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Durchführung des Erlasses des Kultusministers vom 2.7.1976 "Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche" aufgehoben |
Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche |
Legasthenie-Untersuchungen 1998/99 |
Landesschulamt Schleswig-Holstein | Aufgehoben durch |
- LSA 16o - Az.. 4.7oo.o1 - 23 Kiel 1, den 29 März 1977
An die
Schulämter der Kreise
die Herren Schulräte in Kiel, Flensburg, Lübeck und
Neumünster
Regionalkursleiter für Legasthenie
Betr. Durchführung des Erlasses des Kultusministers vom 2.7.1976
"Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche"
hier: Kriterien für das Feststellungsverfahren von Schülern mit
Lese-Rechtschreibschwäche
Während der Schulrätedienstversammlung in Malente am 28. Sept. 1976 wurde von
mir für den Beginn des 2. Schulhalbjahres 1976/77 die schriftliche Bekanntgabe
der Kriterien für die Feststellung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche
angekündigt. Die im folgenden mitgeteilten Kriterien stellen die notwendige
Entscheidungshilfe zur Durchführung des in dem o.a. Erlaß aufgeführten
Anerkennungsverfahren von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche dar. Sie wurden
nach ausführlichen und gründlichen Erörterungen mit Lehrern, Psychologen,
Vertretern der Schulverwaltung und Elternvertretern erarbeitet und entsprechen
dem derzeitigen wissenschaftlichen Erfahrungsstand. Sie sind als
Entscheidungshilfe zu verstehen, weil wegen der immer wieder beobachtbaren, sehr
verschiedenen Ausprägung der Lese-Rechtschreibschwäche dem Lehrer, der die
Untersuchung durchführt und dem Schulaufsichtsbeamten, der die abschließende
Entscheidung trifft, ein pädagogischer Beurteilungsspielraum offengelassen
werden muß, damit er auf den Einzelfall eingehen kann.
In Fortführung und Anlehnung an die im Bezugserlaß gegebene Definition:
"Eine Lese-Rechtschreibschwäche liegt vor, wenn bei mindestens
durchschnittlicher Intelligenz erhebliche Ausfälle im Lesen und/oder in der
Rechtschreibung auftreten; d.h.. in der Regel werden neben dem partiellen
Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende
Leistungen in den Hauptfächern erhielt" (Tz. 2.3.2 des Bezugserlasses) sind für
das Anerkennungsverfahren im 4. Schuljahr folgende Kriterien heranzuziehen:
1. Allgemeine Voraussetzung für das Bestehen einer Lese-Rechtschreibschwäche ist
neben dem Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung
ist mindestens durchschnittliches Intelligenzniveau, d.h. der ermittelte
Intelligenzquotient muß einen Mindestwert von 90- aufweisen.
2. Bei einem Prozentrang in einem Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/5) von höchstens
10 und mindestens durchschnittlicher Intelligenz (IQ mindestens 90) liegt in der
Regel eine Lese-Rechtschreibschwäche vor.
3. Bei einem Prozentrang im Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/5) von 11 bis 25 liegt
eine Lese-Rechtschreibschwäche dann vor, wenn, zusätzlich eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Im Rechtschreibtest finden sich besonders auffällige Verstöße gegen
lautgetreue Schreibweise. (z.B. sog. Wahrnehmungsfehler).
b) Es wurden bereits längerfristige Fördermaßnahmen im häuslichen oder
schulischen Bereich durchgeführt.
c) Die Leseleistung (z.B. beim Vorlesen) ist deutlich unterdurchschnittlich.
d) Die Ergebnisse bisher durchgeführter Untersuchungen und die bisherige
Entwicklung der Schüler im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung deuten
bereits auf Lese-Rechtschreibschwäche hin.
e) Das Intelligenzniveau ist deutlich überdurchschnittlich.
- 4. Bei einem Prozentrang im Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/S) über 25 kann eine
Lese-Rechtschreibschwäche auch noch vorliegen. Neben einem sehr hohen
Intelligenzniveau sollten mindestens zwei der unter Punkt 3 a) bis 3 d)
aufgeführten Bedingungen erfüllt sein.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit bei Schülern, deren Rechtschreibleistungen
deutlich gegenüber ihren anderen Schulleistungen abfallen, einen entsprechenden
Hinweis für die weiterführenden Schulen in das Grundschulgutachten unter Punkt
III (Gründe für größere Leistungsunterschiede) aufzunehmen.
Im Auftrage
( Arnhold )
26. Januar 1998 An die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen, Grund- und Hauptschulen Hauptschulen, Realschulen in Kiel nachrichtlich: Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Kiel Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen Freie Waldorfschule Kiel, Private Realschule Düsternbrook, Christliche Schule Kiel Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel sind in einem gemeinsamen Gespräch Änderungen im Rahmen der Förderung von lese-rechtschreibschwachen Schülerinnen und Schülern, die bisher gemäß § 35 a SGB VIII vom Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel finanziert wurde, besprochen worden. Rechtsgrundlage für die Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche ist der Erlaß des Kultusministeriums vom 02.07.1976 in der Fassung vom 20.09.1985. Danach ist die Schule grundsätzlich zuständig für die Legasthenieförderung. Eine Lese-Rechtschreibschwäche kann erst in der 4. Klasse festgestellt werden und auch gefördert werden. Für Privatschulen findet der Legasthenie-Erlaß keine Anwendung, gleichwohl sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler von dort zu fördern. Die Förderung im Rahmen der Jugendhilfe ist gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII nachrangig. Für die Schulen ergeben sich daraus folgende Änderungen: · Die Schulen sind für die Eltern Ansprechpartner, sofern die Eltern für ihre lese-rechtschreibschwachen Kinder zusätzliche Förderung wünschen, · nur, wenn die grundsätzliche Förderung durch die Schule völlig ausgeschöpft ist, kann ein Antrag der Eltern auf zusätzliche Förderung an das Schulamt Kiel weitergeleitet werden, · das Schulamt Kiel führt dann eine Diagnostik durch, prüft welcher weiterer Förderbedarf besteht und leitet entsprechende Maßnahmen ein, · sofern eine weitere Hilfe nicht gewährleistet werden kann, wird der Vorgang an das Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel weitergegeben, · das Jugendamt prüft den Vorgang vorab und informiert das Amt für soziale Dienste; das Amt für Soziale Dienste stellt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII den Hilfebedarf fest, beteiligt hierbei gegebenenfalls das Gesundheitsamt zur Begutachtung der Art der Behinderung und leitet die erforderlichen Hilfemaßnahmen ein. Die vom Jugendamt bisher im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII bewilligten Anträge laufen zum Ende des Schuljahrs 1997/98 aus. Die Eltern der dadurch betroffenen Kinder werden vom Jugendamt informiert und zur Klärung des weiteren Förderbedarfs an die zuständigen, bisher besuchten Schulen verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Klaus Guttenberger Schulrat |
Sabine
Camps Kiel, November 98 LRS-Beratungsstelle des Schulamtes Kiel Königsweg 88-90 23114 Kiel Tel.0431 /641639 Legasthenie-Untersuchungen 1998/99 Es ist Anliegen der Schule, lese-rechtschreibschwache Kinder so früh wie möglich zu erkennen und angemessen zu fördern. Man geht davon aus, daß in der vierten Klasse ein Stand der Lese-Rechtschreibentwicklung erreicht ist, der es dem Kind ermöglicht, auf einer seiner Begabung angemessenen Schulart beschult zu werden. Weist das Kind noch Entwicklungsrückstände auf, weil es durch Teilleistungsschwächen erschwert und verzögert Lesen und Schreiben gelernt hat und die Rechtschreibleistung nicht den Anforderungen entspricht, sollte eine Legasthenie förmlich festgestellt werden. Die Überprüfung wird mit WRT 4/5 und CFT 20 durchgeführt und eine Beurteilung unter Berücksichtigung des Grundschulgutachtens stattfinden. Diktate eignen sich als Beurteilungskriterium nicht, da die Praxis immer wieder gezeigt hat, daß Diktat und Rechtschreibleistung erschütternd abweichend sein können. WRT 4/5 kann erst ab 16. bis 24. Unterrichtswoche ( ab 21.12.1998) durchgeführt werden. Bei Schülern im 5. Schulbesuchsjahr muß in der Liste 5. Klasse nachgesehen werden und zwar unter der Gesamtnorm 2. bis 12. Woche. Andere neuere Rechtschreibtests können zusätzlich durchgeführt werden, um mit ihnen Erfahrungen zu sammeln. Es ist geplant, den WRT4/5 im kommenden Schuljahr zu ersetzen. Auswertung: Bei einem Prozentrang unter 10 ist davon auszugehen, daß die Rechtschreibentwicklung erheblich verzögert ist ,und das Kind den Schutz im Sinne des Erlasses benötigt, um die Regelschule erfolgreich zu durchlaufen. Bei einem Prozentrang unter 25 liegt die Rechtschreibleistung unter dem Durchschnitt und das Kind sollte ebenfalls unter dem Schutz des Erlasses stehen, wenn: - noch viele Wahrnehmungsfehler (WT,WD, WR) auftreten, - schon über längere Zeit zusätzlich gefördert wurde, - die Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich liegt, - die Leseleistung noch sehr beeinträchtigt ist. Man kann davon ausgehen, daß ein Kind einen hohen Prozentrang in der Rechtschreibung braucht, um auf dem Gymnasium problemlos arbeiten zu können. Beim CFT 20 muß Folgendes beachtet werden.: Bei Kindern mit optischen Differenzierungsproblemen kann es zu Werten kommen, die der realen Intelligenz nicht entsprechen, weil diese Testform nur über den optischen Wahrnehmungskanal mißt. Deshalb sollte das Grundschulgutachten zur Beurteilung hinzugezogen werden. Der Standartmeßfehler des Tests beträgt 7 Punkte. Das bedeutet, daß ein IQ 85-90 noch ausreichend Gewähr dafür bietet. daß diese Werte zur Durchschnittsintelligenz gezählt werden können. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an mich wenden. |