Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) Erlass des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2018 – III 315
(NBI.MBWK.Schl.-H.
2018 S. 437)
1 Grundsätze Bei einer Reihe von
Schülerinnen und Schülern in der Grundschule und in weiterführenden
Schulen ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und
Rechtschreiben stark beeinträchtigt. Lernschwierigkeiten dieser Art
beruhen auf einer Vielzahl verursachender Faktoren und weisen ein
vielfältiges Erscheinungsbild auf; die sie bezeichnenden Begriffe sind
uneinheitlich und beruhen entsprechend auf unterschiedlichen
Definitionen
(z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche, Legasthenie,
Lese-Rechtschreib-Störung, Dyslexie). Zu den Aufgaben der Schule
gehört es, die individuellen Schwierigkeiten einer Schülerin und eines
Schülers zu erkennen und als einen Förderanlass wahrzunehmen. Die
nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, diesen
Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu begegnen und den internen
schulischen Umgang damit zu regeln. Sie haben das besondere Ziel, die
vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülerinnen und Schülern eine
ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu
ermöglichen und die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bzw. die
Lese-Rechtschreib-Schwäche im Laufe der Schulzeit durch entsprechende
Hilfen weitgehend zu beheben.
1.1 Anwendungsbereich 1.1.1
Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen)
Ausgleichsmaßnahmen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen in allen
Stufen und Schularten der allgemein bildenden und berufsbildenden
Schulen und bei Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die
nach den Lehrplänen dieser Schulen unterrichtet werden, zu gewähren.
1.1.2 Fördermaßnahmen Soweit erforderlich werden Maßnahmen der
Differenzierung und individuellen Förderung in allen Schularten und
Schulstufen durchgeführt. Dabei tritt der Anteil an
eigenverantwortlichem Arbeiten an den Defiziten zunehmend in den
Vordergrund, insbesondere in der Oberstufe.
1.1.3 Notenschutz
Die Bestimmungen zum Notenschutz sind anzuwenden für die Grundschule,
die Sekundarstufe I und II sowie für alle Schularten der berufsbildenden
Schulen.
2 Ausgleichsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und Notenschutz
Alle Maßnahmen haben zum Ziel, die Schwierigkeiten im Lesen und
Rechtschreiben so weit wie möglich zu beheben und die Schülerinnen und
Schüler darin zu unterstützen, Strategien im Umgang mit diesen
Schwierigkeiten zu entwickeln.
2.1 Ausgleichsmaßnahmen Bei
besonderen und andauernden Schwierigkeiten (mangelhaften Leistungen) im
Lesen oder Rechtschreiben sind auch unabhängig von der förmlichen
Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche angemessene Maßnahmen im
Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) zu gewähren.
Ausgleichsmaßnahmen werden von der Klassenkonferenz beschlossen. Zu
den Ausgleichsmaßnahmen zählen insbesondere: Ausweitung der
Bearbeitungszeit, z. B. bei schriftlichen Arbeiten; Zulassen von
technischen Hilfsmitteln; Nutzung methodisch-didaktischer Hilfsmittel;
schriftliche und akustische Darbietung von Aufgabenstellungen; Geben
oder Zulassen von Hilfen beim Abschreiben von Texten. Bei Verwendung
eines PCs kann im Einzelfall bei besonders schwerer Symptomatik die
Schulleiterin/der Schulleiter ein Rechtschreibprüfprogramm gewähren. Ein
Korrekturprogramm darf nicht verwendet werden. Die Gewährung von
Ausgleichsmaßnahmen in der Oberstufe setzt neben mangelhaften Leistungen
im Lesen oder Rechtschreiben die Anerkennung einer
Lese-Rechtschreib-Schwäche in den Jahrgangsstufen bis zum Eintritt in
die Oberstufe voraus.
2.2 Fördermaßnahmen und Notenschutz
Besondere und andauernde Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
erfordern die Zusammenarbeit und den beständigen Austausch zwischen
Schule, Schülerin oder Schüler und den Eltern als wichtige Voraussetzung
für einen erfolgreichen Lernprozess. Das Aufzeigen von Lernfortschritten
und die Betonung der Stärken tragen zum Erhalt von Motivation,
Lernfreude und Selbstwertgefühl der Schülerin und des Schülers bei.
2.2.1 Eingangsphase In der Eingangsphase sollen alle Schülerinnen
und Schüler gemeinsam Lesen und Schreiben lernen. Dabei kommt es vor
allem darauf an, unter Berücksichtigung der bei den Schülerinnen und
Schülern unterschiedlich ausgebildeten Lernvoraussetzungen eine gute
Grundlage für das Lesen und Rechtschreiben zu schaffen. Unterschiede im
Lernverhalten und in der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler
sind natürlich. In einigen Fällen treten unabhängig davon
Lernstörungen im Lesen auf. Der Lehrplan Grundschule führt eine Reihe
von Maßnahmen auf, wie solchen Lernstörungen frühzeitig begegnet werden
kann. Auch die Lehreraus- und -fortbildung soll Themen wie
Früherkennung von Lernstörungen und Fördermaßnahmen beinhalten. Übungen
und Hilfen für einzelne Kinder setzen an der Lernausgangslage der
Schülerin und des Schülers an und werden nach dem Leistungsvermögen
differenziert direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte
bezogen. Wenn solche Individualisierung im Regelunterricht durch
zusätzliche Förderungen in Kleingruppen ergänzt werden muss, soll diese
von einer dafür qualifzierten Lehrkraft in enger Absprache mit der
Deutschlehrerin oder dem Deutschlehrer durchgeführt werden. Erschweren
Sprach- und Sprechstörungen den Leselernvorgang, soll die Lehrkraft den
Rat des zuständigen Förderzentrums einholen. Nach spätestens 1 1/2
Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder
eines Schülers im Lesen ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf
aufbauen zu können. Andernfalls wird ein Lernplan erstellt.
2.2.2 Jahrgangsstufe 3 2.2.2.1 Bestehen nach Abschluss des
Leselernprozesses noch Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben,
wird die Förderung entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen
der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden
fortgesetzt. Sie kann klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt
werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Stunde als
45-Minuten-Einheit erteilt wird. Eine häufigere, kurzzeitige Förderung
kann unter Umständen erfolgreicher sein.
2.2.2.2 Der Lehrplan
der Grundschule macht grundsätzliche Aussagen zur Funktion von
Klassenarbeiten und stellt vielfältige Möglichkeiten von
Lernerfolgskontrollen dar. Er sieht differenzierte Diktate,
Selbstkontrollmöglichkeiten sowie themenorientierte, vielfältige
individuelle Vorübungen vor. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind die Vorgaben des
Lehrplans im Rahmen eines differenzierten diagnostischen Prozesses
individuell und besonders sorgfältig umzusetzen. Die Bewertung der
Rechtschreibleistung erfolgt nur im Rechtschreibunterricht mit seinen
besonderen Übungsformen. Bei der Bewertung von Textproduktionen sowie
bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in allen Fächern bleibt die
Rechtschreibleistung in der Gesamtnote unberücksichtigt (Notenschutz).
Rechtschreibfehler werden von der Lehrkraft berichtigt und dienen als
Anstöße für allgemeine und individuelle Fördermaßnahmen. Bei der
Leistungsbeurteilung von Diktaten und vergleichbaren Übungsarbeiten soll
nach pädagogischen Gesichtspunkten des Einzelfalles statt mit einer Note
verbal beurteilt werden. Hierbei soll insbesondere der individuelle
Leistungsfortschritt erwähnt werden. Der tatsächliche Leistungsstand
der Schülerinnen und Schüler in der Rechtschreibung ist den Eltern im
Verlaufe eines Schuljahres in geeigneter Weise mitzuteilen (z. B.
Gespräche in der Schule).
2.2.2.3 Bei positiver
Leistungsentwicklung soll eine Schülerin oder ein Schüler nicht sofort,
sondern erst nach einer Übergangsphase aus den Fördermaßnahmen und dem
Notenschutz herausgenommen werden.
2.2.3 Jahrgangsstufe 4
2.2.3.1 Die in den Tz. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgeführten Fördermaßnahmen
und der Notenschutz werden auch in der 4. Jahrgangsstufe fortgesetzt.
2.2.3.2 Bestehen bei Schülerinnen und Schülern auch in der 4.
Jahrgangsstufe noch ausgeprägte Schwierigkeiten im Lesen oder
Rechtschreiben und besteht die Befürchtung, dass dadurch ihre
Schullaufbahn entgegen ihrem eigentlichen Leistungsvermögen
beeinträchtigt wird, dann ist das Verfahren zur förmlichen Feststellung
einer Lese-Rechtschreib-Schwäche einzuleiten. Eine
Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) im Sinne des Erlasses liegt
vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz mangelhafte
Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h.: in der
Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen oder in der
Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Schulfächern
erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen
in den Schulfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit
Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben. Nicht
allein der Schulleistungsstand in der 4. Jahrgangsstufe, sondern die
gesamte schulische Leistungsentwicklung ist für die Feststellung einer
Lese-Rechtschreib-Schwäche zu Grunde zu legen.
2.2.3.3
Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreib-Schwäche
vermutet wird, sind aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz und
mit Einverständnis der Eltern (siehe
Formblatt Anlage 1) bzw. auf deren Antrag hin bis zum Ende der
1. Hälfte der 4. Jahrgangsstufe von der dafür qualifzierten Fachkraft
LRS der Schule zu untersuchen. Die Überprüfung umfasst die Feststellung
der Begabungshöhe und der Lese-Rechtschreibfertigkeit. Liegt bereits
ein von einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen oder einem
Arzt/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten
vor, so kann die Schule auf die vorgeschriebene Untersuchung
verzichten.
2.2.3.4 Die Fachkraft LRS bewertet die Ergebnisse der
Untersuchung und kommt aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen
1, 2, 3 und der ggf. von Eltern vorgelegten Gutachten) zu einer
Stellungnahme. Liegt danach eine Lese-Rechtschreib-Schwäche gemäß Tz.
2.2.3.2 Satz 2 vor, stellt dieses die Schule förmlich fest und
übersendet einen entsprechenden Bescheid (Anlage 3 a) an die Eltern.
Kann eine Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht anerkannt werden, legt die
Schule zu Beginn der 2. Hälfte der Jahrgangsstufe 4 den Vorgang der
unteren Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die untere
Schulaufsichtsbehörde übersendet der Schule ihre Entscheidung (Anlagen
3 b oder 4) zusammen mit der Erstausfertigung des
Untersuchungsberichts. Die Schule informiert die Eltern gemäß
Formblatt Anlagen 3 a bzw. 5.
2.2.4 Ab Jahrgangsstufe 5 2.2.4.1 In Einzelfällen wird eine
Lese-Rechtschreib-Schwäche erst nach dem Übergang in die weiterführende
Schule deutlich erkennbar. Vor allem in der 1. Hälfte der 5.
Jahrgangsstufe sind daher Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
besonders zu beachten. Im gegebenen Fall ist eine förmliche Feststellung
nach Tz. 2.2.3.2, 2.2.3.3 und 2.2.3.4 dieser Bestimmung durchzuführen;
bei Schülerinnen und Schülern an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen
tritt, wenn die Schule eine Anerkennung nicht aussprechen kann, das für
Bildung zuständige Ministerium an die Stelle der unteren
Schulaufsichtsbehörde. 2.2.4.2 Schülerinnen und Schüler mit
einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche sollen im
Rahmen des Förderkonzepts der Schule gefördert werden. Die gezielte
individuelle Förderung geschieht vorrangig im Unterricht. Die Förderung
soll auch die Fremdsprachen einbeziehen, wenn dies notwendig ist.
2.2.4.3 Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten
Lese-Rechtschreib-Schwäche wird Notenschutz gemäß Tz. 2.2.2.2 Absätze 2
und 3 gewährt. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den
Fremdsprachen ist die Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu
berücksichtigen; Sprach- und Sachrichtigkeit bei schriftlichen Arbeiten
und mündliche Leistungen bestimmen die Gesamtzensur. Notenschutz wird
so lange gewährt, bis durchgehend über den Zeitraum von mehr als einem
halben Schuljahr mindestens mit „ausreichend“ zu bewertende
Rechtschreibleistungen erzielt werden. Dies wird von der
Klassenkonferenz festgestellt.
2.2.5 Sekundarstufe II der
allgemein bildenden Schulen, Berufliches Gymnasium und Schularten der
berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss
voraussetzen. In der Sekundarstufe II der allgemein bildenden
Schulen, des Beruflichen Gymnasiums und der Schularten der
berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss
voraussetzen, sind bei förmlich festgestellter
Lese-Rechtschreib-Schwäche auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und
Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der
Eltern in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch sowie in der
schriftlichen Abschluss- oder Abiturprüfung Deutsch die
Rechtschreibleistungen gegenüber der Bewertung in den Teilbereichen
„Inhalt“, „Aufbau und Gedankenführung“ und „Sprachangemessenheit“
zurückhaltend zu gewichten. Dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz
entsprechend Tz. 2.2.4.3 festgestellt hat, dass durchgehend über einen
Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr mindestens mit
„ausreichend“ zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt worden sind.
Wie die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Tz. 2.1) setzt auch die
zurückhaltende Gewichtung von Rechtschreibleistungen nach dieser
Textziffer die förmliche Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche
bis spätestens zum Ende der Sekundarstufe I voraus. Bei der Bewertung
von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sowie in den anderen
Fächern ist eine förmlich festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche
entsprechend zu berücksichtigen. Die zurückhaltende Gewichtung ist
gem. Tz. 3.1 auf dem Zeugnis zu vermerken.
3 Zeugnisvermerke und
Bewertung 3.1 Im Zeugnis ist bei Schülerinnen und Schülern mit
ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (gemäß Tz.
2.2.2.2 bzw. 2.2.4.1) oder einer förmlich festgestellten
Lese-Rechtschreib-Schwäche die Rechtschreibleistung getrennt von den
übrigen Leistungen im Fach Deutsch verbal durch Zeugnisvermerk zu
bewerten. Der Zeugnisvermerk lautet bis zum Ende der Sekundarstufe I:
„Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie
sind in den Fachnoten nicht enthalten.“ Der Zeugnisvermerk für die
Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, des Beruflichen
Gymnasiums und der Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen
Mittleren Schulabschluss voraussetzen, lautet: „Die
Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in
den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“
3.2 Bei Schülerinnen und
Schülern mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche
ist bis einschließlich Jahrgangsstufe 7, auf Antrag der Eltern auch in
den Jahrgangsstufen 8 bis einschließlich der Jahrgangsstufe, in der der
Mittlere Schulabschluss erworben wird, zusätzlich im Zeugnis zu
vermerken: „Es wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich
festgestellt.“ Die Tz.2.2.4.3 bleibt hinsichtlich der Bewertung von
Klassenarbeiten, Textproduktionen sowie schriftlicher
Lernerfolgskontrollen in allen Fächern unberührt.
3.3
Ausgleichsmaßnahmen werden im Zeugnis nicht vermerkt.
4
Allgemeine Bestimmungen 4.1 Die Eltern sollen in Elternversammlungen
und Elternsprechstunden über Probleme der Schülerinnen und Schüler mit
besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder mit
Lese-Rechtschreib-Schwäche informiert werden. Dabei sind ihnen
insbesondere Hinweise für häusliche Hilfen zu geben.
4.2 Eltern,
deren Kinder besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder
eine Lese-Rechtschreib-Schwäche haben, ist frühzeitig zu empfehlen, ihre
Kinder fachärztlich und sprachheil-pädagogisch untersuchen zu lassen.
4.3 Zur Durchführung der Untersuchung muss jede Schule mindestens
eine für den Bereich Lese-Rechtschreib-Schwäche besonders fortgebildete
Lehrkraft (Fachkraft LRS) benennen. Kleinere benachbarte Grundschulen
können im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde zusammen mit einer anderen Grundschule eine
Fachkraft LRS benennen. Die Fachkraft LRS arbeitet mit den Lehrkräften
des zuständigen Förderzentrums und dem Schulpsychologischen Dienst
eng zusammen. Sie steht zur fachlichen Unterstützung der Lehrkräfte, zur
Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler in jeder Schule zur
Verfügung. In Fragen der Lese-Rechtschreib-Schwäche soll diese Lehrkraft
zu Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen werden. Das IQSH bietet
regionale Fortbildungsveranstaltungen sowie Weiterbildungs- und
Qualifizierungslehrgänge zur Problematik der Lese-Rechtschreib-Schwäche
an.
5 Schlussbestimmungen 5.1 Dieser Erlass tritt mit Wirkung
vom 1. August 2018 in Kraft. 5.2 Dieser Erlass tritt am 31. Juli 2022
außer Kraft.
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