III 42 - 320.6001.1 - |
11.06.1999 |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein | |
Übersicht über die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung für Schülerinnen und Schüler mit | |
sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativen Maßnahmen allgemeinbildender Schulen. |
zielgleicher Unterricht | zieldefinierter Unterricht |
Bewertung n. d. für die jeweilige (allgemeinbildende) Schulart geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 OSP) | Die Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen, die für die jeweilige (Sonder-) Schulart gelten (§ 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 OSP) |
Verwendung der Zeugnisvordrucke der jeweiligen allgemeinbildenen Schule |
|
|
*) Es bestehen keine Einwände dagegen, daß einzelne Fächer, in denen die Schülerin/ der Schüler abweichend von der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S. einer Lernbehinderung nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Hauptschule unterrichtet wurde, durch ein ,,^" gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist dann unter Bemerkungen mit dem Satz zu erläutern: ,,In diesem Fach wurde....nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Hauptschule unterrichtet."
Sonderschule
die Ausnahme
BVerfG stärkt Rechte behinderter Kinder
[ Kieler Nachrichten vom 06.08.96]
Karlsruhe (ap) Das Bundesverfassungsgericht hat die Verweisung eines
körperbehinderten Kindes von einer Regelschule an eine Sonderschule gestoppt.
In der gestern veröffentlichten Entscheidung beriefen sich die Richter erstmals
auf die 1994 ins Grundgesetz aufgenommene
Zusicherung, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Mit dem Urteil hoben die Richter eine Entscheidung des niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts auf, nach dem ein zehnjähriges Mädchen wegen
"organisationsbedingter Umstände" die Sonderschule besuchen sollte.
Die Schülerin hat eine deutlich verlangsamte Motorik und ist im Sprechen und im
Gebrauch der Hände behindert, hatte jedoch die ersten vier Klassen der
Regelschule ohne Verzögerung absolviert. Kurz nach ihrem Wechsel in den
fünften Jahrgang einer Integrierten Gesamtschule holte die Schulbehörde dann
ein Gutachten ein. Unter Hinweis auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf
wurde das Kind gegen ihren eigenen und den Willen der Eltern auf eine
Sonderschule für Körperbehinderte überwiesen.
Die Eltern klagten gegen diese Entscheidung. Das Göttinger Verwaltungsgericht
sprach der Klage aufschiebende Wirkung zu, die dann vom niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jedoch wieder zurückgenommen wurde. Die
Karlsruher Richter stellten nun fest, daß behinderte Kinder in Niedersachsen -
wie in mehreren anderen Bundesländern - nach dem dort geltenden Schulgesetz in
Anlehnung an Artikel drei des Grundgesetzes einen "vorrangigen
Anspruch" auf den Besuch einer "normalen" Schule haben, d.h.
zusammen mit Nichtbehinderten an allgemeinen Schulen ausgebildet werden sollen.
Eine Abweichung von diesem gesetzlichen Regelfall könne nicht mit dem
"nichtssagenden Hinweis" begründet werden, daß eine
sonderpädagogische Förderung an der Integrierten Gesamtschule aus
"organisationsbedingten Umständen" nicht möglich sei. Es werde nicht
dargelegt, weshalb der Einsatz einer pädagogisch oder therapeutisch
vorgebildeten Stützkraft, wie sie dem Mädchen in der Grundschule zur Seite
stand, nicht möglich sei. Ferner werde die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts den erhöhten Begründungsanforderungen bei einer
Verweisung an eine Sonderschule nicht gerecht und lasse nicht erkennen, daß den
Richtern der verfassungsrechtliche Schutz Behinderter vor einer Benachteiligung
bewußt gewesen sei, so die Karlsruher Richter.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1308/96).
Beratungsstelle
für die Integration behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher in
der Schule - BIS
Bek. vom 20. April 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 203)
Mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes zum 1. August 1990 sind behinderte
und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam zu unterrichten, soweit
es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Sonderschulen damit beauftragt, sich als
Förderzentren an der integrativen Förderung der Kinder und Jugendlichen in
allen Schularten zu beteiligen. Integration ist damit ausdrücklich gewollt und
soll im Rahmen der Möglichkeiten schrittweise verwirklicht werden.
Da die Integration für fast alle Schularten eine Neuerung darstellt, ergibt
sich in der nunmehr anstehenden Phase der Ausweitung der Integration ein sehr
großer Beratungsbedarf. Daneben ergibt sich die Notwendigkeit, dringend
geforderte Fortbildung zu initiieren und die Entwicklung der integrativen Formen
zu dokumentieren.
Aus diesen Gründen hat die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur zum 1. Oktober 1990 eine Beratungsstelle für die Integration behinderter
und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher in der Schule eingerichtet.
Die Beratungsstelle hat drei Aufgabenfelder:
- Dokumentation
der vielfältigen integrativen Maßnahmen in Schleswig-Holstein und den anderen
Bundesländern,
- Information über
das System sonderpädagogischer Unterstützung in Schleswig-Holstein, über
Möglichkeiten integrativer Arbeit und über Fortbildung,
- Beratung
der Schulen, Schulträger und Eltern in allen Fragen der
Einrichtung integrativer Maßnahmen, des gemeinsamen
Unterrichts, der Kooperation von Lehrkräften, der
Gestaltung von Übergängen Kindergarten/Grundschule; Grundschule/Sekundarstufe
I / Sekundarstufe II
Die Beratungsstelle befindet sich in der Möllingstraße 2, 2300 Kiel I und ist
unter der Telefonnummer 04 31 / 9 69 82 zu erreichen.
____
Neue Adresse des "BIS"
Die Beratungsstelle für die Integration behinderter und nichtbehinderter Kinder
und Jugendlicher (BIS) hat vom 1. Januar 1995 an eine neue Adresse. Sie lautet:
BIS
Schreberweg 5
24119 Kronshagen
Tel.: 0431-54 03196
0431-54 03193 (Anrufbeantworter)
(S. 412 NBI. MWFK/MFBWS.Schl.-H.1994)
Pflichtstundenzahl siehe auch unter Integration !