Landesverordnung
über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den
Abschluß an der Hauptschule (HS-O)
außer Kraft!
zum
aufhebenden Erlass
Vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 297, ber. S. 403)
Die Hauptschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule. Sie hat fünf
Klassenstufen und führt nach Abschluß der Klassenstufe 9 zum Hauptschulabschluß. Dieser
entspricht den Anforderungen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf und eröffnet außerdem den Zugang zu weiteren schulischen
Bildungsgängen.
Die Hauptschule kann eine weitere Klassenstufe haben, die zehnte Klassenstufe. Sie nimmt
Schülerinnen und Schüler auf, die den Abschluß nach der Klassenstufe 9 erreicht haben.
Der Besuch der zehnten Klassenstufe ist freiwillig. Nach erfolgreicher Teilnahme am
Unterricht in der zehnten Klassenstufe erwerben Schülerinnen und Schüler einen
Abschluß, der die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule (§
21 Schul G) und die Fachschule (§ 24 SchulG) enthalten kann.
Ziel der Hauptschule ist es, Schülerinnen und Schülern eine breit anwendbare
Grundbildung zu vermitteln. Diese soll ihnen ermöglichen, über die Auseinandersetzung
mit konkreten Sachverhalten zu Erkenntnissen, Einsichten und selbständigen Urteilen zu
gelangen und sie befähigen, mitgestaltend und teilnehmend in das kulturelle und
politische Leben hineinzuwachsen.
Binnendifferenzierende Verfahren und individuelle Förderung der Schülerinnen und
Schüler sind grundlegend Prinzipien der Unterrichtsgestaltung. Die Schülerinnen und
Schüler sollen erfahren, daß sie mit ihren individuellen Neigungen und ihrer
individuellen Leistungsfähigkeit erfolgreich lernen und dabei Verantwortung für die
Gemeinschaft übernehmen können. Das Lernen der Hauptschülerinnen und Hauptschüler
findet auch außerhalb der Schulen an unterschiedlichen Orten statt.
Neben der Teilnahme am Unterricht benachbarter anderer Schularten kann sich Unterricht
auch in Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen, in Lernwerkstätten, Betrieben und
sozialen Einrichtungen vollziehen. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann der Unterricht
fächer- und jahrgangsübergreifend organisiert werden. Im Wahlpflichtangebot der
Klassenstufen 7 bis 9 oder 10 wird Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geboten,
ihre Schwerpunkte so zu bestimmen, daß diese ihren individuellen Fähigkeiten und
Neigungen entsprechen und außerdem solide Voraussetzungen für den Besuch berufsbildender
Schulen geschaffen werden.
Die Leistungsbewertung beschränkt sich nicht auf punktuelle Leistungsbemessung, sondern
sie berücksichtigt die individuellen Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler
gemessen an ihrer Gesamtentwicklung.
Der Unterricht der Hauptschule schließt eine Orientierung über weitere schulische
Bildungsgänge und die Berufs- und Arbeitswelt ein. Dabei sind Werkstattunterricht,
Erkundungen und Praktika unverzichtbare Elemente.
Aufgrund der §§ 12, 26 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 38 Abs. 3, des §§ 94 Abs.2 und
des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
August 1990 (GVOB1. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOB1.
Schl.-H. S. 615), wird verordnet :
§ 1 Aufnahme in die Hauptschule
(1) Die Aufnahme in die Hauptschule erfolgt
1.durch den Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel der Schulart während der
Orientierungsstufe nach den Vorschriften der Orientierungsstufenverordnung § 4 Abs. 2 und
§ 8 Abs. 2,
2.durch den Wechsel aus einer Sonderschule nach der Verordnung für die Sonderschulen,
3.nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3, wenn die Schülerin oder der Schüler aus
einer anderen Schulart entlassen wird oder wegen eines Wohnortwechsels die Schule
verläßt.
(2) Die Eltern haben ihr Kind, das noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt und keine
andere Schule besuchen wird, unverzüglich zum Schulbesuch in der Hauptschule anzumelden,
in deren Gebiet das Kind seine Wohnung hat (örtlich zuständige Hauptschule). Es gilt §
1 Abs. 4 der Grundschulordnung entsprechend.
(3) Auf Antrag der Eltern kann auch ein Kind, das nicht mehr der Vollzeitschulpflicht
unterliegt, in die Hauptschule aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß es während
der Höchstdauer des Schulbesuchs den Hauptschulabschluß oder den Abschluß nach § 12
Abs. 3 SchulG erreichen wird (§ 38 Abs. 3 SchulG).
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht
folgen, soll sie oder er mit dem Ziel gefördert werden, in einer Klassenstufe
mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter, ihren oder seinen Fähigkeiten und Leistungen
entspricht.
(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 trifft die Schulleiterin oder der
Schulleiter der örtlichen zuständigen Hauptschule nach Anhörung der Eltern. Notwendige
Entscheidungen im Zusammenhang mit Absatz 4 trifft die Klassenkonferenz.
§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenverordnung. Die
Schülerinnen und Schüler steigen in die Klassenstufe 7, 8 und 9 zum Schuljahresende
durch Versetzungsbeschluß auf.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in
den einzelnen Fächern, ihre oder seine Lernentwicklung und Gesamtpersönlichkeit nach
pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigt, daß sie oder er im Unterricht der
folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn
die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe im wesentlichen als ausreichend
bewertet werden. Bei mangelhaften Leistungen in Deutsch und Mathematik kann eine
Versetzung nur erfolgen, wenn ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens befriedigenden
Leistungen in anderen Fächern gegeben ist. Leistungen in Arbeitsgemeinschaften, im
Unterricht in einer nichtdeutschen Muttersprache, in der selbständigen und
verantwortungsbewußten Mitgestaltung des Schullebens und in Jahresarbeiten können für
die Versetzungsentscheidung zum Ausgleich zusätzlich herangezogen werden. Sind die
Leistungen im Fach Deutsch ungenügend, ist in der Regel eine Versetzung ausgeschlossen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des § 2 Satz 2
in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen
Verhältnissen, Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetztwerden.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt wird, wiederholt die
bisherige Klassenstufe, soweit sie oder er nicht aus der Schule entlassen ist (§ 39 Abs.
3 Satz 1 und Abs. 4 SchulG) oder wird (§ 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG).
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern in die vorhergehende
Klassenstufe zurücktreten wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet und die in § 38
Abs. 3 SchulG
festgelegten Zeiten nicht überschritten werden.
§ 3 Dauer des Schulbesuchs
(1) Schülerinnen und Schüler besuchen die Hauptschule in der Regel fünf Jahre, sofern
die Eltern nicht eine Klassenwiederholung beantragen (§ 2 Abs. 5), die Eltern nicht nach
dem Ende der Vollzeitschulpflicht die Entlassung beantragen oder ein freiwilliges Jahr in
der Klassenstufe 10 der Hauptschule besucht wird. Auf diese Zeit wird ein Schulbesuch an
einer anderen Schule nach der Klassenstufe 4 der Grundschule angerechnet. Hat eine
Schülerin oder ein Schüler
die Schule unregelmäßig oder im Ausland besucht, wird vermutet, daß diese
Schulbesuchszeit mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht erreicht ist.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach fünfjährigem Besuch der Hauptschule deren Ziel
nicht erreicht haben, dürfen diese länger besuchen, wenn aufgrund ihrer Leistungen in
den einzelnen Fächern ihrer Lernentwicklung und ihrer Gesamtpersönlichkeit nach
pädagogischer Beurteilung zu erwarten ist, daß der Abschluß der Hauptschule erreicht
werden kann und insgesamt eine Schulbesuchszeit von elf Schuljahren nicht überschritten
wird. Bei der Berechnung dieser Zeit bleibt eine Wiederholung in den ersten eineinhalb
Schuljahren der Grundschule unberücksichtigt. Das Schulamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch deren Eltern zu
vertreten haben. Die Möglichkeit, die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule im zwölften
Schulbesuchsjahr zu besuchen oder diese einmal zu wiederholen, bleibt unberührt.
(3) Treten nachträglich Umstände ein nach denen sich die Beurteilung nach Abs. 2 Satz 1
oder § 1 Abs. 3 als unzutreffend erweist, kann die Entscheidung von der Klassenkonferenz
nach vorheriger Anhörung der Eltern zu einem Zeugnistermin widerrufen werden.
(4) Zeichnet sich ab, daß eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die
Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, innerhalb der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs.
3 SchulG) den Hauptschulabschluß nicht erreichen wird, so sind die Eltern ein Jahr vor
Ablauf der Höchstdauer des Schulbesuchs hierauf hinzuweisen. Die Klassenkonferenz ist
einzuberufen. Die Eltern sind über den Beschluß der Klassenkonferenz zu informieren und
in einem Beratungsgespräch über die Wege zum Hauptschulabschluß, der in berufsbildenden
Schulen, im Jugendaufbauwerk oder in einer Hauptschulabschlußprüfung für Nichtschüler
erworben werden kann, zu unterrichten.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluß der Klassenstufen 9 im unmittelbaren
Anschluß freiwillig die Klassenstufe 10 einer Hauptschule besuchen wollen, setzen den
Schulbesuch in der für sie zuständigen Hauptschule fort, ohne daß eine Unterbrechung
des Schulverhältnisses eintritt.
§ 4 Abschlüsse an der Hauptschule
(1) In der Hauptschule kann ein Abschluß nach der Klassenstufe 9 und ein weiterer nach
der Klassenstufe 10 erworben werden. Ein Abschluß nach der Klassenstufe 10 kann unter den
Bedingungen des Absatzes 4 die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Fachoberschule und die Fachschule einschließen.
(2) Ein Hauptschulabschluß nach der Klassenstufe 9 ist erreicht, wenn die Schülerin oder
der Schüler erfolgreich am Unterricht der Klassenstufe 9 teilgenommen hat. Die Leistungen
sollen in allen Fächern mindestens ausreichend sein. Bei nicht ausreichenden Leistungen
in einzelnen Fächern ist ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens befriedigenden
Leistungen in anderen Fächern möglich. Zum Ausgleich können Leistungen in
Arbeitsgemeinschaften, in Jahresarbeiten, im Unterricht in einer nichtdeutschen
Muttersprache zusätzlich herangezogen werden. Bei ungenügenden Leistungen im Fach
Deutsch oder bei mangelhaften Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik oder bei
mangelhaften Leistungen in drei Fächern ist der Hauptschulabschluß nicht erreicht; eine
gesondert ausgewiesene Rechtschreibnote bleibt dabei außer Betracht. Bei Schülerinnen
und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache können Leistungen im Unterricht in ihrer
oder seiner Muttersprache zum Ausgleich herangezogen werden. Über die Erteilung des
Abschlusses entscheidet die Klassenkonferenz.
(3) Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 erwerben die Schülerinnen und
Schüler einen Abschluß. Über den Abschluß entscheidet die Klassenkonferenz nach den
Bestimmungen des Absatzes 2. Die berufsbildenden Schulen sollen Leistungen aus diesem
Abschluß im Rahmen der von ihnen angebotenen Bildungsgänge anrechnen. Einzelheiten
regeln die für diese Schularten erlassenen Verordnungen.
(4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufen 10 erwerben die Schülerinnen und
Schüler einen Abschluß, der zusätzlich die schulischen Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthält, wenn in allen Fächern
insgesamt befriedigende und in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten
Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 6 SchulG jeweils mindestens befriedigende Leistungen
erbracht worden sind. In ihrer pädagogischen Beurteilung hat die Klassenkonferenz die
Lernentwicklung und die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Dieser Abschluß wird zusätzlich im Zeugnis vermerkt.
§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach
Klassenstufen, Verlängerung des Schulbesuchs und Abschluß an der Hauptschule
(Hauptschulordnung - HO) vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.154) außer Kraft.
(3) Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung die Klassenstufe 10 an einer Hauptschule in
Schleswig-Holstein erfolgreich besucht haben, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4
dieser Verordnung den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als den Abschluß
nach § 12 Abs. 3 SchulG gleichwertig anerkennen.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Berufliche Schulen im Lande
Schleswig-Holstein gem.
Verteiler
nachrichtlich:
Schulämter im Lande
Schleswig-Holstein
III 510 a 988-2559 16.07.98
Frau
Hansen
Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Berufsfachschule, für die
Mindestaufnahmevoraussetzung der Hauptschulabschluß ist;
Berücksichtigung der Leistungen aus der Klassenstufe 10 der Hauptschule
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liegen für die Berufsfachschule, für die die Mindestaufnahmevorausetzung nach der
Berufsfachschulordnung der Hauptschulabschluß ist, mehr Bewerbungen vor, als Schulplätze
vorhanden sind, bitte ich beim Auswahlverfahren künftig folgendes zu beachten:
Bewerberinnen und Bewerber aus der Klassenstufe 9 der Hauptschule bewerben sich mit dem
Halbjahreszeugnis aus dieser Klassenstufe.
Bewerberinnen und Bewerber aus der Klassenstufe 10 der Hauptschule entscheiden selbst, ob
sie das Hauptschulabschlußzeugnis der Klassenstufe 9 oder das Halbjahreszeugnis aus der
Klassenstufe 10 als Bewerbungsunterlage vorliegen.
Aus dem vorgelegten Zeugnis wird der bzw. die für die Vergabe eines Schulplatzes
entscheidende Notendurchschnitt bzw. Punktzahl berechnet. Bei gleichem Notendurchschnitt
bzw. bei gleicher Punktzahl ist die Bewerberin/der Bewerber aus der Klassenstufe 10
vorrangig zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlage ist § 4 der Hauptschulordnung - HS-O - (siehe Anlage). Danach gibt
es einen Hauptschulabschluß nach der Klassenstufe 9 (§ 4 Abs.2 HS-O) und einen Abschluß
nach Klassenstufe 10 (§ 3 Abs.4 HS_O), sowie einen qualifizierten Abschluß nach
Klassenstufe 10 (§ 4 Abs.4 HS_O).
Zusatz für die Schulämter
Bitte unterrichten Sie die betroffenen Schulen in geeigneter Weise darüber, daß die
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschulen hinsichtlich der
Bewerbungsmodalitäten (Wahl des Zeugnisses als Bewerbungsunterlage) entsprechend beraten
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Heere