Koordinierungsgespräch |
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Übertragung der Gesprächsführung im Rahmen von Koordinierungsgesprächen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. September 2002 - III 320.6000.1 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2002, S. 609) Die Führung der nach der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung durchzuführenden Koordinierungsgespräche wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein auf die Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren übertragen. Die Zuständigkeit der
einzelnen Förderzentren richtet sich nach ihrer fachlichen Eignung. Fachlich
geeignet ist ein Förderzentrum, wenn der in einem Sonderpädagogischen
Gutachten ermittelte sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des
Schülers der vorwiegend ausgeübten sonderpädagogischen Fachrichtung des
Förderzentrums entspricht. Bei den Förderschwerpunkten nach § 2 Nr. 5, 6 und
7 SoFVO kann als Grundlage für das
Sonderpädagogische Gutachten ein medizinisches Gutachten ausreichend sein. |