außer Kraft!
zum aufhebenden
Erlass
Grundsätze über die Förderung
von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für ausländische Kinder aus den ehemaligen Anwerbeländen
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 30. Januar 1995 Az.: IV 650 a -
412.857.1
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser
Grundsätze und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur
Durchführung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für Kinder
ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den ehemaligen
Anwerbeländen It. Ziffer 4.2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Kindern ausländischer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer durch außerschulische Lern- und Hausaufgabenhilfen die
Eingliederung in Schule und Gesellschaft zu erleichtern sowie die durch
Sprachschwierigkeiten bedingten Lernhindernisse abzubauen. Durch die Teilnehme
deutscher Kinder soll der Kontakt zu den ausländischen Kindern gefördert
werden.
2. Gegenstand der Förderung
sind schulbegleitende und schulergänzende Lern- und Hausaufgabenhilfen in
kontinuierlicher Gruppenarbeit.
3. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen
sind u.a. die Wohlfahrtsverbände, Familienbildungsstätten, Volkshochschulen,
kommunale und kirchliche Einrichtungen, rechtsfähige und gemeinnützige
Vereine, die im Ausländerbereich tätig sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind außerschulische Gruppenangebote mit einem
regelmäßigen Betreuungsangebot.
Ein regelmäßiges Betreuungsangebot liegt vor, wenn die Betreuung einer Gruppe
während eines Kalenderjahres mit 2 - 4 Stunden pro Woche für die Dauer von
max. 34 Wochen im Jahr (Berücksichtigung der Ferienzeiten) vorgesehen ist.
4.2 Zuwendungsfähig sind dabei Fördermaßnahmen für Kinder der in
Schleswig-Holstein lebenden ausländischen Arbeitnehmerinnen) aus EU-Staaten
oder den ehemaligen Anwerbeländern Griechenland, Italien, Jugoslawien, Marokko,
Portugal, Spanien, Türkei und Tunesien, die Schülerlinnen in
allgemeinbildenden Schulen sind.
Die Teilnahme deutscher Kinder ist erwünscht, jedoch soll ihre Zahl höchstens
die Hälfte der teilnehmenden Kinder in einer Gruppe betragen. Die
Gruppenstärke soll dabei mindestens acht und höchstens fünfzehn regelmäßig
teilnehmende Kinder betragen. Es sind fortlaufend Teilnehmerlisten zu führen.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Sollte sich die Gruppenzahl während des Förderungszeitraumes verringern,
wird der bewilligte Zuschuß anteilig gekürzt.
5.2 Eine Förderung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn die Maßnahme
bereits zu Lasten anderer Mittel des Schleswig-Holsteinischen Landeshaushalts
gefördert wird.
5.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und
unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser
Grundsätze verwendet werden.
5.4 Die finanzielle Förderung der außerschulischen Lern- und
Hausaufgabenhilfen durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist
in geeigneter Weise bekanntzugeben.
6. Art und Umfang. Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart Projektförderung
6.2 Finanzierungsart
Fehlbedarfsfinanzierung
6.3 Form der Zuwendung Zuschuß
6.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Landeszuschusses wird auf 180 DM je Kind und Jahr begrenzt.
6.4.1 Personalkosten
Zu den Personalkosten wird ein Zuschuß von 12 DM je erteilter Unterrichtsstunde
gewährt.
6.4.2 Sachkosten
Für Sachkosten werden auf Antrag 10% des Personalkostenzuschusses als Pauschale
ohne Nachweis bewilligt. Höhere Sachkostenzuschüsse (bis zu 5 DM pro
Unterrichtsstunde) können bewilligt werden, wenn sie durch Belege nachgewiesen
werden und gesondert beantragt sind. Zu den Sachkosten zählen Lehr- und
Lernmittel, Arbeitsmaterial, Haftpflicht- und Unfallversicherungsprämien für
die teilnehmenden Kinder und Betreuungspersonen sowie Aufwendungen für die
Fortbildung und Fahrtkosten der Betreuungspersonen.
Pauschale Verwaltungskosten und Raumkosten werden als förderungsfähig
anerkannt und als Eigenmittel des Trägers bei der Zuschußgewährung
berücksichtigt.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung als Zuschuß zu den bei der
Durchführung von außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen entstehenden
Personal- und Sachkosten sind beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein,
Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, bis zum 31. März eines Jahres zu stellen.
Aus dem Antrag muß die Höhe der eingesetzten Eigenmittel des Trägers, der
kommunalen Mittel sowie sonstiger Zuschüsse zu ersehen sein. Bei erstmaliger
Antragstellung ist eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme und der
Zielsetzung erforderlich. Die Vereinssatzung ist vorzulegen. Für die
Antragstellung ist das beigefügte Formblatt zu verwenden.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird auf Anforderung ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid
bestandskräftig geworden ist und die in der Bewilligung genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auszahlung kann in 2 Teilbeträgen erfolgen.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres dem
Innenministerium vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind die
im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen beizufügen.
7.4 Die Bewilligung eines Folgeantrages erfolgt nach ordnungsgemäßer Vorlage
des Verwendungsnachweises.
7.5 Haushaltsrechtliche Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in diesen Grundsätzen
Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Grundsätze des Sozialministeriums vom 29. April 1988 -
IX 213 c - 412.857.1 (n. v.) - außer Kraft.
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Anm.:
Wie mir Frau Kienzler (Ausl.-Abt. des Innenministeriums, Referat 650, Tel.
988-0) auf meine Anfrage hin mitteilte, besteht die Möglichkeit, auch an
Schulen o. g. Hilfen durch das Innenministerium finanzieren zu lassen.
Diese Förderung sollte in Zusammenarbeit mit Trägern, die bereits in diesem
Bereich tätig sind, realisiert werden. In Kiel wäre dies z. B. der
Kinderschutzbund und das Haus der Familie.
Die Förderung soll in Gruppen erfolgen. Eine Gruppe soll ca. 10 Kinder
umfassen, von denen die Hälfte ausländische Kinder aus den im Erlaß genannten
Ländern sein sollen.
E. Zitscher