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LRS-Untersuchung ab dem Schuljahr 2006/2007
Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) - Erlassverlängerung
Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche nach § 35a SGB VIII
Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch ( SGB VIII ) - Förderungsmaßnahmen für Legastheniker -
Beispielschreiben an Eltern
Kriterien für die förmliche Anerkennung einer Legasthenie

LRS-Untersuchung ab dem Schuljahr 2006/2007

Bislang wurde für das normierte Testverfahren der CFT 20 eingesetzt.
Ab dem 1.8.2006 soll dieser Test nicht mehr eingesetzt werden.
Anstelle des alten Testverfahrens ist nur noch den CFT 20-R anzuwenden.
Bei den Rechtschreibtests bleibt es bis zum Vorliegen neuen Testmaterials bei den alten
Verfahren.
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Quelle: Schreiben des Schulamtes Kiel vom 29.05.2006

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Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)

siehe auch Diskalkulie

Erl. vom 20. September 1985 (NBl. KM. Schl.-H. S. 250)  außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Der bisher gültige Erlaß zur "Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche" wurde 1976 herausgegeben. Ein neuer Erlaß ist notwendig, um die Fördermaßnahmen für lese-rechtschreibschwache Schüler anzugleichen an die Bestimmungen des Schulgesetzes, der Schulordnungen, der Zeugnisordnung und der Lehrpläne, nach denen gerade das Lesen und Schreiben im Unterricht stärkere Beachtung findet.
Schließlich sollen die langen Erfahrungen mit dem bisher gültigen Erlaß sowie die besonderen Erfahrungen in der Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwächen, wie sie z. B. in der Maßnahme "Vermeidung von Schulversagen" gemacht wurden, einbezogen werden.

Aus diesen Gründen bestimme ich aufgrund § 110 Abs. 4 SchulG folgendes :

1. Grundsätze:

Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule und in weiterführenden Schulen ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben stark beeinträchtigt. Die nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu begegnen. Sie haben das besondere Ziel, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und die Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bzw. die Lese- Rechtschreibschwäche (Legasthenie) im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben. Von den Bestimmungen sind ausgenommen die Oberstufe des Gymnasiums, das Fachgymnasium und Fachschulen, sofern diese über den Realschulabschluß hinausführen.

2. Fördermaßnahmen und Bewertung der Schülerleistungen:

2.1 In der 1. Klassenstufe und in der 1. Hälfte der 2. Klassenstufe

In den ersten drei Schulhalbjahren sollen alle Schüler gemeinsam Lesen und Schreiben lernen. Dabei kommt es vor allem darauf an, unter Berücksichtigung der bei den Schülern unterschiedlich ausgebildeten Lernvoraussetzungen eine gute Grundlage für das Lesen und Rechtschreiben zu schaffen. Unterschiede im Lernverhalten und der Leistungsfähigkeit der Schüler sind natürlich. In einigen Fällen treten unabhängig davon Leselernstörungen auf. Der Lehrplan Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie solchen Lernstörungen frühzeitig begegnet werden kann. Auch in der Lehrerfortbildung wird auf die Früherkennung von Lernstörungen und entsprechende Fördermaßnahmen hingewiesen. Am wirksamsten sind die gezielten Übungen und Hilfen für einzelne Kinder, wenn sie - nach dem Leistungsvermögen der Schüler differenziert - direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen werden.

Wenn solche Individualisierung im Regelunterricht durch zusätzliche Förderungen in Kleingruppen ergänzt werden muß, soll diese vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in enger Absprache mit ihm durchgeführt werden.

Für die Förderung außerhalb des Klassenunterrichts stehen die Förderstunden der Stundentafel zur Verfügung.

Erschweren Sprach- und Sprechstörungen den Leselernvorgang, sollte der Lehrer den Rat eines Sonderschullehrers der Fachrichtung Sprachheilpädagogik einholen.

Nach spätestens 1 1/2 Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen eines Schülers im Erstleseunterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können oder ob eine Wiederholung des Leselehrgangs mit speziellen Hilfen durch Zurücktreten in die Klassenstufe 1 mehr Erfolg verspricht.

2.2 In der 2. Hälfte der 2. Klassenstufe und in der 3. Klassenstufe

2.2.1 Bestehen nach Abschluß des Leselernprozesses noch Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Rechtschreiben, die ein Zurücktreten nicht erforderlich machten, wird die Förderung in der oben beschriebenen zweifachen Weise fortgesetzt (innere Differenzierung - Förderunterricht). Sie kann wirksam ergänzt werden durch viel Lesen auch außerhalb der Schule.

Eine gezielte Förderung bei besonderen Auffälligkeiten soll nach der Stundentafel durch die dafür ausgewiesene Förderstunde erfolgen. Sie kann klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Stunde als 45-Minuten-Einheit erteilt wird. Eine häufigere, kurzzeitige Förderung kann unter Umständen erfolgreicher sein. Dabei sollte die Gruppengröße abhängig vom Schweregrad der Lernstörung sein.

2.2.2 Bei Klassendiktaten ist nach dem Lehrplan der Grundschule den Lese-Rechtschreibschwierigkeiten der Schüler durch Differenzierung Rechnung zu tragen, z.B. Mitschreiben des Diktats nur zu einem Teil (den Rest abschreiben), Arbeiten mit Rechtschreibübungsmaterial oder anderen Alleinarbeitsmitteln, während die anderen Kinder das Diktat schreiben. An vorbereitenden schriftlichen Übungen und Übungsdiktaten nehmen diese Schüler teil, unter Umständen ist für sie der Übungsteil zu erweitern.

Die Bewertung der Rechtschreibleistung erfolgt nur im Rechtschreibunterricht mit seinen besonderen Übungsforrmen. Bei der Bewertung von Aufsätzen und anderen schriftlichen Arbeiten bleibt die Rechtschreibleistung in der Gesamtnote unberücksichtigt. Rechtschreibfehler werden vom Lehrer aber berichtigt und dienen als Anstöße für allemeine und individuelle Förderungsmaßnahmen.

Bei der Leistungsbeurteilung von Diktaten und vergleichbaren Übungsarbeiten soll nach pädagogischen Gesichtspunkten des Einzelfalles statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Hierbei soll insbesondere der individuelle Leistungsfortschritt erwähnt werden. Der tatsächliche Leistungsstand der Schüler in der Rechtschreibung ist den Eltern im Verlaufe eines Schuljahres in geeigneter Weise mitzuteilen (Gespräche in der Schule, Hausbesuche o. ä.).

2.2.3 Bei positiver Leistungsentwicklung soll ein Schüler nicht sofort, sondern erst nach einer Übergangsphase aus den Fördermaßnahmen herausgenommen werden.

2.3 In der 4. Klassenstufe

2.3.1 Die in den Tz. 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Fördermaßnahmen werden auch in der 4. Klassenstufe fortgesetzt.

2.3.2 Bestehen bei Schülern auch in der 4. Klasse noch ausgeprägte Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben und besteht die Befürchtung, daß dadurch ihre Schullaufbahn entgegen ihrem eigentlichen Leistungsvermögen beeinträchtigt wird, dann ist das Verfahren zur förmlichen Feststellung einer Legasthenie einzuleiten.

Eine Legasthenie liegt vor, wenn bei mindesten durchschnittlicher Intelligenz erhebliche Ausfälle im Lesen und/oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h.: in der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen in den Hauptfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben. Nicht allein der Schulleistungsstand in der 4. Klassenstufe, sondern die gesamte schulische Leistungsentwicklung ist für die Feststellung einer Lese-Rechtschreibschwäche zugrunde zu legen.

2.3.3 Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreibschwäche vermutet wird, sind aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Eltern (s. Formblatt Anlg.1) bzw. auf deren Antrag hin bis zum Ende der 1. Hälfte der 4. Klassenstufe von Lehrern, die dafür qualifiziert sind, zu untersuchen. Die Überprüfung umfaßt die Feststellung der Begabungshöhe und der Lese-Rechtschreibfertigkeit.

Liegt bereits ein von einem Diplompsychologen oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten vor, so kann die Schule auf die vorgeschriebene Untersuchung verzichten.

2.3.4 Die Ergebnisse der Untersuchung werden der unteren Schulaufsichtsbehörde zu Beginn der 2. Hälfte der 4. Klassenstufe mitgeteilt. Sie stellt aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlg.1, 2, 3 (zweifach) und der von Eltern vorgelegten Gutachten) förmlich fest, ob eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt. Sie übersendet der Schule die Erstausfertigung des Untersuchungsberichts (Anlg. 3) mit ihrer Entscheidung. Die Schule informiert die Eltern gem. Formblatt Anlg. 4 bzw. 5.

2.4 In der 5. und 6. Klassenstufe

2.4.1 In Einzelfällen wird eine Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) erst nach dem Übergang in die weiterführende Schule deutlich erkennbar. Es sind daher, insbesondere in der 1. Hälfte der 5. Klassenstufe, die Lese- Rechtschreibschwierigkeiten besonders zu beachten. Im gegebenen Fall ist eine förmliche Feststellung nach Tz. 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 dieser Bestimmung durchzuführen; bei Schülern an Gymnasien tritt dann das Kultusministerium an die Stelle der unteren Schulaufsichtsbehörde.

2.4.2 Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) sollen im Rahmen der Stundentafel der Orientierungsstufe und den zugelassenen zusätzlichen Lehrerstunden gefördert werden. Die Gruppengröße soll 10 Schüler nicht überschreiten. Der Förderungsunterricht soll auch die 1. Fremdsprache einbeziehen, wenn dies notwendig ist.


2.4.3 Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) nehmen in der Orientierungsstufe an allen schriftlichen Arbeiten teil. Ihre Diktate werden nicht im K.lassenmaßstab, sondern entsprechend dem individuellen Leistungsfortschritt des Schülers verbal bewertet. Bei Aufsätzen, Mathematikarbeiten und in Sachfächern dürfen Rechtschreibfehler nicht mitbewertet werden. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen ist die Lese-Rechtschreibschwäche zu berücksichtigen; Sprach- und Sachrichtigkeit bei schriftlichen Arbeiten und mündliche Leistungen bestimmen die Gesamtzensur.

2.5 Nach der Orientierungsstufe

Auch nach der Orientierungsstufe wird sich bei einer Reihe von Schülern die Lese-Rechtschreibschwäche noch deutlich auswirken. Es gelten die Regelungen von Ziff. 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3 über die Feststellung und die Bewertung der Rechtschreibleistung entsprechend. Diese gelten jedoch nur solange, bis durchgehend mindestens mit "ausreichend" zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt werden.

3. Zeugnisvermerke und Bewertung:

3.1 Im Zeugnis ist bei Schülern mit ausgeprägten Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch verbal durch Zeugnisvermerk zu bewerten. Der Zeugnisvermerk lautet:

"..... Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in der Deutschnote nicht enthalten."


3.2 Bei Schülern mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) ist bis einschließlich Klassenstufe 7, auf Antrag der Eltern auch in den Klassenstufen 8 bis 10, zusätzlich im Zeugnis zu vermerken:

"Bei. . . wurde eine Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) förmlich festgestellt. "
Die Tz. 2.4.3 und 2.5 bleiben hinsichtlich der Bewertung von Klassenarbeiten und von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen unberührt.

4. Allgemeine Bestimmungen:


4.1 Die Eltern sollen in Elternversammlungen und Elternsprechstunden über Probleme der Schüler mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder mit Lese-Rechtschreibschwäche informiert werden. Dabei sind ihnen
insbesondere Hinweise für häusliche Hilfen zu geben.

4.2 Eltern, deren Kinder Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder eine Lese-Rechtschreibschwäche haben, ist frühzeitig zu empfehlen, ihre Kinder fachärztlich und sprachheilpädagogisch untersuchen zu lassen.

4.3 An jeder Schule ist Sorge dafür zu tragen, daß mindestens ein Lehrer in Fragen der Lese-Rechtschreibschwäche fortgebildet wird. In Fragen der Lese-Rechtschreibschwäche soll dieser Lehrer zu Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen werden. Regionale Fortbildungsveranstaltungen des IPTS führen in die Problematik der Lese-Rechtschreibschwäche ein. In den "Blättern zur Bildungsberatung" werden auch weiterhin Informationen über Lese-Rechtschreibschwäche erscheinen.

5. Schlußvorschriften:
5.1 Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des Kultusministers in Kraft.

5.2 Gleichzeitig tritt der Erlaß über die Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche vom 2. Juli 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 202), geändert durch Erlaß vom 19. Oktober 1977 (NBl. KM. Schl.-H. S. 351) und durch Landesverordnung vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 157 und 196) außer Kraft.

5.3 In den Anlagen 3 bis 6 zum Runderlaß über Zeugnisvordrucke für Grundschulen, Hauptschulen und Schulen für Lernbehinderte vom 6. Oktober 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 264) wird die Zeile "Rechtschreibung" und die dazu gehörende Fußnote in den Anlagen 3 und 4 gestrichen.


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Anlage 1


An die
Schule              Datum.........


......................


Betr.: Untersuchung auf Lese-Rechtschreibschwäche


Einverständniserklärung

Hiermit erklären wir,

............................
(Name und Vorname der Eltern)


............................
(Wohnung)

als Eltern des/der Schülers/Schülerin


..............................................................
(Name, Vorname, Geburtsdatum)
daß wir mit der Untersuchung unseres/unserer Sohnes/Tochter und der Weitergabe der durch den Untersuchenden erstellten Gutachten
an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und an die Schule einverstanden sind.



.......................................
(Unterschrift der Eltern)


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Anlage 2



Schule.........................              Datum...................



An das
Schulamt/Kultusministerium

Betr.: Untersuchung lese- und rechtschreibschwacher Schüler


Anlg.:
1 Personaldaten
Name: Vorname: geb.:

Eltern (Name, Vorname. Anschrift):

eingeschult am:

zurückgestellt: ja/nein

wenn ja, Begründung angeben:

Klassenlehrer: Deutschlehrer:

Klassenwiederholung? ja/nein wenn ja, welche?

2. Leistungsentwicklung (Zensurenspiegel von der Einschulung bis zum Tage der Erstellung dieses Gutachtens)

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Es folgt an dieser Stelle eine Rubrik, in der die Zeugnisnoten einzutragen sind.
Diese ist durch die Berichtszeugnisse natürlich nicht mehr brauchbar.
Anm. des Herausgebers
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Für den Fall, daß Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben schon in der 1 Klassenstufe beobachtbar waren diese bitte in dieser Spalte vermerken.
Ergänzende Beurteilung (z.B. besondere Familiensituation, häufiger Lehrerwechsel):

3. Auffälligkeiten
Graphomotorik/Gesamtmotorik:
Sprachauffälligkeiten :
Beeinträchtigung des Seh- und/oder Hörvermögens:
Besondere körperliche Beeinträchtigungen:
Auffälligkeiten beim Lesen und Rechtschreiben:
4. Verhalten in der Schule

Arbeitsverhalten:
Beteiligung am Unterricht:
5. Bisher getroffene Fördermaßnahmen
6. Ergebnisse und Zeitpunkte bisher durchgeführter Schultests


.......................
(Unterschrift)


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Anlage 3



...............................
(Name und Berufsbezeichnung des
Untersuchers) Datum:................


An das
Schulamt/Kultusministerium (2fach)

Betr: Untersuchung auf Lese-Rechtschreibschwäche

Schüler/in.................. geb..................

Anlg.: ggf. von Eltern vorgelegte Gutachten


Das oben genannte Kind wurde von mir auf Lese-Rechtschreibschwäche untersucht. Eine Lese-Rechtschreibschwäche im Sinne des Erlasses
des Kultusministers vom liegt vor - liegt nicht vor').

2.Untersuchungsergebnisse
Datum der Untersuchung:
a) Intelligenz-Test Ergebnis (PR)
Der/Die Schüler(in) verfügt damit über eine
mindestens durchschnittliche Intelligenz
b) Rechtschreibtest Ergebnis (PR):
Fehlerschwerpunkte
c) ..................... Ergebnis (PR):
d) Anmerkungen (evtl. Ablehnungsgründe):


3.) Empfehlungen (Beratungsvorschläge hinsichtlich Fördermaßnahmen und weiterer Schullaufbahn):


4. Entscheidung der unteren/obersten Schulaufsichtsbehörde
(bei Ablehnung besondere Begründung: .....................
Unterschrift

..........................
(Unterschrift, Datum, Stempel)


-----
*) Unzutreffendes durchstreichen


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Anlage 4


Schule:................                  Datum: ..................


Herrn und Frau
.............................


Betr.: Ergebnisse der Untersuchung auf Lese-Rechtschreibschwäche Schüler(in) ..................................................
(Name, Vorname, Geburtsdatum)



Sehr geehrte Frau ......................
Sehr geehrter Herr......................

Ihr Kind wurde untersucht, weil bei ihm eine Lese-Rechtschreibschwäche vermutet wurde. Nach den Untersuchungsergebnissen ist diese Vermutung zutreffend.
Wegen einer Besprechung der Untersuchungsergebnisse und der weiteren Förderung und Behandlung Ihres Kindes bitte ich Sie, sich mit dem Klassenlehrer in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

....................
(Unterschrift)


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Anlage 5

Schule:................ Datum:......................

Herrn und Frau


Betr : Ergebnisse der Untersuchung auf Lese- und Rechtschreibschwäche
- Schüler(in)........................
(Name, Vorname, Geburtsdatum)


Sehr geehrte Frau...................
Sehr geehrter Herr..................

Ihr Kind wurde untersucht, weil bei ihm eine Lese-Rechtschreibschwäche vermutet wurde. Nach den Untersuchungsergebnissen ist diese Vermutung nichtzutreffend.

Begründung:



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule Widerspruch eingelegt werden.


Mit freundlichen Grüßen

...................
(Unterschrift)


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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)
 
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 29. November 2005 - III 316
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 307)

Der Erlass des Kultusministers vom 20.September 1985 - X 330 -518.12 - 5 - wird in seiner Gültigkeit bis 31. Juli 2008 verlängert.

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Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche nach § 35a SGB VIII
"Eingliederungshilfe für Behinderte, wenn eine seelische Behinderung eingetreten ist oder einzutreten droht."

nur noch im Ausnahmefall

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Das Antragsformular (Kiel) finden Sie auf der Folgeseite!
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In Kiel erhalten LRS-Kinder auf Antrag in der Regel eine Stunde Förderung von der Stadt.

Eckhard Zitscher


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Kiel, den

nur noch im Ausnahmefall

 

An das Jugendamt 1 1Kiel: Herr Schlenz (Tel.: 901-3140) vom Jugendamt Kiel erteilt Auskunft.

der Landeshauptstadt Kiel
42.43.2
Postfach


24099 Kiel


Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch ( SGB VIII )
- Förderungsmaßnahmen für Legastheniker -


Hiermit beantrage(n) ich/wir die Übernahme der Kosten für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach dem SGB VIII, um der bei meinem/unserem Kind

__________________________________________,

geb.:_________________

bestehenden Legasthenie entgegenwirken zu können.
Mein/Unser Kind besucht folgende Schule :

____________________________________________, Klasse:_______

Die Förderung soll durch LRS-Ambulanz beim Amt für Schulwesen erfolgen. Entsprechende Antragsunterlagen sind beigefügt.

Personalien des Elterneils / der Eltern:

Mutter:_____________________________      Vater:____________________________

geb.: ______________________________      geb.:_____________________________

Beruf: _____________________________      Beruf:____________________________

Anschrift: __________________________     Anschrift: _________________________

    __________________________ _________________________

Telefon:____________________________      Telefon:___________________________


Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß das Jugendamt eine Stellungnahme der Schule einholt und diese ggf. an die begutachtende Stelle weiterleitet.

Die gewährten Leistungen sollen mit der betreuenden Stelle direkt abgerechnet werden.



Unterschrift(en) des Elternteils/der Eltern


________________________________



42-431-008


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Grundschule xxx


An die Eltern
der Schülerinnen und Schüler
der vierten Klassen

Liebe Eltern,

alle Kinder der vierten Klassen, die bei durchschnittlicher Intelligenz mit übervviegend befriedigenden Leistungen in Heimat- und Sachkunde und Mathematik sehr starke Schwächen in der Rechtschreibung und/oder im Lesen haben, werden von den Klassenlehrerinnen - nach einer Rücksprache mit den entsprechenden Eltern - am 08.01.1997 bei der Zeugniskonferenz zur Überprüfung auf Legasthenie (LRS) gemeldet. Diese Kinder werden Ende Januar 1997 getestet. Die Auswertung wird dem Schulamt zugeschickt. Im März wird den Eltern die endgültige Entscheidung zugestellt. ,
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihr Kind Legastheniker ist, es aber von der Lehrerin nicht zur Überprüfung vorgeschlagen wurde, haben Sie die Möglichkeit, es selbst in einem formlosen Antrag zu melden.

Mit freundlichem Gruß


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Kriterien für die förmliche Anerkennung einer Legasthenie

 Grundlagen

- Erlass des Kultusministeriums vom 20.09.1985 zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)

-           Informationsschrift „Legasthenie“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Juni 1997

 Für das Anerkennungsverfahren sind folgende Kriterien heranzuziehen:

Allgemeine Voraussetzungen für das Bestehen einer Lese-Rechtschreibschwäche sind

1.         neben dem Versagen der der Rechtschreibung und/oder im Lesen ein mindestens durchschnittliches Intelligenzniveau, d.h. der ermittelte Intelligenzquotient sollte einen Mindestwert von 90 aufweisen. (Das Vertrauensintervall beträgt z.B. beim CFT 20 ± 7 IQ-Punkte, d.h. dass bei durchschnittlichem Intelligenzniveau vereinzelt durchaus IQ-Werte im Bereich < 90 auftreten können).

Einige Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche haben besondere Schwierigkeiten mit dem CFT 20. Eine „kritische“ Betrachtung des erzielten Ergebnisses ist deshalb nötig. Es ist zu prüfen, ob unter Würdigung des gesamten schulischen Leistungsbildes der ermittelte Wert im Intelligenztest plausibel erscheint.

 2.         Ergibt der im Rechtschreibtest* ermittelte Prozentrangwert einen Wert unter 10 (Vertrauensintervall berücksichtigen lt. Tabelle), so liegt in der Regel - bei durchschnittlicher allgemeiner Intelligenz - eine Lese-Rechtschreibschwäche vor.

Darüber hinaus kann bei einem Prozentrang von 11 bis 20 eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegen, wenn zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)         Im Rechtschreibtest finden sich besonders auffällige Verstöße durch Verwechslung klangähnlicher Laute, fälschlich lautgetreue Schreibweise oder Fehler in der Reihenfolge der Buchstaben.

b)         Es wurden bereits längerfristige Fördermaßnahmen im schulischen oder häuslichen Bereich durchgeführt.

c)         Die Leseleistung ist deutlich unterdurchschnittlich. Hinweise in den Zeugnissen beachten, Teilnahme an einer Lese-Intensivmaßnahme, evtl. vorlesen lassen oder einen Lesetest** durchführen.

d)         Die Ergebnisse bisher durchgeführter Untersuchungen und die bisherige Entwicklung der Schülerin/des Schülers im Bereich der Rechtschreibung und des Lesens deuten bereits auf eine Lese-Rechtschreibschwäche hin.

e)         Das Intelligenzniveau ist deutlich überdurchschnittlich.

 3.         In Einzelfällen kann auch bei einem Prozentrang im Rechtschreibtest über 20 eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegen. Neben einem sehr hohen Intelligenzniveau sollten mindestens zwei der unter 2 a) bis d) aufgeführten Bedingungen erfüllt sei. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtschreibleistung in der Schule nicht den Anforderungen entspricht.

 4.         Schwierigkeiten im Rechtschreiben und im Lesen sind in der Schule frühzeitig zu dokumentieren. Im Lenrplan sind geeignete Maßnahmen festzuhalten.

 5.         Eine isolierte Lese-/Rechtschreibschwäche kann nur bei Würdigung der bisherigen Schullaufbahn festgestellt werden. Überwiegend befriedigende Leistungen in den übrigen Hauptfächern sind dann anzunehmen, wenn die Leistungen in Mathematik und HSU mit befriedigend bewertet werden. Bei ausreichender Benotung in Mathematik muss geprüft werden, ob diese Leistung durch die zugrunde liegenden Wahrnehmungsprobleme mit verursacht wurde.

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Quelle:

Schreiben des MBWFK (III 412) vom 26.09.2003 


*          Als Rechtschreibtest sollen verwandt werden:

ab 4. Klasse DRT4, Testzeitraum Oktober bis Januar (Testzentrale Göttingen, Best. Nr. 04 156 01)

ab 5. Klasse DRT 5, Testzeitraum Oktober bis Januar (Testzentrale Göttingen, Best. Nr. 04 209 01)

ab Ende Klasse 5 bis Anfang Klasse 7 WRT6+ (Testzentrale Göttingen, Best. Nr. 02 027 01)

ab 14 Jahre der RST (Rechtschreibtest-Neue-Rechtschreibregelung, von Bulheller/Häcker, seit 2001) (Testzentrale Göttingen, Best. Nr. 28 044 01)

 **         Als Lesetests können verwandt werden:

KNUSPEL-L Leseaufgaben v. H. Marx Best. Nr. 0203901

Würzburger Leise Leseprobleme (WLLP) v. R. Küspert und W. Schneider Best Nr. 0204401

Salzburger Lese- und Rechtschreibtest (SLRT) Best. Nr. 0308201

Züricher Lesetest (ZLT) Best. Nr. 0301801

 

Testzentrale Göttingen, Robert-Bosch-Straße 25, 37079 Göttingen

Tel.: 0551/50668-0 / -14 / -15 / -60

e-mail: testzentrale@hogrefe.de 


Erfahrungen mit dem CFT 20 - alles ist schon vorgekommen!

 ●          IQ extrem niedrig / nicht plausibel

            -           Kontrolle der Auszählung (Form A/B!), der Altersberechnung, des Ablesens in der Normentabelle …

            -           deutliche Unterschiede zwischen Teil 1 + Teil 2? - s. Handanweisung

            -           Ausfall bei einer bestimmten Aufgabenart:

                        -           Aufgabenverständnis?

                        -           bes. (Wahrnehmungs-)Schwierigkeiten?

            -           häufige Korrekturen:

                        -           Schwierigkeiten, Zeilen zu halten, Werte zu übertragen, …

                        -           Zeitverlust durch Korrekturen?

            -           gab es Störungen im äußeren Ablauf?

            -           psychische/physische Befindlichkeit des Schülers während der Untersuchung?

            -           Hinweise im Zeugnis/Antrag auf Ängstlichkeit, Unsicherheit, Schwierigkeiten bei Zeitdruck …

           IQ (unerwartet) extrem hoch:

            -           Kontrolle s.o.

            -           bisher unterschätzt?

            -           kannte der Schüler den Test (nachfragen)?

 Der CFT 20 gibt Auskunft über die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, d.h. über

          beziehungsstiftendes Denken

            (Erkennen von und Operieren mit figuralen Relationen)

 

          Erkennen von Regelhaftigkeiten und Gesetzmäßigkeiten

            (Wahrnehmen und Erfassen komplexer Beziehungen in neuartigen Situationen)

______________

Quelle:

Schreiben des MBWFK (III 412) vom 26.09.2003


Rechtschreibtests

 Diagnostischer Rechtschreibtest DRT                       Anwendungszeitraum

 DRT 2                                                                          Klasse 2 ® letzte 2 Monate

3. Auflage, Normen von 1996                                      Klasse 3 ® letzte 2 Monate

 DRT 3                                                                          Klasse 3 ® letzte 4 Monate

3. Auflage, Normen von 1996                                      Klasse 4 ® erste 3 Monate

 DRT 4                                                                          Klasse 4 ® Oktober - Januar

Normen von 1992

 DRT 5                                                                          Klasse 5 ® Oktober - Januar

Normen von 1993

 WRT 6+                                                                       Klasse 5 Ende - Klasse 6 Anfang

Westermann Rechtschreibtest                                   Klasse 6 Ende - Klasse 7 Anfang

                                                                                     Klasse 7 / 8 - Übergang

                                                                                     (nur Hauptschulnormen)

 RST

Rechtschreibtest - Neue Rechtschreibregelung         Altersnormen ab 14 J.

2. korr. Auflage 2002                                                    Schulnormen HS, RS, Gymn.

 RT

Rechtschreibtests                                                       ab 15 J.

3. neu normierte Auflage 2003

Keine Wörter, die von der neuen

Rechtschreibung betroffen sind

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Quelle:

Schreiben des MBWFK (III 412) vom 26.09.2003


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein