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Aufhebung des Erlasses „Abschließende Leistungsnachweise in der Klassenstufe neun der Hauptschule"
Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule
Merkblatt zur Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses 1999

Aufhebung des Erlasses „Abschließende Leistungsnachweise in der Klassenstufe neun der Hauptschule"
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Juni 2008 – III 3013
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 232)

Mit Inkrafttreten der Landesverordnung über Hauptschulen (HSVO) vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. S. 181) am 1. August 2008 wird der Erlass „Abschließende Leistungsnachweise in der Klassenstufe neun der Hauptschule“ vom 16. März 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 94) entbehrlich.
Er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule

Vom 5. Februar 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.10)


Aufgrund des § 124 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung
Der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, daß er einen dem Abschluß der Hauptschule vergleichbaren Bildungsstand erreicht hat.

§ 2 Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Antrages mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule 1 ist.
(2) Frühere Schüler einer Haupt- oder Sonderschule können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei Fortsetzung des Schulbesuches den Abschluß der Hauptschule hätten erreichen können. Bei ehemaligen Schülern eines Gymnasiums oder einer Realschule wird der Zeitpunkt der Versetzung in die 10. Klassenstufe zugrunde gelegt.
(3) Der Antrag ist an eine untere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) zu richten.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Geburtsurkunde.
2. einen Lebenslauf in Kurzform, aus dem der Entwicklungs- und Bildungsstand hervorgeht,
3.beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der zuletzt besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildung und Tätigkeiten,
4. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er anderweitig bereits versucht hat,
eine entsprechende Prüfung abzulegen,
6.bei Bewerbern unter 18 Jahren die Zustimmungserklärung der Eltern (§ 2 Abs. 5 des Schulgesetzes),
7.die Angabe des Faches, in dem der Bewerber seine Arbeit nach § 6 Abs.1 Nr. 4 zu schreiben wünscht.
(5) Im Antrag hat der Bewerber anzugeben,
1. ob er sich von einer Prüfung im Fach Religion abmelden will und 2. ob er eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch wünscht.

Ausländer können eine zusätzliche Prüfung in ihrer Muttersprache als Fach beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn für den Prüfungsausschuß ein Prüfer für diese Aufgabe zur Verfügung steht (§ 6 Abs.1 Nr. 5 und § 8 Abs.1).

(6) Ersatzschulen, die nach § 55 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt sind, melden vier Wochen vor Schuljahresende die für die Erteilung des Hauptschulabschlusses vorgeschlagenen Schüler schriftlich der oberen Schulaufsichtsbehörde zu einer schulaufsichtlichen Überprüfung in der Schule. Dieser namentlichen Meldung sind beizufügen:

1. Angaben über den ordnungsgemäßen Schulbesuch der gemeldeten Schüler und

2.eine Leistungsübersicht für den einzelnen Schüler mit der festgestellten Jahresleistung in den einzelnen Fächern.

§ 3 Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Schulamt. Sie ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber bereits einen Hauptschulabschluß erworben hat, 2. der Bewerber zum Zeitpunkt der Zulassung seinen Wohnsitz nicht in
Schleswig-Holstein hat oder
3.der Bewerber die Prüfung bereits dreimal erfolglos abgelegt hat. (2) Das Schulamt teilt dem Bewerber die Zulassung mit der Angabe des
Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mit; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem vom Schulamt zu bildenden Prüfungsausschuß abgelegt.

(2) Das Schulamt bildet für jeden Prüfungstermin einen Prüfungsausschuß, der soweit wie möglich berücksichtigt, wie sich die Gruppe der Prüflinge zusammensetzt. Dieser Prüfungsausschuß besteht aus einem Schulaufsichtsbeamten und mindestens zwei Lehrern mit der Befähigung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer. Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann auch ein Schulleiter zum Vorsitzenden bestellt werden.

(3) Nehmen an der Prüfung Prüflinge teil, die sich in Kursen an der Volkshochschule oder entsprechender Ausbildungsstätten vorbereitet haben, können Lehrkräfte in den Prüfungsausschuß berufen werden, die den Vorbereitungsunterricht erteilt haben, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer besitzen.

(4) Für die mündliche Prüfung kann der Prüfungsausschuß Unterausschüsse bilden, die jeweils aus dem fachkundigen Prüfer und dem Protokollführer bestehen.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Bei der Prüfung sind Anforderungen zu stellen, denen ein Schüler genügen muß, um das Abschlußzeugnis einer Hauptschule zu erlangen. Bei den Aufgaben sind die Angaben des Prüflings zu § 2 Abs. 4 Nr. 4 sowie seine Lebens- und Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für Schüler von Ersatzschulen, die nach § 55 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt sind, kann auf eine schriftliche und mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn nach einer schulaufsichtlichen Überprüfung der von der Schule gemeldeten Schüler im Unterricht, ihrer schriftlichen Arbeiten und Leistungsnachweise des letzten Schuljahres kein Zweifel am geforderten Leistungsstand und der von der Schule festgestellten Jahresleistung in den einzelnen Fächern der Schüler besteht.

§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt
1.einen deutschen Aufsatz aus drei dem Prüfling zur Auswahl gestellten Themen,
2. ein deutsches Diktat,
3. eine schriftliche Arbeit im Fach Mathematik,
4.eine schriftliche Arbeit in einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den Fächern
Geschichte,
Wirtschaft/Politik,
Erdkunde,
Physik/Chemie oder
Biologie auswählt, sowie
5.in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine schriftliche Arbeit im Fach Englisch oder in der Muttersprache.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt
1. für den deutschen Aufsatz 180 Minuten 2. für das Diktat 30 Minuten 3. im Fach Mathematik 90 Minuten 4. in dem nach Absatz 1 Nr. 4 gewählten Fach 60 Minuten 5. in dem nach Absatz 1 Nr. 5 gewählten Fach 30 Minuten Die Bearbeitungszeit ist dem Prüfling jeweils zu Beginn der Arbeit mitzuteilen. Außerdem werden dabei die zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 7 Beurteilung der schriftlichen Prüfung

(1) Die in der schriftlichen Prüfung gefertigten Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten und zu benoten. Die Endnote wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluß der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn drei schriftliche Arbeiten des Prüflings mit "mangelhaft" oder zwei mit "ungenügend" bewertet worden sind.

§ 8 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. Geschichte einschließlich Wirtschaft/Politik,
4. Erdkunde,
5. Biologie
6. Physik/Chemie und
7. Religion (sofern sich der Prüfling nicht nach § 2 Abs.5 Nr.1 abgemeldet
hat).

In den Fällen des § 2 Abs. 5 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die gewählten Fächer.

(2) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder gemeinsam für nicht mehr als drei Prüflinge durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel die Dauer von 10 bis 15 Minuten je Fach für den einzelnen Prüfling nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen oder, wenn dies wegen der Vielzahl von Prüflingen zweckmäßig ist, von Unterausschüssen (§ 4 Abs. 3).

(4) auf eine mündliche Prüfung kann in dem Fach verzichtet werden, in dem die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "gut" lautet.

§ 9 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der Prüflinge und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben,
3.das Fach der schriftlichen Prüfung, die Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel,
4. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
5. die Namen und die Funktionen der Prüfer, die die mündliche Prüfung durchführen,
6. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und
7.weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterzeichnen.

§ 10 Teilnahme von Gästen

(1) Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können bis zu drei in der Erwachsenenbildung tätige Lehrkräfte sowie bis zu zwei Personen, die sich als Nichtschüler auf die Hauptschulabschlußprüfung vorbereiten, an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sofern der Prüfling zustimmt.
(2) Gäste, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 11 Ergebnis der Prüfung und Festsetzung der Gesamtnoten
(1) Für jedes Prüfungsfach wird vom Prüfungsausschuß aufgrund der Leistungen des Prüflings in der schriftlichen .und mündlichen Prüfung eine Gesamtnote festgelegt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote in jedem Prüfungsfach mindestens "ausreichend" ist. Nicht ausreichende Leistungen in einem der Prüfungsfächer können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Leistungen im Fach Deutsch, die insgesamt mit der Note "ungenügend" bewertet wurden, sind nicht ausgleichbar.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern, die nach § 2 Abs. 5 gewählt sind, werden in die Wertung nach Absatz 2 nicht einbezogen.

§ 12 Abschlußzeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszuhändigen.
(2) Über eine nicht bestandene Prüfung wird dem Prüfling auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 erteilt, in der die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung aufzuführen sind.

§ 13 Täuschungsversuche

(1) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. In leichteren Fällen kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung des Prüfungsteils anordnen. Der Prüfling nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung an der Prüfung teil.

(2) Die Prüflinge sind vor Antritt der Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren; die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie bis zu zweimal wiederholen. Die Prüfung muß erneut im ganzen abgelegt werden.

(2) Hat der Bewerber bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die entsprechende Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzusehen.

§ 15 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling wegen Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Im übrigen können in besonderen Fällen die Gründe eines Prüflings für den freiwilligen Rücktritt von der Prüfung vom Vorsitzenden als berechtigt anerkannt werden.

(2) Wird eine Prüfung aus anerkannten Gründen abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Versäumt ein Prüfling ohne hinreichenden Grund (Absatz 1) einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Ordnung über den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vom 27. November 1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 500), geändert durch Runderlaß vom 18. Juni 1976 (NBl. KM Schl.-H. S. 202), und der Runderlaß vom 6. April 1976 - n. v. -über die Erteilung des Hauptschulabschlusses in den Waldorfschulen werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


Anlagen

Hier nicht abgedruckt

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Jetzt: "Schule mit Vollzeitunterricht" - Art.1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. 6. 1982 (GVOBl. Schl.-H. S.146).
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Schulamt Kiel 1999
Andreas-Gayk-Straße 31
24103 Kiel

Merkblatt zur Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses 1999

In der Prüfung wird festgestellt, ob der Bildungsstand der Bewerberin/des Bewerbers dem Ziel einer Hauptschule entspricht.
1999 finden folgende Prüfungen statt ·

Januar
    Schriftliche Prüfung    - 18.01.    - 20.01.1999    Anmeldeschluß:
    Mündliche Prüfung     - 25.01.     - 28.01.1999    30. November 1998
    · Mai            
    Schriftliche Prüfung    - 19.05.    - 21.05.1999    Anmeldeschluß:
    Mündliche Prüfung     - 07.06.     - 10.06.1999    26. April 1999
    · Juni            
    Schriftliche Prüfung    - 21.06.    - 23.06.1999    Anmeldeschluß:
    Mündliche Prüfung     - 05.07.     - 08.07.1999    31. Mai 1999

Anträge für die Zulassung zu diesen Prüfungen sind an das Schulamt Kiel, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kiel, z.H. Frau Hilbig, zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. Eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Geburtsurkunde,
2. ein Lebenslauf in Kurzform, aus dem der Entwicklungs- und Bildungsstand hervorgeht,
3. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse der zuletzt besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildung und Tätigkeiten,
4. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits anderweitig versucht hat, eine entsprechende Prüfung abzulegen,
6. bei Bewerbern/Bewerberinnen unter 18 Jahren die Zustimmungserklärung der Eltern,
7. die Angabe, in welchem der nachstehend genannten Fächer der Bewerber/die Bewerberin eine der schriftlichen Arbeiten zu schreiben wünscht:
Geschichte, Wirtschaft/Politik, Erdkunde, Physik/Chemie oder Biologie
8. ob er / sie eine zusätzliche Prüfung im Fach Religion wünscht,
9. ob er / sie eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch wünscht,
10. Ausländer/Ausländerinnen können eine zusätzliche Prüfung in ihrer Muttersprache als Fach beantragen.

Der Bewerber/die Bewerberin muß zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht Schüler/Schülerin einer öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sein.

Der Bewerber/die Bewerberin kann nicht zugelassen werden, wenn
1. er/sie bereits einen Hauptschulabschluß erworben hat,
2. er/sie zum Zeitpunkt der Zulassung seinen/ihren Wohnsitz nicht in Schleswig-Holstein hat oder
3. er/sie die Prüfung bereits dreimal erfolglos abgelegt hat.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Die schriftliche Prüfung umfaßt:

1. Einen deutschen Aufsatz aus drei dem Prüfling zur Auswahl gestellten Themen,
2. ein deutsches Diktat,
3. eine schriftliche Arbeit in dem Fach Mathematik,
4. eine schriftliche Arbeit in einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den Fächern Geschichte, Wirtschaft/Politik, Erdkunde, Physik/Chemie oder Biologie auswählt.
Falls dies beantragt wurde, ist
5. außerdem eine zusätzliche Arbeit in dem Fach Englisch zu schreiben.
6. Ausländer/Ausländerinnen, die eine zusätzliche Prüfung in ihrer Muttersprache beantragt haben, schreiben eine Arbeit in der in Frage kommenden Sprache.

Die mündliche Prüfung umfaßt:
1. Deutsch
2. Mathematik
3. Geschichte einschließlich Wirtschaft/Politik
4. Erdkunde
5. Biologie
6. Physik/Chemie und
7. Religion ( sofern sich der Prüfling nicht abgemeldet hat).
8. Falls eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch gewünscht wurde, ist in diesem Fach auch eine mündliche Prüfung abzulegen.
9. Ausländer/Ausländerinnen, die eine zusätzliche Prüfung in ihrer Muttersprache beantragt haben, werden in der entsprechenden Sprache auch mündlich geprüft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein