Migranten

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außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Grundsätze über die Förderung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für ausländische Kinder aus den ehemaligen Anwerbeländen



Bekanntmachung des Innenministeriums vom 30. Januar 1995 Az.: IV 650 a - 412.857.1


Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Durchführung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für Kinder ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den ehemaligen Anwerbeländen It. Ziffer 4.2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


1. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, Kindern ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch außerschulische Lern- und Hausaufgabenhilfen die Eingliederung in Schule und Gesellschaft zu erleichtern sowie die durch Sprachschwierigkeiten bedingten Lernhindernisse abzubauen. Durch die Teilnehme deutscher Kinder soll der Kontakt zu den ausländischen Kindern gefördert werden.


2. Gegenstand der Förderung

sind schulbegleitende und schulergänzende Lern- und Hausaufgabenhilfen in kontinuierlicher Gruppenarbeit.


3. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen

sind u.a. die Wohlfahrtsverbände, Familienbildungsstätten, Volkshochschulen, kommunale und kirchliche Einrichtungen, rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die im Ausländerbereich tätig sind.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind außerschulische Gruppenangebote mit einem regelmäßigen Betreuungsangebot.

Ein regelmäßiges Betreuungsangebot liegt vor, wenn die Betreuung einer Gruppe während eines Kalenderjahres mit 2 - 4 Stunden pro Woche für die Dauer von max. 34 Wochen im Jahr (Berücksichtigung der Ferienzeiten) vorgesehen ist.

4.2 Zuwendungsfähig sind dabei Fördermaßnahmen für Kinder der in Schleswig-Holstein lebenden ausländischen Arbeitnehmerinnen) aus EU-Staaten oder den ehemaligen Anwerbeländern Griechenland, Italien, Jugoslawien, Marokko, Portugal, Spanien, Türkei und Tunesien, die Schülerlinnen in allgemeinbildenden Schulen sind.
Die Teilnahme deutscher Kinder ist erwünscht, jedoch soll ihre Zahl höchstens die Hälfte der teilnehmenden Kinder in einer Gruppe betragen. Die Gruppenstärke soll dabei mindestens acht und höchstens fünfzehn regelmäßig teilnehmende Kinder betragen. Es sind fortlaufend Teilnehmerlisten zu führen.


5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Sollte sich die Gruppenzahl während des Förderungszeitraumes verringern, wird der bewilligte Zuschuß anteilig gekürzt.

5.2 Eine Förderung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn die Maßnahme bereits zu Lasten anderer Mittel des Schleswig-Holsteinischen Landeshaushalts gefördert wird.

5.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Grundsätze verwendet werden.

5.4 Die finanzielle Förderung der außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist in geeigneter Weise bekanntzugeben.

6. Art und Umfang. Höhe der Zuwendung


6.1 Zuwendungsart Projektförderung

6.2 Finanzierungsart
Fehlbedarfsfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung Zuschuß

6.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Landeszuschusses wird auf 180 DM je Kind und Jahr begrenzt.

6.4.1 Personalkosten

Zu den Personalkosten wird ein Zuschuß von 12 DM je erteilter Unterrichtsstunde gewährt.

6.4.2 Sachkosten

Für Sachkosten werden auf Antrag 10% des Personalkostenzuschusses als Pauschale ohne Nachweis bewilligt. Höhere Sachkostenzuschüsse (bis zu 5 DM pro Unterrichtsstunde) können bewilligt werden, wenn sie durch Belege nachgewiesen werden und gesondert beantragt sind. Zu den Sachkosten zählen Lehr- und Lernmittel, Arbeitsmaterial, Haftpflicht- und Unfallversicherungsprämien für die teilnehmenden Kinder und Betreuungspersonen sowie Aufwendungen für die Fortbildung und Fahrtkosten der Betreuungspersonen.
Pauschale Verwaltungskosten und Raumkosten werden als förderungsfähig anerkannt und als Eigenmittel des Trägers bei der Zuschußgewährung berücksichtigt.


7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung als Zuschuß zu den bei der Durchführung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen entstehenden Personal- und Sachkosten sind beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, bis zum 31. März eines Jahres zu stellen.

Aus dem Antrag muß die Höhe der eingesetzten Eigenmittel des Trägers, der kommunalen Mittel sowie sonstiger Zuschüsse zu ersehen sein. Bei erstmaliger Antragstellung ist eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme und der Zielsetzung erforderlich. Die Vereinssatzung ist vorzulegen. Für die Antragstellung ist das beigefügte Formblatt zu verwenden.

7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf Anforderung ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und die in der Bewilligung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung kann in 2 Teilbeträgen erfolgen.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres dem Innenministerium vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind die
im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen beizufügen.

7.4 Die Bewilligung eines Folgeantrages erfolgt nach ordnungsgemäßer Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.5 Haushaltsrechtliche Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Grundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundsätze des Sozialministeriums vom 29. April 1988 - IX 213 c - 412.857.1 (n. v.) - außer Kraft.


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Anm.:

Wie mir Frau Kienzler (Ausl.-Abt. des Innenministeriums, Referat 650, Tel. 988-0) auf meine Anfrage hin mitteilte, besteht die Möglichkeit, auch an Schulen o. g. Hilfen durch das Innenministerium finanzieren zu lassen.

Diese Förderung sollte in Zusammenarbeit mit Trägern, die bereits in diesem Bereich tätig sind, realisiert werden. In Kiel wäre dies z. B. der Kinderschutzbund und das Haus der Familie.

Die Förderung soll in Gruppen erfolgen. Eine Gruppe soll ca. 10 Kinder umfassen, von denen die Hälfte ausländische Kinder aus den im Erlaß genannten Ländern sein sollen.

E. Zitscher


 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein