Ausgleiches.
(7) Unzulässig ist eine Versetzung nur in einigen Fächern oder eine Versetzung auf Probe. Die Klassenkonferenz kann beschließen, daß in den Klassenstufen 7 bis 9 ein nicht versetzter Schüler doch in die nächstfolgende Klassenstufe aufsteigen kann, falls er in einem Fach der Gruppe A oder B zum Beginn der Unterrichtszeit des neuen Schuljahres vor zwei vom Schulleiter bestimmen Lehrern einen Nachweis über mindestens ausreichende Leistungen erbringt, wenn die Versetzung wegen der mangelhaften Note in diesem Fach nicht erfolgen konnte. Dieser nachträgliche Nachweis erfolgt nur auf Antrag der Eltern. Er darf einem Schüler während seines Schulbesuches nur einmal gestattet werden.

(8) Will in besonderen Fällen ein Schüler der 8. oder einer höheren Klassenstufe um eine Klassenstufe zurücktreten, so muß ein Antrag der Eltern mit Begründung dem Schulleiter der Schule spätestens acht Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres vorliegen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Gibt sie dem Antrag statt, wird über eine Versetzung zum folgenden Versetzungstermin nicht erneut entschieden. Die Eltern sind vorher auf die sich aus § 35 des Schulgesetzes ergebende Begrenzung der Schulbesuchszeit hinzuweisen.

§ 3 Entlassung aus dem Gymnasium

(1) Ein schulpflichtiger Schüler wird auf Antrag seiner Eltern aus dem Gymnasium entlassen, wenn er den Schulbesuch in einer anderen Schule fortsetzen soll.
(2) Ein Schüler, der der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, wird auf Antrag seiner Eltern aus dem Gymnasium entlassen.
(3) Ein Schüler wird aus dem Gymnasium entlassen, wenn er wegen unzureichender Leistungen das Ziel des Gymnasiums nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Das ist der Fall, sobald keine Möglichkeit mehr besteht, daß er nach insgesamt 12 Schulbesuchsjahren in die 11. Jahrgangsstufe versetzt wird. Über Ausnahmen entscheidet nach § 35 Abs. 9 des Schulgesetzes die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Ein Schüler, der im Fall einer weiteren Klassenwiederholung das Ziel der Schule nicht mehr in der vorgeschriebenen Zeit erreichen kann, erhält die schriftliche Mitteilung, daß er nach § 35 Abs. 5 des Schulgesetzes im Falle einer weiteren Nichtversetzung das Gymnasium verlassen muß und in eine Realschule nicht mehr aufgenommen werden kann. Dieser Schüler und seine Eltern sind über die Möglichkeit, zu diesem Zeitpunkt in eine Realschule überzuwechseln, zu beraten.
(5) Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde im Ausnahmefall einem Schüler, der nach dem Besuch der 9. Klassenstufe ohne Versetzung abgeht, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluß gleichwertig anerkennen. Über den Antrag entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, wenn der Schüler wegen nicht ausreichender Leistungen in einer oder beiden Fremdsprachen nicht versetzt worden ist, im übrigen die obere Schulaufsichtsbehörde. Auf Antrag kann die obere Schulaufsichtsbehörde einem Schüler, der insbesondere wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Fremdsprache nach dem Besuch der 10. Klassenstufe ohne Versetzung abgeht und gleichzeitig in Mathematik oder in mindestens zwei der Fächer Religion, Geschichte, Erdkunde, Physik, Chemie und Biologie befriedigende oder bessere Leistungen hat, bescheinigen, daß das Abgangszeugnis einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Schulabschluß enthält.

§ 4 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am l. August 1982 in Kraft.

(2) Für Schüler, die am 1. Januar 1979 bereits mindestens die 5. Klassenstufe besucht haben, gilt die Bestimmung des § 3 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß die dort genannten Schulbesuchszeiten insgesamt um ein Schuljahr überschritten werden können.


(3) Gleichzeitig werden folgende Regelungen aufgehoben:

1.Versetzungsrichtlinien für die Gymnasien des Landes Schleswig-Holstein vom 27. November 1974 (NBl. KM. Schl.-H. S. 304) und
2.Erlaß über die Durchführung der Prüfung zur Nachversetzung vom 8. Januar 1968 (NBl. KM. Schl.-H. S. 12), geändert durch Erlaß vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160).


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein