Koordinierungsgespräch

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außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Übertragung der Gesprächsführung im Rahmen von Koordinierungsgesprächen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. September 2002 - III 320.6000.1 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2002, S. 609)


Die Führung der nach der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung durchzuführenden Koordinierungsgespräche wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein auf die Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren übertragen.

Die Zuständigkeit der einzelnen Förderzentren richtet sich nach ihrer fachlichen Eignung. Fachlich geeignet ist ein Förderzentrum, wenn der in einem Sonderpädagogischen Gutachten ermittelte sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers der vorwiegend ausgeübten sonderpädagogischen Fachrichtung des Förderzentrums entspricht. Bei den Förderschwerpunkten nach § 2 Nr. 5, 6 und 7 SoFVO kann als Grundlage für das Sonderpädagogische Gutachten ein medizinisches Gutachten ausreichend sein.


Ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbar welches Förderzentrum fachlich geeignet ist oder sind mehrere Förderzentren fachlich gleich gut geeignet, wird von der unteren Schulaufsichtsbehörde das Förderzentrum bestimmt, das die Koordinierungsgespräche führt.


Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein