Landesverordnung über Hauptschulen (HSV0)
Vom 22. Juni 2007
ausser Kraft!
siehe § 17tet wurde.
§5 Entlassung
Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen.
Abschnitt III Abschlussprüfung
§6 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler
nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Hauptschule erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen
sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
§7 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen
Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im
Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit
bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe
der Jahrgangsstufe 9 statt.
§8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein
Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie
oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die
Schulleiterin oder der Schulleiter
oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder
ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder
er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur
Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier
drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert,
kann die oder der Vor
sitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind
Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit
getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss
die oder der Vorsitzende Einspruch „erheben. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur
Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre
Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des
Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein
anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der
Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem
Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft
als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse
bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
und der
Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer
und der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer gebildet.
Liegt die Projektbetreuung bei der
Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem
Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen
und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den
Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen.
Liegt die
Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr
oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen.
Die Unterausschüsse sind
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch
andere Lehrkräfte vertreten sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden.
§ 9 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend
anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil
muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit
Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als
Einzelarbeit durchgeführt werden, Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und
Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden, 3. die
Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis
durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des
Unterausschusses gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und
lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische
Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die
Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen
Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis
aufzunehmen.
§10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste
Fremdsprache und Mathematik. Die Auf-
gaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die Schriftliche Prüfung aus
einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur
mündlichen Sprachkompetenz, Anstelle der Arbeit in der ersten
Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen
Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder
Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer
anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung
zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche
der Jahrgangsstufe 9 mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet
der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer
und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter
hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der
Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note fest.
§11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der
schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur
mündlichen Prüfung zugelassen, Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf
Wunsch eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die
oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die
mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die
Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten
sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind
der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage
vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt an bis zu zwei mündlichen
Prüfungen nach eigener Wahl teil. Zusätzlich können mit Ausnahme der
ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich
geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die
Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder
Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der
einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder
Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern
bekannt zu geben,
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
§12 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit drei bis fünf
Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die
mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen
und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem
Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe
selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist
nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der
Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind zehn Minuten
vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht des Abschlussjahrganges zu
wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu
beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30
Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für
die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirats,
die Lehrkräfte der Schule
sowie und
die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, insgesamt
jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen
zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine
Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn. der Prüfung möglich.
Über die Teilnahme von Lehrkräften der
eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt
der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die
Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche
Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein
schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide
Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote
berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden
Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten
der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und
das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
Satz 3
findet keine Anwendung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der
schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den
Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder
der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind
die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu
benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die
Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der
Jahrgangsstufe 8 teil.
(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über
die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der
Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden
die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins
berücksichtigt.
Absatz 2
1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss
über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses
werden die Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die
in den Jahrgangsstufen 8 und 9 unterrichtet worden sind. Dies gilt auch
für die nicht in jedem Schulhalbjahr unterrichteten Fächer oder
Wahlpflichtkurse. Der Schülerin oder denn Schüler wird der Abschluss
zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens„ ausreichend" sind oder eine
Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine
Endnote „befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen
wird.
(5) Bei der Entscheidung über die
Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9
erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die
Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten
in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der
Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig
unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss
zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine
Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote
„befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für
die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder
während der Prüfung; kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch
fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler
wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor
jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden
Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich
eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem
Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem
Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen
oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm
zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich
herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet
zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein
Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die
Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den
Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen
Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem
Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden
Prüfungsteile, werden mit „ungenügend" bewertet.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der
Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene
Prüfung nach eurem Jahr einmal zu wiederholen.
§ 16 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse und über den Versauf der
schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen
haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler
ihre oder seine Arbeit abgegeben hat, 6. die Bekanntgabe der Folge von
Unregelmäßigkeiten nach § 14,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung
durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und
die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von
Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den
aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den
Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1, August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31.
Juli 2010
2011 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, das Aufsteigen nach
Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluss an der
Hauptschule vom 17, Juni 1991 (NBI.MBWJK. Schl.-H. S. 297, ber. S. 403)
tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
|