Aufhebung des Erlasses „Abschließende Leistungsnachweise
in der Klassenstufe neun der Hauptschule" Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Juni 2008 – III 3013 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 232) Mit Inkrafttreten der Landesverordnung über Hauptschulen (HSVO) vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. S. 181) am 1. August 2008 wird der Erlass „Abschließende Leistungsnachweise in der Klassenstufe neun der Hauptschule“ vom 16. März 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 94) entbehrlich. Er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft. Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |
Landesverordnung
zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule
Vom 5. Februar 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.10)
Aufgrund des § 124 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H.
S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492),
wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
Der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, daß er einen dem Abschluß der
Hauptschule vergleichbaren Bildungsstand erreicht hat.
§ 2 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Antrages mindestens das
16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler einer öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule 1
ist.
(2) Frühere Schüler einer Haupt- oder Sonderschule können die Prüfung nicht
vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei Fortsetzung des Schulbesuches den
Abschluß der Hauptschule hätten erreichen können. Bei ehemaligen Schülern
eines Gymnasiums oder einer Realschule wird der Zeitpunkt der Versetzung in die
10. Klassenstufe zugrunde gelegt.
(3) Der Antrag ist an eine untere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) zu richten.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Geburtsurkunde.
2. einen Lebenslauf in Kurzform, aus dem der Entwicklungs- und Bildungsstand
hervorgeht,
3.beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- oder Abschlußzeugnisse
der zuletzt besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie
Nachweise über sonstige Ausbildung und Tätigkeiten,
4. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er anderweitig bereits versucht hat,
eine entsprechende Prüfung abzulegen,
6.bei Bewerbern unter 18 Jahren die Zustimmungserklärung der Eltern (§ 2 Abs.
5 des Schulgesetzes),
7.die Angabe des Faches, in dem der Bewerber seine Arbeit nach § 6 Abs.1 Nr. 4
zu schreiben wünscht.
(5) Im Antrag hat der Bewerber anzugeben,
1. ob er sich von einer Prüfung im Fach Religion abmelden will und 2. ob er
eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch wünscht.
Ausländer können eine zusätzliche Prüfung in ihrer Muttersprache als Fach
beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn für den Prüfungsausschuß ein
Prüfer für diese Aufgabe zur Verfügung steht (§ 6 Abs.1 Nr. 5 und § 8
Abs.1).
(6) Ersatzschulen, die nach § 55 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes als Schulen
besonderer pädagogischer Prägung genehmigt sind, melden vier Wochen vor
Schuljahresende die für die Erteilung des Hauptschulabschlusses vorgeschlagenen
Schüler schriftlich der oberen Schulaufsichtsbehörde zu einer
schulaufsichtlichen Überprüfung in der Schule. Dieser namentlichen Meldung
sind beizufügen:
1. Angaben über den ordnungsgemäßen Schulbesuch der gemeldeten Schüler und
2.eine Leistungsübersicht für den einzelnen Schüler mit der festgestellten
Jahresleistung in den einzelnen Fächern.
§ 3 Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet das Schulamt. Sie ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber bereits einen Hauptschulabschluß erworben hat, 2. der Bewerber
zum Zeitpunkt der Zulassung seinen Wohnsitz nicht in
Schleswig-Holstein hat oder
3.der Bewerber die Prüfung bereits dreimal erfolglos abgelegt hat. (2) Das
Schulamt teilt dem Bewerber die Zulassung mit der Angabe des
Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mit; eine Ablehnung ist zu
begründen.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem vom Schulamt zu bildenden Prüfungsausschuß
abgelegt.
(2) Das Schulamt bildet für jeden Prüfungstermin einen Prüfungsausschuß, der
soweit wie möglich berücksichtigt, wie sich die Gruppe der Prüflinge
zusammensetzt. Dieser Prüfungsausschuß besteht aus einem Schulaufsichtsbeamten
und mindestens zwei Lehrern mit der Befähigung für die Laufbahn der Grund- und
Hauptschullehrer. Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann auch
ein Schulleiter zum Vorsitzenden bestellt werden.
(3) Nehmen an der Prüfung Prüflinge teil, die sich in Kursen an der
Volkshochschule oder entsprechender Ausbildungsstätten vorbereitet haben,
können Lehrkräfte in den Prüfungsausschuß berufen werden, die den
Vorbereitungsunterricht erteilt haben, wenn sie die Befähigung für die
Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer besitzen.
(4) Für die mündliche Prüfung kann der Prüfungsausschuß Unterausschüsse
bilden, die jeweils aus dem fachkundigen Prüfer und dem Protokollführer
bestehen.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht
öffentlich. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Bei der Prüfung sind Anforderungen zu stellen, denen ein Schüler genügen
muß, um das Abschlußzeugnis einer Hauptschule zu erlangen. Bei den Aufgaben
sind die Angaben des Prüflings zu § 2 Abs. 4 Nr. 4 sowie seine Lebens- und
Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für Schüler von Ersatzschulen, die nach § 55 Abs. 3 Satz 3 des
Schulgesetzes als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt sind,
kann auf eine schriftliche und mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn nach
einer schulaufsichtlichen Überprüfung der von der Schule gemeldeten Schüler
im Unterricht, ihrer schriftlichen Arbeiten und Leistungsnachweise des letzten
Schuljahres kein Zweifel am geforderten Leistungsstand und der von der Schule
festgestellten Jahresleistung in den einzelnen Fächern der Schüler besteht.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt
1.einen deutschen Aufsatz aus drei dem Prüfling zur Auswahl gestellten Themen,
2. ein deutsches Diktat,
3. eine schriftliche Arbeit im Fach Mathematik,
4.eine schriftliche Arbeit in einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den
Fächern
Geschichte,
Wirtschaft/Politik,
Erdkunde,
Physik/Chemie oder
Biologie auswählt, sowie
5.in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine schriftliche Arbeit im Fach Englisch oder
in der Muttersprache.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt
1. für den deutschen Aufsatz 180 Minuten 2. für das Diktat 30 Minuten 3. im
Fach Mathematik 90 Minuten 4. in dem nach Absatz 1 Nr. 4 gewählten Fach 60
Minuten 5. in dem nach Absatz 1 Nr. 5 gewählten Fach 30 Minuten Die
Bearbeitungszeit ist dem Prüfling jeweils zu Beginn der Arbeit mitzuteilen.
Außerdem werden dabei die zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
§ 7 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
(1) Die in der schriftlichen Prüfung gefertigten Arbeiten sind von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten und zu benoten. Die Endnote
wird vom Prüfungsausschuß festgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuß kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluß der
schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn drei schriftliche
Arbeiten des Prüflings mit "mangelhaft" oder zwei mit
"ungenügend" bewertet worden sind.
§ 8 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. Geschichte einschließlich Wirtschaft/Politik,
4. Erdkunde,
5. Biologie
6. Physik/Chemie und
7. Religion (sofern sich der Prüfling nicht nach § 2 Abs.5 Nr.1 abgemeldet
hat).
In den Fällen des § 2 Abs. 5 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf
die gewählten Fächer.
(2) Die mündliche Prüfung kann einzeln oder gemeinsam für nicht mehr als drei
Prüflinge durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel die
Dauer von 10 bis 15 Minuten je Fach für den einzelnen Prüfling nicht
überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß abgenommen oder, wenn
dies wegen der Vielzahl von Prüflingen zweckmäßig ist, von Unterausschüssen
(§ 4 Abs. 3).
(4) auf eine mündliche Prüfung kann in dem Fach verzichtet werden, in dem die
Note der schriftlichen Prüfung mindestens "gut" lautet.
§ 9 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie
über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind
Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der Prüflinge und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum
verlassen haben,
3.das Fach der schriftlichen Prüfung, die Aufgaben, die zugelassenen
Hilfsmittel,
4. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
5. die Namen und die Funktionen der Prüfer, die die mündliche Prüfung
durchführen,
6. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die
Note und
7.weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs und der
Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder
des Unterausschusses zu unterzeichnen.
§ 10 Teilnahme von Gästen
(1) Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen
Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen.
Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können bis zu drei in der
Erwachsenenbildung tätige Lehrkräfte sowie bis zu zwei Personen, die sich als
Nichtschüler auf die Hauptschulabschlußprüfung vorbereiten, an der
mündlichen Prüfung teilnehmen, sofern der Prüfling zustimmt.
(2) Gäste, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sind zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 11 Ergebnis der Prüfung und Festsetzung der Gesamtnoten
(1) Für jedes Prüfungsfach wird vom Prüfungsausschuß aufgrund der Leistungen
des Prüflings in der schriftlichen .und mündlichen Prüfung eine Gesamtnote
festgelegt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote in jedem Prüfungsfach
mindestens "ausreichend" ist. Nicht ausreichende Leistungen in einem
der Prüfungsfächer können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem
anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Leistungen im Fach Deutsch, die
insgesamt mit der Note "ungenügend" bewertet wurden, sind nicht
ausgleichbar.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in den Fächern, die nach § 2 Abs. 5 gewählt
sind, werden in die Wertung nach Absatz 2 nicht einbezogen.
§ 12 Abschlußzeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 1 auszuhändigen.
(2) Über eine nicht bestandene Prüfung wird dem Prüfling auf Antrag eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 erteilt, in der die Ergebnisse der
schriftlichen und mündlichen Prüfung aufzuführen sind.
§ 13 Täuschungsversuche
(1) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft,
kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. In
leichteren Fällen kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung des
Prüfungsteils anordnen. Der Prüfling nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung
an der Prüfung teil.
(2) Die Prüflinge sind vor Antritt der Prüfung über die Folgen von
Täuschungsversuchen zu belehren; die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 14 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie bis zu zweimal
wiederholen. Die Prüfung muß erneut im ganzen abgelegt werden.
(2) Hat der Bewerber bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland die entsprechende Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung als
Wiederholungsprüfung anzusehen.
§ 15 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfling wegen Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu
vertretenden Gründen von der Prüfung zurück, so hat er dies unverzüglich
nachzuweisen. Im übrigen können in besonderen Fällen die Gründe eines
Prüflings für den freiwilligen Rücktritt von der Prüfung vom Vorsitzenden
als berechtigt anerkannt werden.
(2) Wird eine Prüfung aus anerkannten Gründen abgebrochen, gilt die Prüfung
als nicht abgelegt.
(3) Versäumt ein Prüfling ohne hinreichenden Grund (Absatz 1) einen
Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Ordnung über den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vom
27. November 1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 500), geändert durch Runderlaß vom 18.
Juni 1976 (NBl. KM Schl.-H. S. 202), und der Runderlaß vom 6. April 1976 - n.
v. -über die Erteilung des Hauptschulabschlusses in den Waldorfschulen werden
zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Anlagen
Hier nicht abgedruckt
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Kommentar Jetzt: "Schule mit Vollzeitunterricht" - Art.1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. 6. 1982 (GVOBl. Schl.-H. S.146). |
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Schulamt Kiel 1999
Andreas-Gayk-Straße 31
24103 Kiel
Merkblatt zur Prüfung zum nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses 1999
In der Prüfung wird festgestellt, ob der Bildungsstand der Bewerberin/des
Bewerbers dem Ziel einer Hauptschule entspricht.
1999 finden folgende Prüfungen statt ·
Januar
Schriftliche Prüfung -
18.01. - 20.01.1999 Anmeldeschluß:
Mündliche Prüfung -
25.01. - 28.01.1999 30. November 1998
· Mai
Schriftliche Prüfung -
19.05. - 21.05.1999 Anmeldeschluß:
Mündliche Prüfung -
07.06. - 10.06.1999 26. April 1999
· Juni
Schriftliche Prüfung -
21.06. - 23.06.1999 Anmeldeschluß:
Mündliche Prüfung -
05.07. - 08.07.1999 31. Mai 1999
Anträge für die Zulassung zu diesen Prüfungen sind an das Schulamt Kiel,
Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kiel, z.H. Frau Hilbig, zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Geburtsurkunde,
2. ein Lebenslauf in Kurzform, aus dem der Entwicklungs- und Bildungsstand
hervorgeht,
3. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- oder
Abschlußzeugnisse der zuletzt besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildung und Tätigkeiten,
4. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits anderweitig
versucht hat, eine entsprechende Prüfung abzulegen,
6. bei Bewerbern/Bewerberinnen unter 18 Jahren die Zustimmungserklärung der
Eltern,
7. die Angabe, in welchem der nachstehend genannten Fächer der Bewerber/die
Bewerberin eine der schriftlichen Arbeiten zu schreiben wünscht:
Geschichte, Wirtschaft/Politik, Erdkunde, Physik/Chemie oder Biologie
8. ob er / sie eine zusätzliche Prüfung im Fach Religion wünscht,
9. ob er / sie eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch wünscht,
10. Ausländer/Ausländerinnen können eine zusätzliche Prüfung in ihrer
Muttersprache als Fach beantragen.
Der Bewerber/die Bewerberin muß zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr
vollendet haben und darf nicht Schüler/Schülerin einer öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule sein.
Der Bewerber/die Bewerberin kann nicht zugelassen werden, wenn
1. er/sie bereits einen Hauptschulabschluß erworben hat,
2. er/sie zum Zeitpunkt der Zulassung seinen/ihren Wohnsitz nicht in
Schleswig-Holstein hat oder
3. er/sie die Prüfung bereits dreimal erfolglos abgelegt hat.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung umfaßt:
1. Einen deutschen Aufsatz aus drei dem Prüfling zur Auswahl gestellten Themen,
2. ein deutsches Diktat,
3. eine schriftliche Arbeit in dem Fach Mathematik,
4. eine schriftliche Arbeit in einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den
Fächern Geschichte, Wirtschaft/Politik, Erdkunde, Physik/Chemie oder Biologie
auswählt.
Falls dies beantragt wurde, ist
5. außerdem eine zusätzliche Arbeit in dem Fach Englisch zu schreiben.
6. Ausländer/Ausländerinnen, die eine zusätzliche Prüfung in ihrer
Muttersprache beantragt haben, schreiben eine Arbeit in der in Frage kommenden
Sprache.
Die mündliche Prüfung umfaßt:
1. Deutsch
2. Mathematik
3. Geschichte einschließlich Wirtschaft/Politik
4. Erdkunde
5. Biologie
6. Physik/Chemie und
7. Religion ( sofern sich der Prüfling nicht abgemeldet hat).
8. Falls eine zusätzliche Prüfung im Fach Englisch gewünscht wurde, ist in
diesem Fach auch eine mündliche Prüfung abzulegen.
9. Ausländer/Ausländerinnen, die eine zusätzliche Prüfung in ihrer
Muttersprache beantragt haben, werden in der entsprechenden Sprache auch
mündlich geprüft.