Klassenarbeiten |
außer Kraft!
Zum aufhebenden Erlass
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 9.
Mai 1995 - III 310
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 219)
1. Bis zum Inkrafttreten neuer Lehrpläne gilt für die Klassenstufen 5 - 9 der
Hauptschulen bzw. 5 -10 der Realschulen die an die Zahl der Klassenarbeiten in
Gymnasien angeglichene Mindestzahl von Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch,
Mathematik und Englisch:
Hauptschule
________________________________________
KI.-Stufe Deutsch Mathematik Englisch
----------------------------------------------------------------------
5
10
8-10 6-8
6
9
8-10 7-9
7
8
6-8 6-8
8
8
8
6
9
7
8
6
Realschule
________________________________________
KI.-Stufe Deutsch Mathematik Englisch
----------------------------------------------------------------------
5
10
10
6-8
6
9
10
7-9
7
8
6-8
8
8
8
8
6
9
7
8
6
10
6
6
5
Durch Beschluß der Schulkonferenz kann von den angegebenen Mindestzahlen um bis
zu 25 % nach oben abgewichen werden.
Übungsarbeiten werden - ihrer Funktion entsprechend - korrigiert, nicht aber
benotet.
Dieser Erlaß tritt zum 1. August 1995 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen zur Anzahl der Klassenarbeiten und
Übungsarbeiten, die in den bisherigen Lehrplänen Deutsch, Mathematik und
Englisch für die Hauptschulen und die Realschulen festgelegt sind, außer
Kraft.
- - - - - - - - - - - - -
Anm. d. Verf.:
Die Anzahl der Klassenarbeiten in der
Grundschule ergeben sich aus den einzelnen Lehrplänen:
___________________________________________
KI.-Stufe Diktate
Aufsätze Mathematik
---------------------------------------------------------------------------
1
} Siehe
2
] unten!
3
6
5 10
4
6
6 10
Die Anzahl der Klassenarbeiten in der Grundschule
ist für die Klassenstufe 1 nicht festgelegt.
Die Festlegung der Anzahl der Klassenarbeiten für die Klassenstufe 2 wurde
aufgehoben.
>> Berichtszeugnisse !
Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin ist verantwortlich für die ausgewogene
Verteilung der Klassenarbeiten über das Schuljahr.
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Übersicht
über Zahl und Dauer der Klassenarbeiten in der schleswig-holsteinischen
Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5-10)
Stand 1.8.89
außer Kraft!
Zum aufhebenden Erlass
Klassenstufe | Deutsch | Engl.I | Engl.II | Franz.I (z.Z. an 2 Gymn.) | Franz.II | Franz.III Lat.III Span.III Dän.III |
5 | 10-13 (bis zu 1 Std.) |
6-8 (1 Std.) |
- | 8 (bis zu 1 Std.) |
- | - |
6 | 9-13 (bis zu 1 Std.) |
7-9 (1 Std.) | - | 8 (bis zu 1 Std.) |
- | - |
7 | 8 a) (4=1-2 Std. 4=1 Std.) |
8 (1 Std.) |
- | 6-7 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
8 (bis zu 1 Std.) |
8 | 8 a) (4=1-2 Std. 4=1 Std.) |
6 (1 Std.) |
6 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
- |
9 | 7 a) (4=1-2 Std. 3= 1 Std.) |
6 (1-2 Std.) |
6 (1-2 Std.) |
noch offen |
7 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
10 | 6 a) (4=1-2 Std. 2=1 Std.) |
5 (1-2 Std.) |
5 (1-2 Std.) |
noch offen |
6 e) (1-2 Std.) |
8 (1 Std.) |
[ Anm. d. Verf.: Auf eine Elternanfrage hin widmete ich mich im November 1995
dieses Themas. In der Gültigkeitsliste vom 12.01.1987 fand ich den Hinweis auf
einen Erlaß hierzu vom 24.06.86. Auf Anfrage wurde mir vom Gymnasium xy der
hier vorliegende Text übersandt.
In der o.g. Gültigkeitsliste ist zu
diesem Thema auch noch ein Erlaß von 1984 vermerkt!
Draußen liegt Schnee, soviel ist jedenfalls klar!]
Klassenstufe | Russ.III | Griech. III | Lat. I | Lat.II | Mathe | Physik |
5 | - | - | 8-10 (bis zu 1 Std.) |
10 (1 Std.) |
- | |
6 | - | - | 8-10 (1 Std.) |
- | 10 (1 Std.) |
- |
7 | - | - | 7-9 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
8/6 b) (1 Std. |
- |
8 | - | - | 6-7 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
8(1 Std.) |
- |
9 | 6-8 (bis zu 1 Std.) |
10 (1 Std.) |
6-7 (1 Std.) |
7 (1 Std.) |
8 (1 Std.) |
4 c) (1 Std.) |
10 | 8 (bis zu 2 Std.) |
8 (bis zu 2 Std.) |
6-7 (1-2 Std.) |
6 (1-2 Std.) |
6 (1-2 Std.) |
4 c) (1 Std.) |
a) Klassenarbeiten in den Bereichen Sprachbetrachtung und Sprachübung sowie
Rechtschreibung sollen in der Regel nicht länger als 1 Unterrichtsstunde
dauern.
b) 8 bei 4 Wochenstunden; 6 bei drei Wochenstunden
c) nicht in altsprachlichen Klassen
d) davon mindestens 3 zweistündig
e) davon mindestens 2 zweistündig
Anmerkung:
1.) Bei erheblichem Unterrichtsausfall kann der Schulleiter auf Vorschlag des
Fachlehrers eine anteilmäßige Kürzung der Zahl der Klassenarbeiten
genehmigen. Die Zahl 3 pro Klassenstufe darf außer in Physik nicht
unterschritten werden.
2.) Nicht aufgeführt sind die Fächer, für die die Lehrpläne keine
Klassenarbeiten vorschreiben. Klassenarbeiten und schriftliche
Leistungsüberprüfungen ("Tests") in diesen Fächern in den 6 Wochen
vor der jeweiligen Zeugnisausgabe sind nicht zulässig.