Hauptschulordnung    Seite drucken

Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluß an der Hauptschule (HS-O)
Berücksichtigung der Leistungen aus der Klassenstufe 10 der Hauptschule

Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluß an der Hauptschule (HS-O) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 297, ber. S. 403)


Die Hauptschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule. Sie hat fünf Klassenstufen und führt nach Abschluß der Klassenstufe 9 zum Hauptschulabschluß. Dieser entspricht den Anforderungen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eröffnet außerdem den Zugang zu weiteren schulischen Bildungsgängen.

Die Hauptschule kann eine weitere Klassenstufe haben, die zehnte Klassenstufe. Sie nimmt Schülerinnen und Schüler auf, die den Abschluß nach der Klassenstufe 9 erreicht haben. Der Besuch der zehnten Klassenstufe ist freiwillig. Nach erfolgreicher Teilnahme am Unterricht in der zehnten Klassenstufe erwerben Schülerinnen und Schüler einen Abschluß, der die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule (§ 21 Schul G) und die Fachschule (§ 24 SchulG) enthalten kann.

Ziel der Hauptschule ist es, Schülerinnen und Schülern eine breit anwendbare Grundbildung zu vermitteln. Diese soll ihnen ermöglichen, über die Auseinandersetzung mit konkreten Sachverhalten zu Erkenntnissen, Einsichten und selbständigen Urteilen zu gelangen und sie befähigen, mitgestaltend und teilnehmend in das kulturelle und politische Leben hineinzuwachsen.

Binnendifferenzierende Verfahren und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sind grundlegend Prinzipien der Unterrichtsgestaltung. Die Schülerinnen und Schüler sollen erfahren, daß sie mit ihren individuellen Neigungen und ihrer individuellen Leistungsfähigkeit erfolgreich lernen und dabei Verantwortung für die Gemeinschaft übernehmen können. Das Lernen der Hauptschülerinnen und Hauptschüler findet auch außerhalb der Schulen an unterschiedlichen Orten statt.
Neben der Teilnahme am Unterricht benachbarter anderer Schularten kann sich Unterricht auch in Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen, in Lernwerkstätten, Betrieben und sozialen Einrichtungen vollziehen. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann der Unterricht fächer- und jahrgangsübergreifend organisiert werden. Im Wahlpflichtangebot der Klassenstufen 7 bis 9 oder 10 wird Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geboten, ihre Schwerpunkte so zu bestimmen, daß diese ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen und außerdem solide Voraussetzungen für den Besuch berufsbildender Schulen geschaffen werden.

Die Leistungsbewertung beschränkt sich nicht auf punktuelle Leistungsbemessung, sondern sie berücksichtigt die individuellen Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler gemessen an ihrer Gesamtentwicklung.

Der Unterricht der Hauptschule schließt eine Orientierung über weitere schulische Bildungsgänge und die Berufs- und Arbeitswelt ein. Dabei sind Werkstattunterricht, Erkundungen und Praktika unverzichtbare Elemente.


Aufgrund der §§ 12, 26 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 38 Abs. 3, des §§ 94 Abs.2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOB1. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOB1. Schl.-H. S. 615), wird verordnet :

§ 1 Aufnahme in die Hauptschule

(1) Die Aufnahme in die Hauptschule erfolgt


1.durch den Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel der Schulart während der Orientierungsstufe nach den Vorschriften der Orientierungsstufenverordnung § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2,

2.durch den Wechsel aus einer Sonderschule nach der Verordnung für die Sonderschulen,

3.nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3, wenn die Schülerin oder der Schüler aus einer anderen Schulart entlassen wird oder wegen eines Wohnortwechsels die Schule verläßt.


(2) Die Eltern haben ihr Kind, das noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt und keine andere Schule besuchen wird, unverzüglich zum Schulbesuch in der Hauptschule anzumelden, in deren Gebiet das Kind seine Wohnung hat (örtlich zuständige Hauptschule). Es gilt § 1 Abs. 4 der Grundschulordnung entsprechend.


(3) Auf Antrag der Eltern kann auch ein Kind, das nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in die Hauptschule aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß es während der Höchstdauer des Schulbesuchs den Hauptschulabschluß oder den Abschluß nach § 12 Abs. 3 SchulG erreichen wird (§ 38 Abs. 3 SchulG).


(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, soll sie oder er mit dem Ziel gefördert werden, in einer Klassenstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter, ihren oder seinen Fähigkeiten und Leistungen entspricht.


(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlichen zuständigen Hauptschule nach Anhörung der Eltern. Notwendige Entscheidungen im Zusammenhang mit Absatz 4 trifft die Klassenkonferenz.

§ 2 Aufsteigen nach Klassenstufen


(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenverordnung. Die Schülerinnen und Schüler steigen in die Klassenstufe 7, 8 und 9 zum Schuljahresende durch Versetzungsbeschluß auf.


(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in den einzelnen Fächern, ihre oder seine Lernentwicklung und Gesamtpersönlichkeit nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigt, daß sie oder er im Unterricht der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe im wesentlichen als ausreichend bewertet werden. Bei mangelhaften Leistungen in Deutsch und Mathematik kann eine Versetzung nur erfolgen, wenn ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern gegeben ist. Leistungen in Arbeitsgemeinschaften, im Unterricht in einer nichtdeutschen Muttersprache, in der selbständigen und verantwortungsbewußten Mitgestaltung des Schullebens und in Jahresarbeiten können für die Versetzungsentscheidung zum Ausgleich zusätzlich herangezogen werden. Sind die Leistungen im Fach Deutsch ungenügend, ist in der Regel eine Versetzung ausgeschlossen.


(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des § 2 Satz 2 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetztwerden.


(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt wird, wiederholt die bisherige Klassenstufe, soweit sie oder er nicht aus der Schule entlassen ist (§ 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SchulG) oder wird (§ 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG).


(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern in die vorhergehende Klassenstufe zurücktreten wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet und die in § 38 Abs. 3 SchulG
festgelegten Zeiten nicht überschritten werden.

§ 3 Dauer des Schulbesuchs


(1) Schülerinnen und Schüler besuchen die Hauptschule in der Regel fünf Jahre, sofern die Eltern nicht eine Klassenwiederholung beantragen (§ 2 Abs. 5), die Eltern nicht nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht die Entlassung beantragen oder ein freiwilliges Jahr in der Klassenstufe 10 der Hauptschule besucht wird. Auf diese Zeit wird ein Schulbesuch an einer anderen Schule nach der Klassenstufe 4 der Grundschule angerechnet. Hat eine Schülerin oder ein Schüler
die Schule unregelmäßig oder im Ausland besucht, wird vermutet, daß diese Schulbesuchszeit mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht erreicht ist.


(2) Schülerinnen und Schüler, die nach fünfjährigem Besuch der Hauptschule deren Ziel nicht erreicht haben, dürfen diese länger besuchen, wenn aufgrund ihrer Leistungen in den einzelnen Fächern ihrer Lernentwicklung und ihrer Gesamtpersönlichkeit nach pädagogischer Beurteilung zu erwarten ist, daß der Abschluß der Hauptschule erreicht werden kann und insgesamt eine Schulbesuchszeit von elf Schuljahren nicht überschritten wird. Bei der Berechnung dieser Zeit bleibt eine Wiederholung in den ersten eineinhalb Schuljahren der Grundschule unberücksichtigt. Das Schulamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch deren Eltern zu vertreten haben. Die Möglichkeit, die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule im zwölften Schulbesuchsjahr zu besuchen oder diese einmal zu wiederholen, bleibt unberührt.


(3) Treten nachträglich Umstände ein nach denen sich die Beurteilung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 1 Abs. 3 als unzutreffend erweist, kann die Entscheidung von der Klassenkonferenz nach vorheriger Anhörung der Eltern zu einem Zeugnistermin widerrufen werden.


(4) Zeichnet sich ab, daß eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, innerhalb der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 3 SchulG) den Hauptschulabschluß nicht erreichen wird, so sind die Eltern ein Jahr vor Ablauf der Höchstdauer des Schulbesuchs hierauf hinzuweisen. Die Klassenkonferenz ist einzuberufen. Die Eltern sind über den Beschluß der Klassenkonferenz zu informieren und in einem Beratungsgespräch über die Wege zum Hauptschulabschluß, der in berufsbildenden Schulen, im Jugendaufbauwerk oder in einer Hauptschulabschlußprüfung für Nichtschüler erworben werden kann, zu unterrichten.


(5) Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluß der Klassenstufen 9 im unmittelbaren Anschluß freiwillig die Klassenstufe 10 einer Hauptschule besuchen wollen, setzen den Schulbesuch in der für sie zuständigen Hauptschule fort, ohne daß eine Unterbrechung des Schulverhältnisses eintritt.

§ 4 Abschlüsse an der Hauptschule

(1) In der Hauptschule kann ein Abschluß nach der Klassenstufe 9 und ein weiterer nach der Klassenstufe 10 erworben werden. Ein Abschluß nach der Klassenstufe 10 kann unter den Bedingungen des Absatzes 4 die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule einschließen.

(2) Ein Hauptschulabschluß nach der Klassenstufe 9 ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler erfolgreich am Unterricht der Klassenstufe 9 teilgenommen hat. Die Leistungen sollen in allen Fächern mindestens ausreichend sein. Bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern ist ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern möglich. Zum Ausgleich können Leistungen in Arbeitsgemeinschaften, in Jahresarbeiten, im Unterricht in einer nichtdeutschen Muttersprache zusätzlich herangezogen werden. Bei ungenügenden Leistungen im Fach Deutsch oder bei mangelhaften Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik oder bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern ist der Hauptschulabschluß nicht erreicht; eine gesondert ausgewiesene Rechtschreibnote bleibt dabei außer Betracht. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache können Leistungen im Unterricht in ihrer oder seiner Muttersprache zum Ausgleich herangezogen werden. Über die Erteilung des Abschlusses entscheidet die Klassenkonferenz.

(3) Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 erwerben die Schülerinnen und Schüler einen Abschluß. Über den Abschluß entscheidet die Klassenkonferenz nach den Bestimmungen des Absatzes 2. Die berufsbildenden Schulen sollen Leistungen aus diesem Abschluß im Rahmen der von ihnen angebotenen Bildungsgänge anrechnen. Einzelheiten regeln die für diese Schularten erlassenen Verordnungen.


(4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufen 10 erwerben die Schülerinnen und Schüler einen Abschluß, der zusätzlich die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthält, wenn in allen Fächern insgesamt befriedigende und in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 6 SchulG jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht worden sind. In ihrer pädagogischen Beurteilung hat die Klassenkonferenz die Lernentwicklung und die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Dieser Abschluß wird zusätzlich im Zeugnis vermerkt.

§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen, Verlängerung des Schulbesuchs und Abschluß an der Hauptschule (Hauptschulordnung - HO) vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.154) außer Kraft.

(3) Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Klassenstufe 10 an einer Hauptschule in Schleswig-Holstein erfolgreich besucht haben, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als den Abschluß nach § 12 Abs. 3 SchulG gleichwertig anerkennen.


nach oben


Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Berufliche Schulen im Lande
Schleswig-Holstein gem.
Verteiler

nachrichtlich:
Schulämter im Lande
Schleswig-Holstein

III 510 a    988-2559    16.07.98
                 Frau Hansen


Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Berufsfachschule, für die Mindestaufnahmevoraussetzung der Hauptschulabschluß ist;
Berücksichtigung der Leistungen aus der Klassenstufe 10 der Hauptschule



Sehr geehrte Damen und Herren,


Liegen für die Berufsfachschule, für die die Mindestaufnahmevorausetzung nach der Berufsfachschulordnung der Hauptschulabschluß ist, mehr Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, bitte ich beim Auswahlverfahren künftig folgendes zu beachten:


Bewerberinnen und Bewerber aus der Klassenstufe 9 der Hauptschule bewerben sich mit dem Halbjahreszeugnis aus dieser Klassenstufe.
Bewerberinnen und Bewerber aus der Klassenstufe 10 der Hauptschule entscheiden selbst, ob sie das Hauptschulabschlußzeugnis der Klassenstufe 9 oder das Halbjahreszeugnis aus der Klassenstufe 10 als Bewerbungsunterlage vorliegen.


Aus dem vorgelegten Zeugnis wird der bzw. die für die Vergabe eines Schulplatzes entscheidende Notendurchschnitt bzw. Punktzahl berechnet. Bei gleichem Notendurchschnitt bzw. bei gleicher Punktzahl ist die Bewerberin/der Bewerber aus der Klassenstufe 10 vorrangig zu berücksichtigen.


Rechtliche Grundlage ist § 4 der Hauptschulordnung - HS-O - (siehe Anlage). Danach gibt es einen Hauptschulabschluß nach der Klassenstufe 9 (§ 4 Abs.2 HS-O) und einen Abschluß nach Klassenstufe 10 (§ 3 Abs.4 HS_O), sowie einen qualifizierten Abschluß nach Klassenstufe 10 (§ 4 Abs.4 HS_O).


Zusatz für die Schulämter


Bitte unterrichten Sie die betroffenen Schulen in geeigneter Weise darüber, daß die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschulen hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten (Wahl des Zeugnisses als Bewerbungsunterlage) entsprechend beraten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Heere


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein