Legasthenie 2008 Seite drucken

FAQs zum Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ vom 27. Juni 2008 als pdf-Datei
  Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)
  Verwahrung der LRS- Unterlagen

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 27. Juni 2008 – III 316 – 321.01-20
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 226)

1 Grundsätze
Bei einer Reihe von Schülerinnen und Schülern in der Grundschule und in weiterführenden Schulen ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben stark beeinträchtigt. Lernschwierigkeiten dieser Art beruhen auf einer Vielzahl verursachender Faktoren und weisen ein vielfältiges Erscheinungsbild auf; die sie bezeichnenden Begriffe sind uneinheitlich und beruhen entsprechend auf unterschiedlichen Definitionen (z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche, Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Störung, Dyslexie). Zu den Aufgaben der Schule gehört es, die individuellen Schwierigkeiten einer Schülerin und eines Schülers zu erkennen und als einen Förderanlass wahrzunehmen. Die nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu begegnen und den internen schulischen Umgang damit zu regeln. Sie haben das besondere Ziel, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülerinnen und Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn
zu ermöglichen und die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bzw. die Lese-Rechtschreib-Schwäche im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) Ausgleichsmaßnahmen sind bei Vorliegen der Voraus­setzungen in allen Stufen der allgemein bildenden Schulen und bei Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die nach den Lehrplänen dieser Schulen unterrichtet werden, zu gewähren. Für den Bereich der berufsbildenden Schulen gilt dieses für die berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 88 Abs. 5 SchulG), die Berufsfachschule sowie das Berufliche Gymnasium.

1.1.2 Fördermaßnahmen Soweit erforderlich werden Maßnahmen der Differenzierung und individuellen Förderung in allen Schularten und Schulstufen durchgeführt. Dabei tritt der Anteil an eigenverantwortlichem Arbeiten an den Defiziten zunehmend in den Vordergrund, insbesondere in der Oberstufe.

1.1.3 Notenschutz Die Bestimmungen zum Notenschutz sind anzuwenden für die Grundschule, die Sekundarstufe I sowie für die berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 88 Abs. 5 SchulG) und die Berufsfachschule I der berufsbildenden Schulen. In der Jahrgangsstufe 10 des achtjährigen Gymna­siums finden die Bestimmungen des Notenschutzes Anwendung für die Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.- H. S. 189) zur Teilnahme an der Prüfung für den mittleren Bildungsabschluss verpflichtet werden. Vor der Verpflichtung erfolgte Leistungsbewertungen in der Jahrgangsstufe 10 sind nachträglich den Vorgaben des Erlasses anzupassen.
 
2 Ausgleichsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und Notenschutz Alle Maßnahmen haben zum Ziel, die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben so weit wie möglich zu beheben und die Schülerinnen und Schüler darin zu unterstützen, Strategien im Umgang mit diesen Schwierigkeiten zu entwickeln.

2.1 Ausgleichsmaßnahmen Bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten (mangelhaften Leistungen) im Lesen oder Rechtschreiben sind auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) zu gewähren. Ausgleichsmaßnahmen werden von der Klassenkonferenz beschlossen. Zu den Ausgleichsmaßnahmen zählen insbesondere: Ausweitung der Bearbeitungszeit, z. B. bei schriftlichen Arbeiten; Zulassen von technischen Hilfsmitteln; Nutzung methodisch-didaktischer Hilfsmittel; schrift­liche und akustische Darbietung von Aufgabenstellungen; Geben oder Zulassen von Hilfen beim Abschreiben von Texten. Bei Verwendung eines PCs kann im Einzelfall bei besonders schwerer Symptomatik die Schulleiterin/der Schulleiter ein Rechtschreibprüfprogramm gewähren. Ein Korrekturprogramm darf nicht verwendet werden. Die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen in der gymnasialen Oberstufe setzt neben mangelhaften Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben die Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche in den Jahrgangsstufen bis zum Eintritt in die Oberstufe voraus.

2.2 Fördermaßnahmen und Notenschutz Besondere und andauernde Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben erfordern die Zusammenarbeit und den beständigen Austausch zwischen Schule, Schülerin/ Schüler und den Eltern als wichtige Voraus­setzung für einen erfolgreichen Lernprozess. Das Aufzeigen von Lernfortschritten und die Betonung der Stärken tragen zum Erhalt von Motivation, Lernfreude und Selbstwertgefühl der Schülerin und des Schülers bei.

2.2.1 Eingangsphase In der Eingangsphase sollen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Lesen und Schreiben lernen. Dabei kommt es vor allem darauf an, unter Berücksich­tigung der bei den Schülerinnen und Schülern unter­schiedlich ausgebildeten Lernvoraussetzungen eine gute Grundlage für das Lesen und Rechtschreiben zu schaffen. Unterschiede im Lernverhalten und in der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind natürlich. In einigen Fällen treten unabhängig davon Lernstörungen im Lesen auf. Der Lehrplan Grund­schule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie solchen Lernstörungen frühzeitig begegnet werden kann. Auch die Lehreraus- und -fortbildung soll Themen wie Früherkennung von Lernstörungen und Fördermaßnahmen beinhalten. Übungen und Hilfen für einzelne Kinder setzen an der Lernausgangslage der Schülerin und des Schülers an und werden nach dem Leistungsvermögen differenziert direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen. Wenn solche Individualisierung im Regelunterricht durch zusätzliche Förderungen in Kleingruppen ergänzt werden muss, soll diese von einer dafür qualifizierten Lehrkraft in enger Absprache mit der Deutschlehrerin oder dem Deutsch­lehrer durchgeführt werden. Erschweren Sprach- und Sprechstörungen den Leselernvorgang, soll die Lehrkraft den Rat des zuständigen Förderzentrums einholen. Nach spätestens 1 1/2 Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Lesen ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können. Andernfalls wird ein Lernplan erstellt.

2.2.2 Jahrgangsstufe 3

2.2.2.1 Bestehen nach Abschluss des Leselernpro­zesses noch Schwierigkeiten beim Lesen oder Recht­schreiben, wird die Förderung entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden fortgesetzt. Sie kann klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforder­lich, dass die Stunde als 45-Minuten-Einheit erteilt wird. Eine häufigere, kurzzeitige Förderung kann unter Umständen erfolgreicher sein.

2.2.2.2 Der Lehrplan der Grundschule macht grundsätzliche Aussagen zur Funktion von Klassenarbeiten und stellt vielfältige Möglichkeiten von Lernerfolgskontrollen dar. Er sieht differenzierte Diktate, Selbstkontrollmöglichkeiten sowie themenorientierte, vielfältige individuelle Vorübungen vor. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind die Vorgaben des Lehrplans im Rahmen eines differenzierten diagnostischen Prozesses individuell und besonders sorgfältig umzu­setzen. Die Bewertung der Rechtschreibleistung erfolgt nur im Rechtschreibunterricht mit seinen besonderen Übungsformen. Bei der Bewertung von Textproduktionen sowie bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in allen Fächern bleibt die Rechtschreibleistung in der Gesamtnote unberücksichtigt (Notenschutz). Rechtschreibfehler werden von der Lehrkraft berichtigt und dienen als Anstöße für allgemeine und individuelle Fördermaßnahmen. Bei der Leistungsbeurteilung von Diktaten und vergleichbaren Übungsarbeiten soll nach pädagogischen Gesichtspunkten des Einzelfalles statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Hierbei soll insbesondere der individuelle Leistungsfortschritt erwähnt werden. Der tatsächliche Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in der Rechtschreibung ist den Eltern im Verlaufe eines Schuljahres in geeigneter Weise mitzuteilen (Gespräche in der Schule, Hausbesuche o. Ä.).

2.2.2.3 Bei positiver Leistungsentwicklung soll eine Schülerin oder ein Schüler nicht sofort, sondern erst nach einer Übergangsphase aus den Fördermaßnahmen und dem Notenschutz herausgenommen werden.

2.2.3 Jahrgangsstufe 4

2.2.3.1 Die in den Tz. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgeführten Fördermaßnahmen und der Notenschutz werden auch in der 4. Jahrgangsstufe fortgesetzt.

2.2.3.2 Bestehen bei Schülerinnen und Schülern auch in der 4. Jahrgangsstufe noch ausgeprägte Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben und besteht die Befürchtung, dass dadurch ihre Schullaufbahn ent­gegen ihrem eigentlichen Leistungsvermögen beein­trächtigt wird, dann ist das Verfahren zur förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche einzuleiten. Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) im Sinne des Erlasses liegt vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz mangelhafte Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h.: in der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen in den Hauptfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben. Nicht allein der Schulleistungsstand in der 4. Jahrgangsstufe, sondern die gesamte schulische Leistungsentwicklung ist für die Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche zu Grunde zu legen.

2.2.3.3 Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreib-Schwäche vermutet wird, sind aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Eltern (siehe Formblatt Anlage 1) bzw. auf deren Antrag hin bis zum Ende der 1. Hälfte der 4. Jahrgangsstufe von der dafür qualifizierten Fachkraft LRS der Schule zu untersuchen. Die Überprüfung umfasst die Feststellung der Begabungshöhe und der Lese-Rechtschreibfertigkeit. Liegt bereits ein von einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen oder einem Arzt/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten vor, so kann die Schule auf die vorgeschriebene Unter­suchung verzichten.

2.2.3.4 Die Fachkraft LRS bewertet die Ergebnisse der Untersuchung und kommt aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen 1,2, 3und der ggf. von Eltern vorgelegten Gutachten) zu einer Stellungnahme. Liegt danach eine Lese-Rechtschreib-Schwäche gemäß Tz. 2.2.3.2 Satz 2 vor, stellt dieses die Schule förmlich fest und übersendet einen entsprechenden Bescheid (Anlage 3 a) an die Eltern. Kann eine Lese-Recht­schreib-Schwäche nicht anerkannt werden, legt die Schule zu Beginn der 2. Hälfte der Jahrgangsstufe 4 den Vorgang der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde übersendet der Schul ihre Entscheidung (Anlagen 3 b oder 4) zusammen mit der Erstausfertigung des Untersuchungsberichts. Die Schule informiert die Eltern gemäß Formblatt Anlagen 3 a bzw. 5.

2.2.4 Ab Jahrgangsstufe 5

2.2.4.1 In Einzelfällen wird eine Lese-Rechtschreib-Schwäche erst nach dem Übergang in die weiterfüh­rende Schule deutlich erkennbar. Vor allem in der 1. Hälfte der 5. Jahrgangsstufe sind daher Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben besonders zu beachten. Im gegebenen Fall ist eine förmliche Feststellung nach Tz. 2.2.3.2, 2.2.3.3 und

2.2.3.4 dieser Bestimmung durchzuführen; bei Schülerinnen und Schülern an Gymnasien, Gesamtschulen und Gemeinschafts­schulen tritt, wenn die Schule eine Anerkennung nicht aussprechen kann, das für Bildung zuständige Ministerium an die Stelle der unteren Schulaufsichtsbehörde.

2.2.4.2 Schülerinnen und Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche sollen im Rahmen des Förderkonzepts der Schule gefördert werden. Die gezielte individuelle Förderung geschieht vorrangig im Unterricht. Die Förderung soll auch die Fremdsprachen einbeziehen, wenn dies notwendig ist.

2.2.4.3 Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche wird Notenschutz gemäß Tz. 2.2.2.2 Absätze 2 und 3 gewährt. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen ist die Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu berücksichtigen; Sprach- und Sachrichtigkeit bei schriftlichen Arbeiten und mündliche Leistungen bestimmen die Gesamtzensur. Notenschutz wird so lange gewährt, bis durchgehend über den Zeitraum von mehr als einem halben Schul­jahr mindestens mit „ausreichend“ zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt werden.

3 Zeugnisvermerke und Bewertung

3.1
Im Zeugnis ist bei Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Recht­schreiben (gemäß Tz. 2.2.2.2 bzw. 2.2.4.1) oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch verbal durch Zeugnisvermerk zu bewerten. Der Zeugnisvermerk lautet: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht ent­halten.“

3.2 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche ist bis einschließlich Jahrgangsstufe 7, auf Antrag der Eltern auch in den Jahrgangsstufen 8 bis einschließlich der Jahrgangsstufe, in der der Mittlere oder Realschulabschluss erworben wird, zusätzlich im Zeugnis zu vermerken: „Es wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich festgestellt.“ Die Tz.2.2.4.3 bleibt hinsichtlich der Bewertung von Klassenarbeiten, Textproduktionen sowie schriftlicher Lernerfolgskontrollen in allen Fächern unberührt.

3.3 Ausgleichsmaßnahmen werden im Zeugnis nicht vermerkt.

4 Allgemeine Bestimmungen

4.1 Die Eltern sollen in Elternversammlungen und Elternsprechstunden über Probleme der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder mit Lese-Rechtschreib-Schwäche informiert werden. Dabei sind ihnen insbe­sondere Hinweise für häusliche Hilfen zu geben.

4.2 Eltern, deren Kinder besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder eine Lese-Rechtschreib-Schwäche haben, ist frühzeitig zu empfehlen, ihre Kinder fachärztlich und sprachheilpädagogisch untersuchen zu lassen.

4.3 Zur Durchführung der Untersuchung muss jede Schule mindestens eine für den Bereich Lese-Recht­schreib-Schwäche besonders fortgebildete Lehrkraft (Fachkraft LRS) benennen. Kleinere benachbarte Grundschulen können im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit einer anderen Grundschule eine Fachkraft LRS benennen. Die Fachkraft LRS arbeitet mit den Lehrkräften des zuständigen Förderzentrums und dem Schulpsychologischen Dienst eng zusammen. Sie steht zur fachlichen Unterstützung der Lehrkräfte, zur Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler in jeder Schule zur Verfügung. In Fragen der Lese-Rechtschreib-Schwäche soll diese Lehrkraft zu Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen werden. Das IQSH bietet regionale Fortbildungsveranstal­tungen sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungslehr­gänge zur Problematik der Lese-Rechtschreib-Schwäche an.

5 Schlussbestimmungen

5.1
Dieser Erlass tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)“ des Kultusministers vom 20. September 1985 – X 330- 518.12 – 5- (NBl. KM. Schl.-H. S. 250) außer Kraft.

5.2 Dieser Erlass tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.

Anlagen als pdf-Datei


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Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein
 
An die untere Schulaufsicht
An die oberste Schulaufsicht zur Weiterleitung an die Schulen

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Wiebke Wallrodt
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Telefon: 0431 988-2521
Telefax: 0431 988-5890

 

18. März 2009

Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-RechtschreibSchwäche (Legasthenie)" vom 27. Juni 2008
Hier: Verwahrung der LRS- Unterlagen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

immer wieder werden an mich die Fragen herangetragen, wie die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit einer Überprüfung auf das Bestehen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche zu verwahren sind und wie bei einem Schulwechsel die neue Schule Kenntnis von dem Vorgang erhält. In diesem Zusammenhang bitte ich wie folgt zu verfahren:

Fall 1): Lese-Rechtschreib-Schwäche wird durch die Schule förmlich festgestellt. Die Schule erlässt entsprechenden Bescheid.

» Der Bescheid ist offen zugänglich in die Schülerakte zu nehmen. Die übrigen Unterlagen werden in einem verschlossenen Umschlag (Verschluss ist z. B. durch Stempelung zu kennzeichnen) gesondert in die Schülerakte aufgenommen. Zugang zu den im Umschlag zu verwahrenden Daten haben neben den Eltern bzw. der/dem volljährigen Schüler/-in die Schulleiterin/der Schulleiter sowie die Fachlehrkraft LRS. Jeder Zugang ist zu dokumentieren und erfordert einen erneuten Verschluss.

Fall 2): Lese-Rechtschreib-Schwäche wird nach negativem Urteil seitens der Schule durch die Schulaufsicht förmlich festgestellt. Die Schule erlässt entsprechenden Bescheid.

Durchschrift der Mitteilung des Schulamtes an die Schule und Bescheid der Schule sind offen zugänglich in die Schülerakte zu nehmen. Die übrigen Unterlagen - soweit sie nicht bei der Schulaufsicht verbleiben - werden in einem verschlossenen Umschlag (Verschluss ist z. B. durch Stempelung zu kennzeichnen) gesondert in die Schülerakte aufgenommen. Zugang: siehe Fall 1.

Fall 3): Lese-Rechtschreib-Schwäche wird nach Ablehnung durch die Schule ebenso durch die Schulaufsicht abgelehnt. Die Schule teilt den ablehnenden Bescheid mit.

» Der Bescheid des Schulamtes und das Miteilungsschreiben der Schule sind offen zugänglich in die Schülerakte zu nehmen. Die übrigen Unterlagen - soweit sie nicht bei der Schulaufsicht verbleiben - werden nach Bestandskraft des Bescheides in einem verschlossenen Umschlag (Verschluss ist z. B. durch Stempelung zu kennzeichnen) gesondert in die Schülerakte aufgenommen. Zugang: siehe Fall 1.

Für die Datenübermittlung bei einem Schulwechsel gilt § 6 Datenschutzverordnung-Schule (DSVO-Schule). Danach übermittelt die abgebende Schule die für die weitere Schulausbildung erforderlichen Daten ausschließlich auf Anforderung der aufnehmenden Schule und auch nur dann, wenn die Daten nicht von den gemäß § 2 Abs. 1 DSVO-Schule zur Auskunft verpflichteten Eltern vorgelegt werden. Die Übermittlung der gesamten Schülerakte zur kurzfristigen Einsichtnahme ist nur zulässig, soweit es im Einzelfall die besonderen Umstände des Schulwechsels erforderlich machen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DSVOSchule).


Mit freundlichen Grüßen

Wiebke Wallrodt


Quelle: Schreiben des MBF vom 18.03.2009


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein