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Neue Lehrpläne für die Grundschule und die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Neue Lehrpläne für die Grundschule und die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften -
Lehrpläne Mathematik und Englisch für die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen


Neue Lehrpläne für die Grundschule
und die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. April 1997 - III 501 a - 3244.007.25 - (S. 262 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997), berichtigt durch S. 278 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)

1. Ausgangspunkt und Grundlage der Lehrpläne ist das Schulgesetz.
Die Vorgaben des Schulgesetzes sind insbesondere:
- die Bildungs- und Erziehungsziele (§ 4),
- der Bildungsauftrag der Schularten (§ 8, §§ 11 bis 16),
- die schulartübergreifenden, insbesondere stufenbezogenen Gemeinsamkeiten (§§ 7 bis 27),
- die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an der Gestaltung der Schule (§§ 91 bis 119) und
- die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler (§§ 5,. 25).

2. Die Lehrpläne geben einen verbindlichen Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens eröffnen sie allen an der Schule Beteiligten vielfältige Möglichkeiten zur pädagogischen Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Schule.
Sie nehmen die Veränderungen in der Lebenswelt und im Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler auf und entfalten ein Konzept von Grundbildung, das allen Schülerinnen und Schülern dazu verhelfen soll, an den Aufgaben in Schule, Beruf und Gesellschaft mitzuwirken und ihre geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln.
Sie tragen dazu bei, den Unterricht von Stoffülle zu entlasten. Sie schaffen damit Raum für neue unterrichtliche Schwerpunkte:
- Sie konzentrieren den Unterricht auf gesellschaftlich und individuell bedeutsame Aufgaben der Gegenwart und Zukunft.
- Sie betonen die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen.
- Sie fördern das fachbezogene Lernen in Sach- und Lebenszusammenhängen und stärken die themenzentrierte und fächerübergreifende Zusammenarbeit. Sie heben Unterrichtsformen hervor, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, den Unterricht aktiv und selbstverantwortlich mitzugestalten.

3. Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes werden für die Fächer der Grundschule und der Klassenstufen 5 bis 10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule) folgende neue Lehrpläne erlassen:
Für die Schulart Grundschule:
Evangelische Religion
. Katholische Religion ·
Deutsch
· Mathematik
. Heimat- und Sachunterricht .
Musik
· Kunst
· Textillehre
· Technik ·
Sport
Für die Klassenstufen 5 bis 10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen:
· Sport für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Haushaltslehre für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule
· Technik für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule
· Kunst für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Musik für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Wirtschaft/Politik für die Schularten Hauptschule und Realschule
· Weltkunde für die Schulart Gesamtschule
· Geschichte für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium
· Erdkunde für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium
· Chemie für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium
· Physik für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium
· Biologie für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium
· Mathematik für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Russisch für die Schularten Gymnasium und Gesamtschule
· Griechisch für die Schularten Gymnasium und Gesamtschule
· Latein für die Schularten Gymnasium und Gesamtschule
· Spanisch für die Schularten Gymnasium und Gesamtschule
· Französisch für die Schularten Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Dänisch für die Schularten Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Evangelische Religion für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Katholische Religion für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Philosophie für die Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule
· Textillehre für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule
· Naturwissenschaften für die Schulart Gesamtschule
· Wirtschaftslehre für die Schulart Gesamtschule
- Deutsch für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule
· Naturwissenschaften für die Schulart Gesamtschule
- Englisch für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule
· Naturwissenschaften für die Schulart Gesamtschule
Die neuen Lehrpläne werden auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundentafeln umgesetzt.

4. Dieser Erlaß tritt zum 1 . August 1997 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten die bisherigen Lehrpläne außer Kraft. Gleiches gilt für die sonstigen Vorschriften, soweit sie den neuen Lehrplänen widersprechen. Die Aufzählung dieser Vorschriften erfolgt durch gesonderten Erlaß.


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Neue Lehrpläne
für die Grundschule und die Sekundarstufe I
der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften -

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. Juni 1997 - III 501 a - 3244.007.25 - (S. 306 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)

Mit der Inkraftsetzung der neuen Lehrpläne für die Grundschule und die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zum 1. August 1997 (Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. April 1997 - III 501 a -3244.007.25-, NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 262) werden folgende Verwaltungsvorschriften aufgehoben:

· Zahl und Dauer der Klassenarbeiten in den schleswig-holsteinischen Gymnasien (Klassenstufe 5-10), Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur - X 400-80-02/01-03 - vom 14. August 1989 (n.v.)

· Zahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch in den Klassenstufen 5-9 der Hauptschulen bzw. 5-10 der Realschulen, Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 9. Mai 1995 - III 310 -
(NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 219)

· Landesgeschichte im Unterricht,
Runderlaß des Kultusministers vom 20. Mai 1983
- X L 1 21 - 3243.002 - (NBI. KM. Schl.-H. 5.104)

·
Bildung und Erziehung im Schulkindergarten, Runderlaß des Kultusministers vom 1 1 . September 1985 - X L 1 20/X 200 - 3243.004 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 242)
Für die Arbeit im Schulkindergarten sind - nach der Außerkraftsetzung des bisherigen Lehrplans für die Grundschule durch Erlaß vom 30. April 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 262) - insbesondere die Abschnitte 1 .1 bis 1 .3.2 der Grundlagen des neuen Lehrplans für die Grundschule entsprechend anzuwenden.

Lernausgangsschrift in der Grundschule,
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 9. Februar 1994 - III 301 -320.353.21 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 57)

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der gymnasialen Oberstufe,
Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 16. Juli 1990 - X 400 - 19 -05/2 - 47 - (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 240), streichen:
Ziffer 7 im Abschnitt II

· Stundentafel Grundschule (NBI,. KM. Schl.-H. 1980 S. 202)
ändern: Text. Werken ist durch "Textillehre",
Techn. Werken durch "Technik" zu ersetzen.
· Stundentafel Hauptschule (NBI. KM. Schl.-H. 1980 S. 204)
ändern: Text. Werken ist durch "Textillehre",
Techn. Werken durch "Technik" zu ersetzen.
· Stundentafel Realschule (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995 S. 74)
ändern: Text. Werken ist durch "Textillehre",
Hauswirtschaft durch "Haushaltslehre" zu ersetzen.
· Stundentafel Gymasium (NBI. KM. Schl.-H. 1980 S. 208)
ändern: Im Abschnitt "Zusätzliche Lehrerstunden" ist das Fach Hauswirtschaft durch "Haushaltslehre" zu ersetzen.
Im Abschnitt "Erläuterungen" ist das Fach Werken durch "Technik" und das Fach Text. Werken durch Textillehre" zu ersetzen."


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Lehrpläne Mathematik und Englisch
für die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

- gültig ab 1. August 1997 -
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 29. Juli 1997 - III 501 a - 3244.007.1 -(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 327)
Die im Lehrplan Mathematik auf Seite 100 genannte Zahl der Klassenarbeiten für die Klassenstufe 10 der Realschule wird von 6 auf 5 herabgesetzt.
In der Zahl der Klassenarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik für die Klassenstufe 10 der Realschule und der Gesamtschule sind die Abschlußarbeiten eingeschlossen (zur Dauer der Abschlußarbeiten vgl. Realschulordnung und Gesamtschulordnung).
Die der Vorbereitung der Abschlußarbeiten dienenden Klassenarbeiten können einen Umfang haben, der dem der Abschlußarbeiten entspricht.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein