Gymnasiumsordnung 2000 |
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Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungsordnung Gymnasien - VOG) vom 10. Mai 2000 |
Versetzungsordnung Gymnasien Berichtigung |
Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(Versetzungsordnung Gymnasien - VOG)
Vom 10. Mai 2000
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.453)
Aufgrund des § 39 Abs. 3 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBI. Sch.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§1 Aufnahme in das Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in das Gymnasium aufgenommen
1. durch den Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel der Schulart während der Orientierungsstufe nach den Vorschriften der
Orientierungsstufenordnung vom 17. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 300, ber. 403),
2. durch den Wechsel aus einem anderen Gymnasium oder einer Gesamtschule der Bundesrepublik Deutschland oder einer vergleichbaren deutschen Schule im Ausland und
3. in anderen Fällen, wenn die Aufnahme pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der nach § 44 Abs. 2 SchuIG für die jeweilige Schule bestehenden Regelungen und des § 38 Abs. 3, 4 und 7 SchuIG über eine Höchstdauer des Schulbesuches.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach § 31 Abs. 3 SchuIG auch über die Zuweisung zu einer Klassen- oder Jahrgangsstufe, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Klassenstufe auszugehen ist.
§2 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenordnung. Für das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 gilt die
Oberstufenverordnung vom 21. Dezember 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999S.8).
(2) Die Schülerin oder der Schüler steigt in die Klassenstufen 7 bis 10 und die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss am Schuljahresende auf. Die Klassenkonferenz trifft die Entscheidung über die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung der Frage, ob sie oder er in der nächstfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Das ist immer dann anzunehmen, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind.
(3) Auf Antrag können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler durch Versetzungsbeschluss eine Klassenstufe überspringen. Die Klassenkonferenz berät rechtzeitig vor Schuljahresende, welcher Schülerin oder welchem Schüler das Überspringen einer Klassenstufe empfohlen werden kann. Für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 durch Überspringen und für das Überspringen der Einführungszeit gilt die Oberstufenverordnung. Die Schule berät Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe überspringen wollen, wie sie die notwendigen Unterrichtsstoffe nachholen können.
(4) Die Fächer werden in die Gruppen A, B und C mit abgestufter Gewichtung für die Versetzung eingeteilt. Zur Gruppe A gehören die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, in den Klassenstufen 9 und 10 Physik oder eine dritte
Pflichtfremdsprache in altsprachlichen Zweigen. Zur Gruppe B gehören die Fächer Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Chemie, Biologie und - soweit nicht zur Gruppe A gehörig - Physik. Zur Gruppe C gehören die Fächer Musik, Kunst und Sport.
(5) Die Versetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers
1. im Fach Deutsch ungenügend sind,
2. in mindestens zwei Fächern der Gruppe A und B ungenügend sind,
3. in demselben Fach der Gruppen A oder B zu zwei aufeinanderfolgenden Versetzungsterminen ungenügend sind,
4. in mindestens zwei Fächern aus der Gruppe A mangelhaft oder ungenügend sind oder
5. in insgesamt mindestens drei der Fächer aus den Gruppen A und B mangelhaft oder ungenügend sind. In diesen Fällen ist ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern nicht möglich.
Die dritte Fremdsprache kann wie ein Fach der Gruppe A zum Ausgleich herangezogen werden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der dritten Fremdsprache dürfen eine Versetzung nicht verhindern.
(6) Abweichend von Absatz 5, Nr. 4 und 5 ist ein Ausgleich in anderen
Fällen möglich. Dabei können Leistungen ausgeglichen werden, wenn für jede mangelhafte Note 1. in einem der Fächer aus der Gruppe A oder
2. in je einem der Fächer aus der Gruppe A und B oder
3. in zwei Fächern aus der Gruppe B
in einem anderen Fach der gleichen oder einer stärker gewichteten Gruppe oder in zwei Fächern der nächst geringer gewichteten Gruppe mindestens befriedigende und für jede ungenügende Note entsprechend mindestens gute Leistungen erbracht worden sind.
(7) Die Versetzung ist im allgemeinen auch ohne Ausgleich möglich, wenn die Leistungen in nur einem der Fächer aus der Gruppe B mangelhaft oder ungenügend sind. Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern der Gruppe C behindern die Versetzung nicht und bedürfen auch bei ebenfalls nicht ausreichenden Leistungen in anderen Fächern keines Ausgleichs.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nr. 4 und 5 kann auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz beschließen, dass eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler in den Klassenstufen 7 bis 9 in die nächstfolgende Klassenstufe aufsteigt. Dazu hat die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des neuen Schuljahres vor zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften einen Nachweis über mindestens ausreichende Leistungen in einem Fach der Gruppe A oder B, das zur Nichtversetzung geführt hat, zu erbringen, wenn die Versetzung wegen der mangelhaften Note in diesem Fach nicht erfolgen konnte. Dieser nachträgliche Nachweis darf einer Schülerin oder einem Schüler während des Schulbesuchs nur einmal gestattet werden.
(9) Will in besonderen Fällen eine Schülerin oder ein Schüler ab der Klassenstufe 8 um eine Klassenstufe zurücktreten, so muss ein Antrag der Eltern mit Begründung der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule spätestens acht Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres vorliegen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Gibt sie dem Antrag statt, wird über eine Versetzung zum folgenden Versetzungstermin
nicht erneut entschieden. Die Eltern sind bei der Antragstellung auf die Höchstdauer des Schulbesuches nach § 38 SchuIG hinzuweisen.
§3 Entlassung aus dem Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus dem Gymnasium entlassen werden, wenn sie oder er wegen unzureichender Leistungen das Ziel des Gymnasiums nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Diese Feststellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund unzureichender Leistungen ab Klassenstufe 7 zweimal in derselben Klassenstufe oder ab Klassenstufe 6 je einmal in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen nicht versetzt wird. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag um eine Klassenstufe zurück, zählt dies als Wiederholungsjahr.
Sie oder er wird auch entlassen, sobald keine Möglichkeit mehr besteht, dass sie oder er nach insgesamt zwölf Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wird. Über Ausnahmen entscheidet nach § 38 Abs. 7 SchuIG die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Fall einer weiteren Klassenwiederholung das Ziel der Schule nicht mehr in der vorgeschriebenen Zeit erreichen kann, erhält die schriftliche Mitteilung, dass sie oder er nach § 39 Abs. 3 SchuIG im Falle einer weiteren Nichtversetzung das Gymnasium verlassen muss und nicht mehr in eine Realschule aufgenommen werden kann. Diese Schülerin oder dieser Schüler und die Eltern sind über die Möglichkeit, zu diesem Zeitpunkt in eine Realschule überzuwechseln, zu beraten.
(3) Auf Antrag kann die Schule im Ausnahmefall einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach dem Besuch der Klassenstufe 9 ohne Versetzung abgeht, nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 der Hauptschulordnung vom 17. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 297, ber. S. 403) den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluß gleichwertig anerkennen.
Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der wegen mangelhafter Leistungen in einem Fach nicht versetzt wird und nach der Klassenstufe 10 abgeht, einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss bescheinigen.
Bei mangelhaften Leistungen in der zweiten Fremdsprache und einem weiteren Fach kann ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Schulabschluss bescheinigt werden, wenn für ein Fach ein Ausgleich gemäß
§ 2 Abs. 6 gegeben ist.
Bei mangelhaften Leistungen in der zweiten Fremdsprache und zwei weiteren Fächern kann ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Schulabschluss bescheinigt werden, wenn für jede mangelhafte Leistung ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 6 gegeben ist.
§4 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 4. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungordnung Gymnasien - VOG) vom 18. Februar 1982 (NBI. KM. Schl.-H. S. 88)
außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Mai 2000
Ute Erdsiek-Rave Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Versetzungsordnung Gymnasien Berichtigung
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.299)
§ 2 Abs. 6 der Versetzungsordnung Gymnasien - VOG vom 10. Mai 2000 (NBI. MBWFK.
Schl.-H. S. 453) wird wie folgt berichtigt:
1. In Satz 1 ist die Angabe "Absatz 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 5, Nr. 4 und 5" sowie das Wort "Fächern" durch das Wort "Fällen" zu ersetzen.
2. In Nr. 2 ist die Angabe "A oder B" durch die Angabe "A und B" zu ersetzen.
Kiel, 11. Mai 2001
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur