Abschließende Leistungsnachweise in der Klassenstufe neun der
Hauptschule
außer Kraft!
zum
aufhebenden Erlass Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 16. März 2004 NBl. MBWFK.Schl.-H. - S – 2004, S. 94 §1 Ziele und Zeitplan (1) Durch abschließende Leistungsnachweise sollen Schülerinnen und Schüler zeigen, dass sie wesentliche Ziele der Hauptschule erreicht haben. (2) Die abschließenden Leistungsnachweise werden am Ende der Klassenstufe neun erbracht. In Deutsch, Mathematik und Englisch'` sind sie Teil der im Lehrplan vorgeschriebenen Leistungsnachweise. Die Schule setzt die Termine fest. Sie liegen in der Regel in den sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien. §2 Gliederung und Grundsätze (1) Die abschließenden Leistungsnachweise bestehen aus 1. schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik, 2. einem Nachweis der Kommunikationsfähigkeit im Fach Englisch (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben); ersatzweise kann der Nachweis in der Herkunftssprache erfolgen, wenn in der Schule geeignete Lehrkräfte als Beurteiler zur Verfügung stehen, 3. der Planung, Durchführung und Präsentation einer Projektarbeit. (2) Alle Anforderungen sollen nicht allein auf den Nachweis von Sachkompetenz ausgerichtet sein, sondern auch die Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz erfassen. (3) Die schriftlichen Arbeiten sollen einen Zeitrahmen von 120 Minuten pro Fach nicht überschreiten. (4) Der Leistungsnachweis im Fach Englisch ist in der Regel mit einer Gruppe von drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchzuführen. Der Zeitrahmen soll 10 Minuten je Schüler(in) nicht überschreiten. (5) Der Ablauf und die Gestaltung der jeweiligen Leistungsnachweise sowie die Bewertungsmaßstäbe sind Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften durch die Schulleitung oder durch von ihr beauftragte Lehrkräfte zu erläutern. §3 Themenorientierte Projektarbeit (1) Die Projektarbeit gem. § 2 Absatz 1 Nr. 3 ist als Gruppenarbeit durchzuführen. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters das Projekt auch eine Einzelarbeit sein. Gegenstand ist ein fächerübergreifendes Projekt. Der Leistungsnachweis in Engfisch entfällt für Schülerinnen und Schüler, die gem. Erlass Stundentafeln (allgemeinbildende Schulen) vom 22. Mai 1980 vom Englischunterricht entbunden sind. Es umfasst 1. die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung, 2. die Durchführung im Umfang von mindestens 15 Stunden, 3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer und einer weiteren Lehrkraft beinhaltet. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema des Projektes, das die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer genehmigt. (3) Das themenorientierte Projekt soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Der Bearbeitungszeitraum kann sich über das gesamte Schuljahr erstrecken. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Projektpräsentation eine Bewertung ihrer individuellen Leistung an der Projektarbeit. §4 Inhalte und Verfahren (1) Die Inhalte der abschließenden Leistungsnachweise und die Grundsätze der Beurteilung werden in der Zuständigkeit der Schulämter regional abgestimmt. Sie bilden dazu Fachausschüsse für Deutsch, Mathematik und Englisch. (2) Für die Planung und Durchführung der abschließenden Leistungsnachweise bildet die Schule einen Ausschuss. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Daneben gehören dem Ausschuss die Klassenlehrerinnen /die Klassenlehrer und die entsprechenden Fachlehrkräfte der Abschlussklassen an. §5 Ergebnisse der Leistungsnachweise (1) Die schriftlichen Arbeiten in Deutsch und Mathematik werden von der zuständigen Fachlehrkraft der Kasse beurteilt und bewertet. Sie oder er gibt sie den Schülerinnen und Schülern spätestens eine Woche nach Anfertigung der Arbeiten bekannt. (2) Der Kommunikationsnachweis im Fach Englisch wird gewöhnlich von der Klassenlehrkraft und der zuständigen Fachlehrkraft abgenommen. (3) Die Noten der abschließenden Leistungsnachweise in Deutsch, Mathematik und Englisch werden doppelt gewichtet. (4) Die Ergebnisse der Projektarbeit und des Leistungsnachweises in Englisch werden den Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die erbrachten Leistungen mitgeteilt. Das Projektthema und die individuelle Leistung in der Projektarbeit werden in das Abschlusszeugnis aufgenommen. §6 Verfahren bei besonderen Vorkommnissen (1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der zu erbringenden Leistungsnachweise, hat sie oder er die noch fehlenden Anteile zu einem Termin nachzuholen, den die Schulleiterin/der Schulleiter bestimmt. Bereits erbrachte Leistungen werden bewertet. (2) Versäumt die Schülerin oder der Schüler einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, so wird der jeweilige Leistungsnachweis mit der schlechtesten Note bewertet. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann entweder eine Wiederholung des betreffenden Leistungsnachweises angeordnet oder der Leistungsnachweis mit der schlechtesten Note bewertet werden. §7 Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am 1. August 2004 in Kraft. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |