Haushaltsgesetz 2004/2005

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Hinweis auf die Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Fundstelle: (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S. 39)
Durch § 36 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697) wurden die §§ 18 und 63 des Schulgesetzes wie folgt geändert:
 

Durch § 36 des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697) wurden die §§ 18 und 63 des Schulgesetzes wie folgt geändert:

 

§ 18 Abs. 6 Satz 3 und § 63 Abs. 5 und 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 in folgender Fassung anzuwenden:
 

1.      § 18 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
“In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule einrichten.“

2.      § 63 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
“(5) Für Schulen der dänischen Minderheit wird unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100 v.H. des nach Abs. 2 ermittelten Betrages gewährt.“

3.       § 63 Abs. 6 ist in den Jahren 2004 und 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
“(6) Der Zuschuss wird für Schülerinnen und Schüler einer Ersatzschule gewährt werden, die ihre Wohnung im Land Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 Satz 1 zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wird der Zuschuss nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen verbundenen Sonderschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.“


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein